EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der UnionTITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNGKAPITEL 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene ZollschuldAbschnitt 2 GesamtsicherheitArtikel 156

Artikel 156Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist(Artikel 89 des Zollkodex)

In Kraft seit 18. Januar 2016
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