Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, Hofrätin Mag. Rossmeisel, Hofrätin Mag. Zehetner und Hofrat Mag. Pichler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revisionen 1. des B B, und 2. der I B, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 24. Juli 2025, 1. L515 2301176 3/3E und 2. L515 23011783/3E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden, soweit die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. der Bescheide je vom 4. Juni 2025, Zl. 1033026807/140075485 sowie Zl. 1033026905/140075502, abgewiesen wurden, jeweils die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung festgestellt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweigert wurde, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
1Der (im Jahr 1952 geborene) Erstrevisionswerber und die (im Jahr 1961 geborene) Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. Oktober 2014 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Die revisionswerbenden Parteien gaben damals an, syrische Staatsangehörige zu sein. Sie brachten vor, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Ihre Wohnanlage sei zerstört und auf ihre Wohnung geschossen worden. Sie seien Christen. Christen würden in Syrien verfolgt und ermordet. Deswegen hätten sie Angst um ihr Leben gehabt und flüchten müssen.
3 Mit den am 13. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 28. November 2014 wurde den revisionswerbenden Parteien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
4 Nach Hinweisen insbesondere nach Erlangung der Kenntnis von Reisen, die die revisionswerbenden Parteien durchgeführt hatten und nach Vornahme von Ermittlungen sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Bescheiden je vom 7. September 2024 aus, dass die im Jahr 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen je vom 30. April 2025 als unbegründet abgewiesen.
5 Maßgeblich für die Wiederaufnahme war, dass anhand der Recherchen hervorgekommen war, dass die revisionswerbenden Parteien der armenischen Volksgruppe zugehörig seien (wobei Zugehörige dieser Volksgruppe auch als Angehörige einer Minderheit in Syrien lebten) und sie neben der syrischen Staatsangehörigkeit auch über die Staatsangehörigkeit von Armenien verfügten. Sie hätten diese (weitere) Staatsangehörigkeit allerdings in den Verfahren über die von ihnen gestellten Anträge bewusst verschwiegen, um sich die Zuerkennung von Asyl zu erschleichen.
6Die gegen die Verfügung der Wiederaufnahme erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2025, Ra 2025/14/0171 und 0172, als unzulässig zurück. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts an ihn erhobenen Beschwerden mit Beschluss (ebenfalls) vom 27. Juni 2025, E 1567 1568/2025, ab.
7Daraufhin stellten die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht die Anträge, jene Beschwerdeverfahren, in denen ihre Beschwerden gegen die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren abgewiesen worden waren, wiederaufzunehmen. Diese Anträge wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen je vom 1. Juli 2025 gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobenen Revisionen wurden mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. September 2025, Ra 2025/14/0263 und 0264, zurückgewiesen.
8Die nach Wiederaufnahme der Asylverfahren (wieder) unerledigten Anträge der revisionswerbenden Parteien wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Bescheiden je vom 4. Juni 2025 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters sprach die Behörde aus, dass den revisionswerbenden Parteien kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFAVG) eine Rückkehrentscheidung (jeweils Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (jeweils Spruchpunkt VIII.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte ferner gestützt auf § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt VI.) und erkannte Beschwerden gegen die Bescheide nach § 18 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab (jeweils Spruchpunkt VII.).
9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging hier auf das Wesentliche zusammengefasst und in beiden Bescheiden in identer Weise davon aus, dass die revisionswerbenden Parteien (sowie die gemeinsame im Jahr 1982 geborene Tochter, deren Ehemann und deren zwei Kinder, denen ebenfalls in Österreich Asyl gewährt worden war und deren Verfahren gleichfalls wiederaufgenommen worden waren) über die Staatsangehörigkeit Armeniens verfügten. Sie seien an einer näher genannten Adresse in Armenien nach den dortigen melderechtlichen Vorschriften erfasst. Weiters seien sie im aktuellen Wählerverzeichnis der Republik Armenien eingetragen. Bei „über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik“ betreffenden Wahlen seien lediglich Staatsangehörige der Republik Armenien wahlberechtigt. Ihre Tochter sei im Wählerverzeichnis sogar konkret für Wahlen in der Republik Armenien der Jahre 2017, 2018, 2021 und 2024 verzeichnet.
10 Der Erstrevisionswerber verfüge über einen am 20. August 2021 ausgestellten und bis 20. August 2031 gültigen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Passnummer und ausstellenden Passbehörde näher bezeichneten armenischen Reisepass. Dieser Reisepass sei das „Nachfolgedokument“ des zuvor für den Erstrevisionswerber am 6. Juni 2014 ausgestellten (und ebenfalls mit seiner Nummer näher konkretisierten) armenischen Reisepasses.
11 Die Zweitrevisionswerberin verfüge ebenfalls über einen am 20. August 2021 ausgestellten und bis 20. August 2031 gültigen näher mit der Passnummer und ausstellenden Passbehörde bezeichneten armenischen Reisepass. Dieser Reisepass sei das „Nachfolgedokument“ des zuvor für sie am 5. Juni 2013 ausgestellten (und ebenfalls mit seiner Nummer näher konkretisierten) armenischen Reisepasses.
12 Den Angaben der revisionswerbenden Parteien, wonach sie nicht gewusst hätten, dass sie über die armenische Staatsangehörigkeit verfügten, und sie keine wissentlich falschen Angaben getätigt hätten, sondern der Schlepper ohne ihr Wissen die Beschaffung der Reisepässe sowie die Anmeldung an einer Adresse in Armenien vorgenommen habe, schenkte die Behörde auch unter Hinweis auf das Ergebnis der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die von Amts wegen ausgesprochene Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren keinen Glauben.
13 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass die revisionswerbenden Parteien zwar in Syrien geboren und dort aufgewachsen seien. Jedoch seien sie später nach Armenien „zurückgekehrt“. Dort hätten sie in der Folge die armenische Staatsangehörigkeit angenommen. Sie seien dann letztlich in Österreich eingereist und hätten hier „als syrische Staatsangehörige“ Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
14 Die revisionswerbenden Parteien seien, wenn auch aufgrund ihres Alters eingeschränkt, aber dennoch hinreichend erwerbsfähig. Sie sprächen armenisch und damit die in Armenien gängigste Sprache auf Mutterspracheniveau. Sie sprächen weiters arabisch. Sie verfügten über Schulbildung. Alle Verwandten seien „Armenier armenischer Religion“.
15 Angehörige der Bevölkerungsgruppe der „syrischen Armenier“ unterlägen in Armenien keiner Verfolgung. Sie seien dort keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt.
