Artikel 87 Datenbank der registrierten Ausführer: Veröffentlichung(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 2 Warenursprung
Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
Unterabschnitt 5
Artikel 87 Datenbank der registrierten Ausführer: Veröffentlichung(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Zur Anwendung des Artikels 70 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.
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