Artikel 4 Datenspeicherung(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen
Unterabschnitt 1 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten
Artikel 4 Datenspeicherung(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Rückverweise
Alle im betreffenden elektronischen System validierten Daten werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie validiert wurden, mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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