16 Die revisionswerbenden Parteien, die an einer Adresse in Armenien gemeldet seien, seien nicht völlig mittellos. Es sei ihnen in ihrem Heimatland Armenien nicht die Lebensgrundlage gänzlich entzogen. Sie würden nach ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage „gedrängt“ werden. Es sei auch ihre Bewegungsfreiheit in Armenien nicht eingeschränkt. Sie nähmen zwar aktuell Medikamente. Es bedürfe aber derzeit einer medikamentösen Behandlung nur wegen diverser Erkrankungen und nicht wegen einer lebensbedrohenden, gravierenden Krankheit. Es gebe für die revisionswerbenden Parteien keine wie auch immer geartete Gefährdung in Armenien. Sie könnten auch in einer Übergangsphase nach der Rückkehr die Unterstützung durch Verwandte erhalten. Sie hätten in Armenien „soziale Anknüpfungspunkte“. Die Existenzsicherung der revisionswerbenden Parteien sei gewährleistet, weil sie einerseits arbeitsfähig seien und andererseits die Unterstützung durch NGOs in Anspruch nehmen könnten. Sie hätten in Armenien Zugang zur Altersversorgung sowie zum Sozial- und Gesundheitswesen. Rückkehrende würden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie hätten Zugang zu allen Berufsgruppen, und zwar auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten sei ein Beratungszentrum geschaffen worden. Im Weiteren werden von der Behörde ein von Frontex finanziertes Programm sowie Projekte des französischen Büros für Einwanderung und Migration und des armenischen Migrationsdienstes beschrieben, aufgrund deren Rückkehrern vorübergehende Unterkunft zur Verfügung und Beratung zur Seite gestellt sowie ihnen Unterstützung bei der „vollständigen und nachhaltigen“ Wiedereingliederung gewährt werde.
17 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die revisionswerbenden Parteien hätten in Österreich bislang in Wien gelebt und während ihres Aufenthalts hier bedarfsorientierte Mindersicherung bezogen. Im Bundesgebiet lebten weitere Verwandte. Es bestehe aber zwischen den revisionswerbenden Parteien und ihren in Österreich lebenden Angehörigen kein gegenseitiges Pflege oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie seien bisher zwar strafrechtlich unbescholten. Allerdings hätten sie während ihres Aufenthalts bis dato zu Unrecht bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Das Amt für Betrugsbekämpfung werde deswegen und mit Blick auf die hohe Schadenssumme eine Strafanzeige wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges erstatten.
18 In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die Behörde zum Ergebnis, dass im Hinblick auf ihre Feststellungen die Voraussetzungen für Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz nicht gegeben seien.
19Hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, zwar lebten die revisionswerbenden Parteien seit über zehn Jahren in Österreich. Dennoch wiesen sie hier kein „schützenswertes Privatleben“ auf. Sie verfügten über Deutschkenntnisse auf dem „Niveau A1/A2“. Sie hätten aber in der Zeit ihres Aufenthaltes keine fortgeschrittene Integration erreicht. Sie seien nicht Mitglied in einem Verein oder einer karitativen Einrichtung. Es lägen keinerlei „hervorzuhebende integrative Aspekte“ vor. Sie hätten sich nie dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung gestellt. Sie hätten etwa zehn Jahre in Wien zu Unrecht bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Weder die revisionswerbenden Parteien noch ihre Angehörigen verfügten über relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Tochter sei erwachsen und führe ihr eigenes Leben. Die revisionswerbenden Parteien hätten bis Dezember 2024 keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen können. Ihr persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt sei in Armenien „anzusiedeln“. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in Österreich lägen nicht vor. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat seien als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden die Asylgewährung oder die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Im Besonderen hob die Behörde in ihren Erwägungen hervor, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 23. Juni 2022, Appl. 569/20, Alleleh u.a./Norwegen, in einem vergleichbaren Fall die Ausweisung aus Norwegen einer mit einem norwegischen Staatsangehörigen verheirateten und seit dem Jahr 2001 in Norwegen lebenden Frau, die Mutter von vier in Norwegen geborenen, dort lebenden und über die norwegische Staatsangehörigkeit verfügenden Kindern sei und die stets eine falsche Identität und Staatsangehörigkeit angegeben habe, mit Art. 8 EMRK als vereinbar angesehen habe. Es lägen in den gegenständlichen Fällen keine Umstände vor, die besonders exzeptionell von jenen abwichen, die dem genannten Urteil des EGMR zugrunde gelegen seien. In den Fällen der revisionswerbenden Parteien sei sogar die „Verweildauer“ im Aufnahmestaat geringer (als im vom EGMR entschiedenen Fall).
20Soweit es die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise betrifft, verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Begründung lediglich darauf, dass es nach § 55 Abs. la FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen habe, wenn der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Das sei hier gegeben.
21 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 18 Abs. 1 BFA VG aus, die revisionswerbenden Parteien stammten aus Armenien und dieser Staat gelte gemäß § 1 Z 13 Herkunftsstaaten Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Die revisionswerbenden Parteien hätten ihr Asylbegehren im Wesentlichen (nur) damit begründet, dass sie Syrien wegen des damaligen dort gegebenen Mangels an Sicherheit und wegen des damaligen dortigen Krieges verlassen hätten. Sie hätten aber keine Fluchtgründe in Bezug auf Armenien, sohin jenen Staat, über dessen Staatsangehörigkeit sie (auch) verfügten, vorgebracht. Sowohl die revisionswerbenden Parteien als auch Teile ihrer Familie hätten versucht, die Behörde zu täuschen. Sie hätten von Beginn ihres Asylverfahrens an angegeben, ausschließlich syrische Staatsangehörige zu sein, obwohl sie über die armenische Staatsangehörigkeit und zudem sogar über armenische Reisepässe verfügten.
22 Ausgehend davon bejahte die Behörde das Vorliegen der in den Z 1, Z 3 und Z 4 des § 18 Abs. 1 BFAVG enthaltenen Tatbestände. Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien an keiner Erkrankung litten, die zu einem Abschiebehindernis im Sinn des § 50 FPG führen könnte. Es sei nicht zu befürchten, dass ihnen in Armenien irgendeine asylrechtlich relevante oder sonstige reale und menschenrechtswidrige Gefahr drohe. Es sei ihnen daher zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens in Armenien abzuwarten. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens habe hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurückzutreten.
23 Gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, in denen sie auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten. Sie brachten (unter anderem) zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht beachtet, dass sie gravierende gesundheitliche Einschränkungen aufwiesen, sie „vollständig“ von ihrem Sohn in Österreich abhängig seien und die „schwebenden Beschwerden beim VfGH und VwGH, die die Grundlage des Bescheids unmittelbar beeinflussen können“, anhängig seien (womit sie sich offenkundig auf jene Verfahren und Entscheidungen bezogen, womit ihre Asylverfahren wiederaufgenommen worden waren). Die sofortige Vollstreckung entziehe den revisionswerbenden Parteien „faktisch jede Möglichkeit auf effektiven Rechtsschutz (Art. 47 GRC)“. Angesichts der familiären Bindungen, der gesundheitlichen Situation und der noch anhängigen „Höchstgerichtsbeschwerden“ sei die sofortige Vollziehung unverhältnismäßig. Außerdem habe sich die Behörde auf unbelegte Mutmaßungen gestützt und entlastende Beweise ignoriert.
24 In Bezug auf die Aussprüche, womit den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, machten die revisionswerbenden Parteien soweit für das Verfahren über die Revisionen von Interessegeltend, sie lebten seit Jahren unbescholten in Österreich. Es liege weder ein strafrechtliches Verfahren noch ein objektiver Anhaltspunkt für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor. Sie seien hochbetagt, gesundheitlich stark eingeschränkt und vollständig von ihrem Sohn abhängig. Ein sofortiger Vollzug würde keine öffentlichen Interessen schützen, sondern ausschließlich eine existenzielle Notlage für die revisionswerbenden Parteien schaffen. Eine Abschiebung würde für sie als ein älteres und pflegebedürftiges Ehepaar existenzielle und irreversible Folgen haben. Es drohten eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der Wegfall lebensnotwendiger medizinischer Betreuung und der Verlust ihrer sozialen Verwurzelung in Österreich. Ein späterer Erfolg einer Revision (gemeint: in den Verfahren betreffend den Ausspruch der Wiederaufnahme der Asylverfahren) könnte eine erfolgte Abschiebung nicht mehr rückgängig machen. Der Verwaltungsgerichtshof betone in seiner Rechtsprechung, dass existenzielle Nachteile bei drohender Rückführung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten, wenn unwiederbringliche Folgen drohten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stütze sich jeweils „unmittelbar auf eine Wiederaufnahme, deren Rechtmäßigkeit noch beim VwGH anhängig“ sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausdrücklich klargestellt, dass bei streitiger Grundlage eine Vollziehung vor der rechtskräftigen höchstgerichtlichen Klärung rechtsmissbräuchlich sei (Hinweis auf VwGH 25.10.2016, Ra 2016/18/0407). Bei besonders schutzbedürftigen Betroffenen, wie es hier gegeben sei, sei die Aussetzung des Vollzugs geboten. Etwaige öffentliche Interessen hätten hinter den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der revisionswerbenden Parteien zurückzutreten. Der Schutz älterer, gesundheitlich stark beeinträchtigter Menschen genieße Vorrang vor Verwaltungsökonomie. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher zwingend geboten, um die Grundrechte nach Art. 8 EMRK bis zur höchstrichterlichen Klärung (gemeint: in Bezug auf die Verfahren zur Wiederaufnahme) effektiv zu sichern.
25Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hatte, mit den Erkenntnissen je vom 24. Juli 2025 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Lediglich den Beschwerden gegen die Erlassung von Einreiseverboten gab es insoweit statt, als es die Dauer derselben auf „2,5 Jahre (30 Monate)“ verringerte. Weiters enthalten die Erkenntnisse jeweils die Aussprüche, dass gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG festgestellt werde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt sei, sowie dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
26 Unter einem sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG hinsichtlich der sich auf die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide beziehenden Entscheidungen nicht zulässig sei. In Bezug auf die Entscheidungen über die Beschwerden gegen die jeweiligen „Spruchpunkte IV. ff.“ dieser Bescheide erklärte es die Revision jeweils für zulässig.
27 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht soweit hier relevant davon aus, bei den revisionswerbenden Parteien handle „es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits und Titularethnie angehörige Armenier, welche ursprünglich aus Syrien/Aleppo stammen“. Sie seien sowohl syrische als auch armenische Staatsangehörige. Nachdem ihnen die armenische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei, seien ihnen von den zuständigen armenischen Behörden armenische Reisepässe ausgestellt worden. Sie seien im armenischen Wählerverzeichnis eingetragen und die Zweitrevisionswerberin verfüge „über eine Meldeadresse in Armenien“. Seit ihrer Einreise in Österreich hätten sich die revisionswerbenden Parteien „sporadisch zu Besuchszwecken“ in Armenien aufgehalten.
28 Nach Darstellung der Bindungen zu Armenien sowie der den revisionswerbenden Parteien dort offen stehenden Möglichkeiten, um ihre Existenz zu sichern, führte das Verwaltungsgericht zum bisherigen Aufenthalt in Österreich aus, die revisionswerbenden Parteien hielten sich seit etwas mehr als zehneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Sie verfügten über Deutschkenntnisse und über ihrer Aufenthaltsdauer entsprechende soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es hielten sich hier auch ihre (volljährige) Tochter mit deren Familie auf. Auch deren Anträge auf internationalen Schutz seien (nach Wiederaufnahme der Verfahren) abgewiesen und auch gegen sie seien Rückkehrentscheidungen erlassen worden. Gegen diese Entscheidungen sei Revision erhoben worden. Ein Sohn der revisionswerbenden Parteien habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Ein weiterer Sohn lebe in Dubai.
29 Die revisionswerbenden Parteien hätten anlässlich ihrer Antragstellung ihre armenische Staatsangehörigkeit „verschleiert“. Sie hätten ihren Aufenthalt nur durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Asylstatus „ausschließlich in Bezug auf Syrien“ legalisiert.
30 Die revisionswerbenden Parteien hätten ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch öffentliche Mittel finanziert. Sie seien strafrechtlich unbescholten. Allerdings hätten sie Leistungen der öffentlichen Hand bezogen, zu denen sie nur auf Basis ihrer Täuschungshandlung Zugang gefunden hätten.
31 Im Rahmen der bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 9 BFA VG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, den revisionswerbenden Parteien habe schon bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall des Aufkommens des wahren Sachverhalts in Bezug auf die Doppelstaatsangehörigkeit und einer „folglich allfälligen“ Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei und sich dies auch auf ihre Kinder auswirken werde. Ebenso indiziere die Einreise „unter den bekannten Umständen“, dass den revisionswerbenden Parteien bewusst gewesen sei, dass es ihnen anders nicht möglich gewesen wäre, legal in das Bundesgebiet einzureisen und hier eine dauerhafte Niederlassung zu erlangen. Andernfalls wäre nämlich davon auszugehen, dass sie „die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten“. Ein „Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden bzw. dem ho. Gericht“ könne im Hinblick auf das Fehlverhalten der erwachsenen revisionswerbenden Parteien und der „erst verspäteten Kenntnislage und Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens“ nicht gesehen werden, weshalb unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur selbst nach einer über zehn Jahre langen „Verweildauer“ im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung als zulässig anzusehen sei (auch das Bundesverwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auf das bereits oben angeführte Urteil des EGMR). Letztlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Hinblick auf das von den revisionswerbenden Parteien gesetzte Fehlverhalten das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Niederlassungs und Fremdenwesens deren familiären und privaten Interessen überwiege. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Armenien, wobei die revisionswerbenden Parteien dort diverse Unterstützungsprogramme in Anspruch nehmen könnten, seien von diesen hinzunehmen.
32 Zu den Aussprüchen über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise merkte das Bundesverwaltungsgericht an, die revisionswerbenden Parteien seien armenische Staatsangehörige und als solche Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates. Sie hätten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien keine Verfolgung vorgebracht und über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, weil sie ihre armenische Staatsangehörigkeit verschwiegen hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe daher den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu Recht nach § 18 Abs. 1 BFA VG aberkannt. Da den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, bestehe in den gegenständlichen Fällen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.
33 Weiters legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb aufgrund des von den revisionswerbenden Parteien gesetzten Fehlverhaltens jeweils die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt, aber dessen Dauer im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Parteien kürzer als von der Behörde ausgesprochen festzusetzen sei.
34Zur teilweisen Zulassung der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK sei nach der Rechtsprechung bei einer „Verweildauer“ von mehr als zehn Jahren wie sie hier vorliege regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen. Gründe sich der jahrelange Aufenthalt jedoch auf eine „Täuschung bzw. auf einem Verschweigen der (Doppel )Staatsbürgerschaft“ und dürfe „davon ausgegangen werden, dass der im Zuge des Asylverfahrens gewährte Aufenthaltsstatus iSd Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kenntnis über die tatsächliche Sachlage unverzüglich beendet worden wäre“, sei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts „die über 10 jährige Verweildauer im Bundesgebiet“ dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts unterzuordnen. Es erscheine „jedoch auch die vom erkennenden Richter nicht vertretene Ansicht“, dass unter Beachtung der besonderen Umstände der revisionswerbenden Parteien, insbesondere deren „fortgeschrittenes Alter iVm der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die Täuschungshandlung bzw. das Verschweigen ihrer Doppelstaatsbürgerschaft unterzuordnen“ seien, „und im Zuge dessen von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung Abstand“ zu nehmen sei, nicht unvertretbar.
35 Gegen diese Erkenntnisse vom 24. Juli 2025 erhoben die revisionswerbenden Parteien Revision, wobei sie diese in Entsprechung der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussprüche hinsichtlich der Zulässigkeit in Bezug auf die unterschiedlichen Prozessgegenstände als ordentliche und außerordentliche Revision einbrachten.
36Die Revisionen wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht, soweit ordentliche Revisionen eingebracht wurden, nach Durchführung des in § 30a VwGG vorgesehenen Verfahrens, in dem die revisionswerbenden Parteien dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag nachgekommen sind und keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, samt den Verfahrensakten vorgelegt.
37 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen erwogen:
38 Die Revisionen erweisen sich wie im Folgenden dargestellt wird teilweise als zulässig und berechtigt, teilweise aber als unzulässig.
39 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
40Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
41Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
42Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich ein Revisionswerber zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010, mwN).
43 Mit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen vorlägen.
44Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0296, mwN).
45Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFAVG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. auch dazu VwGH Ra 2025/20/0296, mwN).
46 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.
47 Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren.
48Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht jedenfalls dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden darf.
49Diese Judikaturlinie wurde zur Frage entwickelt, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass diese Judikatur insbesondere in Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist.
50 Mit jener Rechtsprechung, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, die Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann, wird nämlich im Besonderen der gesetzlichen Anordnung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA VG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei. Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten wie etwa strafbares Verhaltengesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen (vgl. etwa zur Maßgeblichkeit des Unterbleibens von effektiven Schritten der Behörde, die einem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, sowie des Umstandes, dass behördliche Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand gekennzeichnet sind, VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).
Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer AliasIdentität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).
51 Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar allenfalls zum Teilals rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).
52 Hingegen wurde diese Rechtsprechung dann nicht herangezogen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterschied; insbesondere wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte (vgl. etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach 14jährigem Aufenthalt, der sich im Wesentlichen auf eine Aneinanderreihung befristeter Aufenthaltstitel als Schülerin und Studierende gegründet hatte, ohne dass die diesen zugrunde liegenden Aufenthaltszwecke auch nur ansatzweise erreicht wurden, VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0243, 0244).
53 Zum mit der Stellung als Asylberechtigten einhergehenden Aufenthaltsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieses den Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG) genannten Zwecke erlaubt und der Aufenthalt aufgrund der von Gesetzes wegen gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehenden Aufenthaltsberechtigung inhaltlich auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG entspricht. Auch wenn die Bestimmungen über eine sog. „Aufenthaltsverfestigung“ (siehe § 52 Abs. 5 FPG, § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA VG) in diesem Fall nicht direkt anwendbar sind, sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebersunter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 und (wie zu ergänzen ist) § 7 Abs. 3 AsylG 2005 (zu letzterem vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0128) zum Ausdruck gebracht hatauch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (demnach im Fall der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt) im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFAVG zu beachten (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
54Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens und der (damit einhergehenden) rückwirkenden Vernichtung und in der in weiterer Folge ausgesprochenen Versagung des Aufenthaltsrechts grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen ist. Allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aufgrund des Art. 8 EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2022/17/0128, dort zur wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels).
55 Weiters sind bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit eines Fremden nicht nur die in jüngster Zeit vom Fremden begangenen Verstöße gegen die Rechtsordnung heranzuziehen, sondern auch länger zurückliegende Taten in die Erwägungen einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass unabhängig von einer allfälligen Tilgung die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen und des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens nicht zu beanstanden ist, weil gemäß § 9 Abs. 2 Z 6 BFA VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen und des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt. Dasselbe hat grundsätzlich auch für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl , Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 7 BFAVG zu gelten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/17/0128). Ob einem bereits längere Zeit zurückliegenden Fehlverhalten bei der Interessenabwägung immer noch maßgebliches Gewicht zukommt, hängt mithin stets von den Umständen des Einzelfalles ab.
56 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung trifft es nicht zu, dass Judikatur zu der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Frage fehle.
57Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Interessenabwägung aufgeworfene Frage auch nicht generell zu klären ist, sondern in Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen konkreten Falles zu beurteilen ist (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2020/14/0052 und 0067, mwN).
58 Um in den hier zu entscheidenden Fällen die vom Gesetz geforderte Beurteilung durchführen zu können, stellen sich die oben dargestellten Leitlinien worauf unten noch des Näheren zurückzukommen sein wird als ausreichend dar. Dass es dafür weiterer darüber hinausgehender Leitlinien bedürfte, ist nicht zu sehen.
59 Das Bundesverwaltungsgericht behauptet in seiner Begründung aber auch nicht, von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen zu sein. Vielmehr bringt es lediglich zum Ausdruck, die von den revisionswerbenden Parteien geäußerte Ansicht könne nicht ohne Weiteres abgetan werden, aber sie werde letztlich vom Verwaltungsgericht nicht geteilt (in den in der Begründung enthaltenen Worten: es handle sich um eine „vom erkennenden Richter nicht vertretene Ansicht“). Dies führt aber für sich genommen nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG erfüllt wären.
60 Die Zulässigkeit der hier vorliegenden Revisionen ist somit in Bezug auf alle in den angefochtenen Erkenntnissen enthaltenen Aussprüche anhand des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien zu prüfen.
61 Soweit mit den Revisionen die Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide vom 4. Juni 2025 bekämpft werden, wenden sich die revisionswerbenden Parteien in erster Linie und unter unterschiedlichen Aspekten vor allem betreffend die Feststellungen zu ihren Täuschungshandlungen, ihrer armenischen Staatsangehörigkeit und ihren Bindungen zu Armenien gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
62Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0168 bis 0173, mwN).
63 Die revisionswerbenden Parteien zeigen mit ihren Ausführungen nicht auf, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit behaftet wären.
