Artikel 294 Gemischte Sendungen(Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 294 Gemischte Sendungen(Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex zu überführen sind, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung entsprechend gekennzeichnet ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden