EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der UnionTITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNGKAPITEL 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder AusfuhrabgabenbetragsAbschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige ErfassungUnterabschnitt 2 Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden VerbandArtikel 171

Artikel 171Geltendmachung eines Anspruchs bei einem bürgenden Verband nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens und des Istanbuler Übereinkommens(Artikel 98 des Zollkodex)

In Kraft seit 18. Januar 2016
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