64Soweit die revisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit der Verweigerung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz auf ihr Alter und ihre Erkrankungen verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass schon anhand ihres Vorbringens nicht zu sehen ist, dass ihre Erkrankungen jene Schwere aufwiesen, um überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (vgl. zu den Leitlinien für die Prüfung, ob insbesondere auch im Hinblick auf Erkrankungeneine Verletzung des Art. 3 EMRK mit realem Risiko zu gewärtigen ist, ausführlich VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN; darauf verweisend etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2021/20/0459; vgl. weiters in Bezug auf Erkrankungen etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).
65Wenn die revisionswerbenden Parteien als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung eine als „Leitfrage“ bezeichnete Frage formulieren, ist schon die dieser Frage zugrunde liegende Prämisse unzutreffend. In den gegenständlichen Fällen wurde nämlich nicht die Aberkennung des den revisionswerbenden Parteien früher zuerkannten Status von Asylberechtigten ausgesprochen, sondern von Amts wegen die (hier nicht mehr verfahrensgegenständliche) Wiederaufnahme der Asylverfahren verfügt. Dies hatte zur Folge, dass die Verfahren über die im Jahr 2014 gestellten Anträge nach § 70 Abs. 1 AVG in das Stadium vor der Entscheidung über diese Anträge zurücktraten. Infolgedessen waren diese Anträge als unerledigt anzusehen, sodass diese erst letztlich mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen einer Erledigung zugeführt wurden.
66Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ist den Revisionen ebenfalls nichts zu entnehmen, was eine maßgebliche Rechtsverletzung begründen könnte.
67 Soweit in den Revisionen Erwähnung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, wird nicht dargetan, dass hinsichtlich der Beschwerden gegen die mit den Spruchpunkten I. bis III. der Bescheide erledigten Angelegenheiten die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFAVG nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
68 Von den revisionswerbenden Parteien wird sohin in Bezug auf diese Aussprüche keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Umfang waren daher die Revisionen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (und demnach auch ohne die Durchführung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof)in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
69 Soweit es die Spruchpunkte IV. bis VIII. der Bescheide betrifft, verweisen die revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der Zulässigkeit der Revisionen auf die diesbezügliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie wenden sich aber auch inhaltlich gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidungen jeweils nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung.
70 Zunächst ist hier mit Blick auf die beim Bundesverwaltungsgericht offenbar bestehenden Zweifel, auf welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbaren Leitsätze Bedacht zu nehmen war auf die aufenthaltsrechtliche Situation der revisionswerbenden Parteien einzugehen, in der sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidungen befunden haben.
71 Die revisionswerbenden Parteien sind unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Anträgen wurde durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten deswegen stattgegeben, weil sie aufgrund ihrer Angaben als syrische Staatsangehörige angesehen wurden und ihnen in Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung drohte. Jedoch hatten sie verschwiegen, dass sie (schon damals) auch Staatsangehörige von Armenien waren und daher den Schutz dieses (weiteren) Herkunftsstaates in Anspruch hätten nehmen können. Nach Kenntnis von diesem Umstand wurden die Verfahren über ihre Anträge wiederaufgenommen. Die jeweilige Verfügung über die Wiederaufnahme erwuchs in Rechtskraft.
72 Der Ausspruch über die Wiederaufnahme der Verfahren hatte wie bereits oben erwähnt zur Folge, dass die Verfahren in jene Lage zurücktraten, in der sie sich vor der Erlassung der Bescheide, mit denen den revisionswerbenden Parteien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war, befunden hatten. Die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme ebenso wie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrages wirkt ex tunc. Somit sind alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen (wie etwa damit eingeräumte Berechtigungen, ausgesprochene Verpflichtungen und Feststellungsaussprüche) mit rückwirkender Kraft erloschen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, §§ 69, 70, Rn. 85, sowie die dort zitierte Rechtsprechung; vgl. weiters beispielsweise zu Fällen, in denen auf die Folgen der ex tuncWirkung der Wiederaufnahme abgestellt wurde, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0128; 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, jeweils mwN; ferner etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0054, wo unter Hinweis auf die ex tunc Wirkung der Wiederaufnahme dargelegt wurde, dass aufgrund des damit erfolgten rückwirkenden Außerkrafttretens des Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der darauf folgenden Abweisung des Antrages auf deren Verleihung auch keine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten aus dem Grund der dem Fremden verliehenen, aber später rückwirkend aus dem Rechtsbestand getilgten österreichischen Staatsbürgerschaft geltend gemacht werden können).
73 Daraus folgt, dass der den revisionswerbenden Parteien früher zuerkannte Status von Asylberechtigten samt dem aufgrund dessen direkt aus dem Gesetz herrührenden Aufenthaltsrecht infolge der Wiederaufnahme der Asylverfahren mit rückwirkender Kraft erloschen war.
74Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten die revisionswerbenden Parteien demnach weder über den Status von Asylberechtigten noch über ein darauf gegründetes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über jenen Aufenthaltsstatus, der ihnen während des Asylverfahrens nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zustand.
75Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
76Da die revisionswerbenden Parteien über kein anderes Aufenthaltsrecht verfügten, waren sie demnach gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 lediglich auf Basis eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des Verfahrens im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig.
77Infolge dessen wurde gegen sie zu Recht auch nicht eine auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, sondern eine auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung erlassen.
78 Sohin liegt hier nicht jene in der Rechtsprechung behandelte Konstellation vor, nach der bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 9 BFAVG vorzunehmenden Interessenabwägung auch jene Bestimmungen beachtlich wären, die der Gesetzgeber wegen einer im Entscheidungszeitpunkt gegebenen langjährigen rechtmäßigen Niederlassung zum Schutz vor Aufenthaltsbeendigung aufgrund einer „Aufenthaltsverfestigung“ geschaffen hat, und auf deren Wertungen auch dann Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich die langjährige rechtmäßige Niederlassung nicht auf einen nach dem NAG erteilten Aufenthaltstitel gründet.
79 Es sind mithin in den vorliegenden Fällen bei der Interessenabwägung jene in der Rechtsprechung aufgestellten bereits oben wiedergegebenen Leitlinien heranzuziehen, die auf die Situation unrechtmäßig aufhältiger Fremde sowie solcher Fremde, deren Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen ist, abstellen.
80Dem entspricht im Übrigen auch, dass jene Bestimmungen, die einen besonderen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung für bestimmte Konstellationen festlegen, dann nicht zur Anwendung kommen, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Fehlverhalten vor Eintritt der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsverfestigung“ gesetzt wurde (siehe § 52 Abs. 5 FPG und § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA VG, wonach der erhöhte Schutz vor Aufenthaltsbeendigung nur dann zusteht, wenn die diesen Schutz begründende Rechtsposition „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes“ erlangt wurde).
81 Die revisionswerbenden Parteien verweisen nun im Zusammenhang mit der Interessenabwägung auf ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, während dessen sie über den Status von Asylberechtigten verfügt hatten, ihr fortgeschrittenes Lebensalter, ihre Erkrankungen und ihre in Österreich lebenden Kinder.
