Artikel 171 Geltendmachung eines Anspruchs bei einem bürgenden Verband nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens und des Istanbuler Übereinkommens(Artikel 98 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung
Unterabschnitt 2 Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband
Artikel 171 Geltendmachung eines Anspruchs bei einem bürgenden Verband nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens und des Istanbuler Übereinkommens(Artikel 98 des Zollkodex)
(1) Stellen Zollbehörden fest, dass für Waren mit Carnet ATA eine Zollschuld entstanden ist, machen sie unverzüglich Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband geltend. Die Zentralstelle, die den Anspruch gemäß Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend macht, unterrichtet gleichzeitig die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der Überführung in die vorübergehende Verwendung liegt, über die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband. Sie verwendet das Formular gemäß Anhang 33-03.
(2) Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.
(3) Das in Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Berechnungsformular kann auch nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendmachung des Anspruchs, in keinem Fall aber mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen darf. Das Berechnungsformular ist in Anhang 33-04 enthalten.
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