Artikel 102 Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 2 Warenursprung
Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
Unterabschnitt 7 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
Artikel 102 Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) 6000
(2) Hat der Anmelder die Anwendung des APS gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 166 des Zollkodex und wird entsprechend behandelt.
(3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, indem er insbesondere
a) auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6000 EUR übersteigt, und
b) überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt wurde.
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