82 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sich die revisionswerbenden Parteien die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und damit verbunden auch das Recht, sich in Österreich aufhalten zu dürfen erschlichen haben, indem sie ihre Staatsangehörigkeit von Armenien verschwiegen. Dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung oder auch danach zu irgendeinem Zeitpunkt in Armenien in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, haben sie nie behauptet.
83Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
84 Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK sieht vor, dass, wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen ist, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.
85 Es ist fallbezogen auf Basis der Feststellungen kein Raum für die Annahme, dass den revisionswerbenden Parteien der Status von Asylberechtigten auch dann zuerkannt worden wäre, wenn die Behörde von Beginn an gewusst hätte, dass sie auch über die Staatsangehörigkeit von Armenien verfügten. Das war ausgehend von den Feststellungen sowohl in den Entscheidungen in den Verfahren, in denen die Verfügung der Wiederaufnahme ausgesprochen wurde, als auch in den hier in Revision gezogenen Entscheidungen auch den revisionswerbenden Parteien bewusst.
86 Das Fehlverhalten der revisionswerbenden Parteien hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht als besonders schwerwiegend eingestuft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte ihnen den rechtmäßigen Aufenthalt durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein aufgrund ihrer Täuschung gestattet. Die revisionswerbenden Parteien durften daher zu keiner Zeit ihres Aufenthalts davon ausgehen, dass ihre Täuschungshandlungen für immer unentdeckt bleiben würden und ihnen dauerhaft ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erlaubt sein werde. Von daher und vor dem Hintergrund der Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren war ihr Aufenthaltsstatus während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet trotz zwischenzeitiger Innehabung des Status von Asylberechtigten als unsicher einstufen. Das musste den revisionswerbenden Parteien, die nach den Feststellungen die Täuschungshandlungen bewusst gesetzt hatten, um den Status von Asylberechtigten zuerkannt zu erlangen, und die ihre falschen Angaben auch während ihres gesamten weiteren Aufenthalts aufrechterhalten hatten, auch stets klar sein.
87 Mit einer vergleichbaren Ausgangssituation hatte sich worauf sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheidungen hingewiesen haben bereits auch der EGMR in seinem Urteil vom 23. Juni 2022, Appl. 569/20, Alleleh ua gg Norwegen (NLMR 3/2022, S 253 ff), zu beschäftigen. Dem lag zugrunde, dass eine Fremde sich ab dem Jahr 2001 in Norwegen aufhielt, wo sie zwei Asylanträge stellte. Diese stützte sie auf eine erfundene Fluchtgeschichte, wobei sie stets angab, aus Somalia zu stammen. Ihre Asylanträge blieben erfolglos. Der Verpflichtung zur Ausreise kam sie nicht nach. Im April 2004 heiratete sie einen Staatsangehörigen von Norwegen, woraufhin ihr im September 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im diesbezüglichen Antrag hatte sie erneut falsche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht. Im Februar 2005 wurde ihr erstes Kind geboren. Im Jahr 2007 erhielt sie die norwegische Staatsangehörigkeit, wobei sie auch in diesem Verfahren Somalia als Herkunftsstaat genannt hatte. In den Jahren 2009 und 2013 brachte sie drei weitere Kinder zur Welt. Später kamen Zweifel an ihrer Herkunft auf. Letztlich gestand sie anlässlich einer Befragung zu, aus Dschibuti zu stammen. Im Juni 2015 (und somit etwa zehn Jahre nach der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltsrechts und nach einer Aufenthaltsdauer von insgesamt etwa 14 Jahren in Norwegen) widerrief die Einwanderungsbehörde die Verleihung der norwegischen Staatsangehörigkeit. Im November 2015 wurde sie unter Verhängung eines zweijährigen Rückkehrverbots ausgewiesen. Dem von ihr erhobenen (administrativen) Rechtsmittel wurde im März 2016 keine Folge gegeben. Das dagegen angerufene Stadtgericht Oslo erklärte die Ausweisung am 7. Juli 2017 für verhältnismäßig. Das Landgericht Borgarting erließ am 8. April 2019 ein Urteil, wonach die Ausweisung „wegen Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Kinder als ungültig anzusehen“ sei. Nachdem die Regierung gegen dieses Urteil berufen hatte, hob jedoch der norwegische Oberste Gerichtshof am 9. Dezember 2019 das Urteil des Landgerichts auf. Dieser Gerichtshof kam nach einer eingehenden Interessenabwägung, im Zuge derer er sich auch mit dem Schutz des Kindeswohls und mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzte, zum Ergebnis, dass die Ausweisung (trotz der zu dieser Zeit gegebenen Gesamtaufenthaltsdauer von insgesamt etwa 18 Jahren in Norwegen) verhältnismäßig sei.
88Der EGMR, der von der Fremden (und ihren Familienangehörigen) gegen dieses Urteil angerufen wurde, führte aus, dass sie in Norwegen insofern keine „niedergelassene Migrantin“ gewesen sei, als ihr Aufenthalt auf während eines langen Zeitraums wiederholt angegebenen falschen Informationen beruht und daher „nie eine gültige Rechtsgrundlage“ gehabt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, warum der norwegische Oberste Gerichtshof davon ausgegangen sei, dass die Ausweisung zulässig sei, solange keine „außergewöhnlichen Umstände“ festgestellt werden könnten. Nach Ausführungen zur Situation der Fremden vor allem im Hinblick auf ihre Familienangehörigen und der Notwendigkeit der Berücksichtigung des Wohles ihrer Kinder hielt der EGMR fest, dass im Anlassfall der Sachverhalt betreffend die Auswirkungen einer Ausweisung der Mutter auf die Kinder gründlich ermittelt worden sei. Letztlich führte der EGMR aus zu akzeptieren, dass der Fall keine solchen außergewöhnlichen Umstände aufweise, die es als solche vom norwegischen Staat verlangt hätten, die Ausweisungsentscheidung aufzuheben, um es der Familie zu erlauben, ihr Familienleben in Norwegen aufrechtzuerhalten. Der EGMR erkenne auch an, dass die innerstaatlichen Behörden eine Interessenabwägung in einer Situation vorzunehmen hatten, in der besonders schwerwiegende Interessen der Einwanderungskontrolle für die Ausweisung der Fremden sprächen, während die Ausweisung gleichzeitig erhebliche Schwierigkeiten für ihre Familienangehörigen mit sich bringe. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK wurde vom EGMR verneint.
89Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK wie sich aus dem oben Gesagten ergibt die für die hier gegebene Konstellation maßgeblichen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen. Dass es bei seinen Erwägungen nicht alle für die vorzunehmende Interessenabwägung fallbezogen maßgeblichen Umstände berücksichtigt hätte, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu sehen.
90 Im Sinn der zitierten Rechtsprechung des EGMR durfte das Bundesverwaltungsgericht dem Fehlverhalten der revisionswerbenden Parteien, mit dem das öffentliche Interesse an einem geordneten Einwanderungs und Fremdenwesen in gravierender Weise beeinträchtigt wurde, ein so hohes Gewicht beimessen, dass selbst nach dem langen Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht schon deswegen als unverhältnismäßig betrachtet werden musste. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch zu Recht dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigelegt, dass die revisionswerbenden Parteien ihr Fehlverhalten während des gesamten Zeitraumes ihres Aufenthalts in Österreich aufrechterhalten haben, weil sie andernfalls schon früher zu gewärtigen gehabt hätten, ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren.
Demgegenüber ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass die revisionswerbenden Parteien einen solchen Grad der Integration erlangt hätten, dass aufgrund dessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht zulässig gewesen wäre. Vielmehr stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die revisionswerbenden Parteien in Österreich nie erwerbstätig waren und ihren Lebensunterhalt während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet aus Geldern der öffentlichen Hand finanziert und diese Gelder überdies aufgrund ihrer Täuschungshandlungen zu Unrecht bezogen haben. Auch die (im Übrigen selbst gegenüber den im vom EGMR entschiedenen Fall deutlich geringeren) Bindungen zu ihren in Österreich lebenden erwachsenen Kindern stellen sich nicht als dergestalt dar, dass die als hoch zu veranschlagenden erwähnten öffentlichen Interessen hinter die persönlichen Interessen der revisionswerbenden Parteien zurückzutreten gehabt hätten und die Erlassung der Rückkehrentscheidungen als unverhältnismäßig hätte eingestuft werden müssen. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass auch die Asylverfahren der Tochter und deren Familienangehöriger wegen gleichartiger Täuschungshandlungen wiederaufgenommen wurden und auch gegen sie nach nunmehriger Abweisung ihrer Anträge aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen wurden. Auch die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten, nach den Feststellungen aufgrund des Lebensalters bedingten Erkrankungen, die keine besondere Schwere aufweisen und auch in Armenien behandelt werden können, wobei die revisionswerbenden Parteien auch tatsächlich Zugang zu den Behandlungen haben werden, führen nicht dazu, dass von der Erlassung von Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen. Dass sich die revisionswerbenden Parteien mit allfälligen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Armenien konfrontiert sehen könnten (zu deren Abmilderung aber ohnedies nach den Feststellungen diverse Projekte und Unterstützungsmaßnahmen in Armenien bestehen, die sie dort in Anspruch nehmen können), haben sie was ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprichtim öffentlichen Interesse aufgrund ihres gravierenden Fehlverhaltens hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0158; 12.3.2021 Ra 2020/19/0440, jeweils mwN).
91 Vor diesem Hintergrund ist nun aber auch nicht zu sehen, welche weiteren konkreten Umstände für die Entscheidung, es seien Rückkehrentscheidungen zu erlassen, ausschlaggebend hätten sein können, sodass diesbezügliche Sachverhaltselemente als weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung einer Erörterung zuzuführen gewesen wären. Solche Umstände werden von den revisionswerbenden Parteien insbesondere auch in Bezug auf ihre in den Revisionen mehrfach erwähnten Erkrankungen nicht dargetan. Es wird mithin von ihnen nicht dargelegt, dass im Hinblick auf die Interessenabwägung im Rahmen der Aussprüche, womit Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFAVG für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen seien (vgl. zu diesen Voraussetzungen auch an dieser Stelle nochmals VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vgl. zur Zulässigkeit der Abstandnahme von der Verhandlung, wenn schon das Vorbringen sowie die bisherigen Feststellungen eine einwandfreie rechtliche Beurteilung ermöglichen und sich infolge dessen die Frage nicht mehr stellt, ob das weitere sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, weil sich dieser Sachverhalt dann nicht mehr als entscheidungserheblich darstellt, VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. ferner den in diesen Erkenntnissen dargelegten Grundsätzen folgend etwa VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, mwN; vgl. weiters in diesem Sinn VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173, mwN, wo darauf hingewiesen wird, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf).
92 Sohin wird von den revisionswerbenden Parteien mit ihrem auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG bezogenen Vorbringen nicht dargetan, dass die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wären. Die Zulässigkeit der Revisionen ist anhand dieses Vorbringens nicht zu bejahen.
93 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich des Weiteren gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Sie machen zudem geltend, dass ihren Beschwerden zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.
94 Dazu führen die revisionswerbenden Parteien aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Missachtung der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ohne ausreichende Begründung sowie unter Verkennung „der Ausnahmequalität dieser Maßnahme“ die Aussprüche des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, womit ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, bestätigt. Die „so kurze“ (gemeint: das Fehlen einer) Frist für die freiwillige Ausreise sei die direkte Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA VG, die das Bundesverwaltungsgericht ohne eigene Prüfung übernommen habe. Dieses habe diese Maßnahme nicht kritisch hinterfragt, sondern sie bloß formal bestätigt, ohne zu prüfen, ob tatsächlich eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliege. Abgesehen davon, dass seitens der revisionswerbenden Parteien bestritten werde, dass „die behauptete Identitätstäuschung“ bewiesen oder strafrechtlich relevant sei, bestehe insoweit keine Wiederholungsgefahr. Die revisionswerbenden Parteien seien „hochbetagt, gesundheitlich schwer belastet, auf Betreuung angewiesen und in ihrer Mobilität stark eingeschränkt“. Es seien medizinische Eingriffe, „darunter eine bevorstehende Kataraktoperation (Star OP) und eine orthopädische Versorgung“, „bereits fix terminiert“. Zudem seien höchstgerichtliche Verfahren sowohl vor dem Verfassungsgerichtshof als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit beziehen sich die revisionswerbenden Parteien auf die Bekämpfung jener Entscheidungen, womit ihre Asylverfahren wiederaufgenommen wurden anhängig. Unter diesen Umständen könne „eine 14 tägige Frist“ (gemeint: die Verpflichtung zur sofortigen Ausreise ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) „keine realistische Vorbereitung auf eine freiwillige Ausreise ermöglichen“. Dies laufe auf eine „faktische Zwangsausreise hinaus“ und ignoriere „die tatsächliche Abhängigkeit der Revisionswerber von ihrem Sohn, der als einziger ihre Mobilität und Gesundheitsversorgung“ sicherstelle.
95 Dieses Vorbringen führt zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf jene Aussprüche, mit denen den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt wurden, sowie hinsichtlich jener, die sich auf die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise beziehen.
96 Unter Bedachtnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) folgt daraus aber wie im Weiteren gezeigt wird auch die Zulässigkeit der Revision in Bezug auf jene Aussprüche, womit gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, was wiederum Auswirkungen auch auf die von diesem Ausspruch rechtlich abhängenden Spruchpunkte zeitigt.
97Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, des FPG, des BFA VG sowie der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtline) lauten:
98AsylG 2005:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
99 FPG
„Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
...
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) ...
...“
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
100 BFA VG
„Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) ...
...
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) ...
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) ...
...
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
101 Rückführungsrichtlinie:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
1. ...
...
4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
5. ...
...“
„Artikel 7
Freiwillige Ausreise
(1) Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen.
Die Frist nach Unterabsatz 1 steht einer früheren Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht entgegen.
(2) Die Mitgliedstaaten verlängern soweit erforderlich die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen um einen angemessenen Zeitraum.
(3) Den Betreffenden können für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auferlegt werden, wie eine regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
(4) Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.“
102 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. August 2025, C 636/23, Al Hoceima , und C 637/23, Boghni , ausgesprochen, dass Art. 3 Z 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, sodass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde (Spruchpunkt 4. des Tenors).
103 Dazu hat der EuGH im Urteil vom 1. August 2025 zur Rechtslage nach der Rückführungsrichtlinie wie folgt ausgeführt (Rn. 68 bis 81):
„68 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C 636/23 und seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑637/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die Rechtswidrigkeit der in einer Rückkehrentscheidung enthaltenen Bestimmung über die Frist für eine freiwillige Ausreise die Nichtigkeit dieser Rückkehrentscheidung insgesamt nach sich zieht. Falls dies verneint wird und für den Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat von der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, diese Frist nur auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen einzuräumen, möchte das vorlegende Gericht wissen, worin die praktische Bedeutung einer Rückkehrentscheidung besteht, in der keine Bestimmung über die Frist für eine freiwillige Ausreise enthalten ist, und wie sie vollstreckt werden kann.
69 Nach Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 ist unter ‚Rückkehrentscheidung‘ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. ‚Rückkehrverpflichtung‘ bedeutet nach Art. 3 Nr. 3 dieser Richtlinie, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland, in ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird, zurückkehren muss (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél alföldi Regionális Igazgatóság, C 924/19 PPU und C 925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 114).
70 Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt, da eine solche Rückkehrverpflichtung nach Nr. 3 dieses Artikels ohne die Bestimmung eines Zielorts, der eines der in Nr. 3 genannten Länder sein muss, nicht vorstellbar ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél alföldi Regionális Igazgatóság, C 924/19 PPU und C 925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 115).
71 Folglich ändert die zuständige nationale Behörde, wenn sie das in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannte Zielland ändert, diese so wesentlich, dass sie als eine neue Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C 924/19 PPU und C 925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 116).
72 Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Analogie zu der oben in den Rn. 69 bis 71 angeführten Rechtsprechung die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde.
73 Hierzu ist festzustellen, dass die Definition des Begriffs ‚Rückkehr‘ in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich auf den freiwilligen bzw. erzwungenen Charakter einer Rückkehr Bezug nimmt. Nach dieser Definition besteht der Zweck einer Rückkehrverpflichtung darin, dass der Drittstaatsangehörige freiwillig oder unter Zwang in eines der in dieser Bestimmung genannten Länder zurückreist. Die Entscheidung, der zuständigen nationalen Behörde darüber, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird oder nicht, ist daher Bestandteil dieser Verpflichtung.
74 Außerdem geht aus Rn. 56 des vorliegenden Urteils hervor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf sowohl in Bezug auf die Entscheidung, eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen oder nicht, als auch in Bezug auf die Dauer dieser Frist zu gewährleisten ist.
75 Daraus folgt, dass die betreffende Rückkehrentscheidung insgesamt für nichtig zu erklären ist, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird.
76 Diese Auslegung wird durch das oben in Rn. 47 angeführte Ziel der Richtlinie 2008/115 bestätigt, eine wirksame Rückkehr und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden.
77 Sie steht zudem im Einklang mit dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Ebenfalls nach diesem Erwägungsgrund und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausgehen sollten. Insbesondere ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Schritten des durch die Richtlinie geschaffenen Rückführungsverfahrens, darunter der Schritt zur Rückführungsentscheidung, in deren Rahmen sich der betreffende Mitgliedstaat zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne von Art. 7 der Richtlinie äußern muss, zu wahren (Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C 554/13, EU:C:2015:377, Rn. 49).
78 Die ‚Rückkehrverpflichtung‘ als konstitutiver Bestandteil einer Rückkehrentscheidung ist demnach so zu verstehen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in ihr der Ausgleich zwischen der Wirksamkeit der Abschiebungspolitik und der Achtung der Grundrechte der Betroffenen zum Ausdruck kommt. Eine Auslegung, wonach die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise nicht Bestandteil der mit dieser Entscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung wäre, würde diesen Ausgleich gefährden und liefe folglich dem Ziel der Richtlinie 2008/115 zuwider.
79 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 75 vorgenommene Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nur auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird.
80 In einem solchen Fall würde mit der Bestimmung darüber unterrichtet werden, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, weil die Verfahrensvoraussetzung nicht eingehalten wurde, unter deren Vorbehalt die Prüfung einer solchen Frist steht. Die Anwendung dieser Bestimmung durch die zuständigen Behörden würde aber auch einer gerichtlichen Kontrolle gemäß Art. 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 6 und 10 dieser Richtlinie und Art. 47 der Charta unterliegen. Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass es sich auf die mit der betreffenden Rückkehrentscheidung auferlegte oder festgestellte Rückkehrverpflichtung und demnach auf diese Entscheidung insgesamt auswirken würde, wenn diese Bestimmung rechtswidrig wäre.
81 Schließlich ist hervorzuheben, dass die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung als ganzer das mit der Richtlinie 2008/115 verfolgte Ziel der Wirksamkeit der Abschiebungspolitik nicht beeinträchtigt, da diese Nichtigkeit nicht zwangsläufig bedeutet, dass das nach dieser Richtlinie eingeleitete Verfahren erneut von Anfang an aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C 601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75), und die zuständige Behörde gegebenenfalls nicht daran gehindert ist, eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen, die die zur Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit erforderlichen Maßnahmen umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C 283/14 und C 284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).“
104 Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehenden Spruchpunkte über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise als rechtliche trennbare Aussprüche anzusehen sind. Zwar baut der Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise rechtlich auf den Ausspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf, sodass die Aufhebung des zweitgenannten Ausspruches auch zur Aufhebung des Ausspruches über die Festlegung der Frist über die freiwillige Ausreise führt, weil diesem dann die rechtliche Grundlage entzogen ist. Jedoch können die Aussprüche in anderen Konstellationen aufgrund ihrer Trennbarkeit unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen.
105So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa mit Erkenntnis vom 8. März 2021, Ra 2020/14/0291, ein bei ihm in Revision gezogenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Spruchpunkt A) nur insoweit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, als damit vom Verwaltungsgericht die Beschwerde des dortigen Revisionswerbers gegen die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter einemvon der Behörde festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen worden war. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass das Verwaltungsgericht bei der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Festlegung der Ausreisefrist hätte beachten müssen, dass der (damals geltende und am 27. Dezember 2023 außer Kraft getretene) § 55a FPG einen gegenüber § 55 FPG abweichenden Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise vorsah.
106Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings in der Entscheidung vom 8. März 2021 nicht davon ausgegangen, dass infolge dessen auch die Erlassung der Rückkehrentscheidung mit einer Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung auch des diesbezüglichen Ausspruches hätte führen müssen, behaftet gewesen wäre. Vielmehr wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich angemerkt, dass in der Revision hinsichtlich des sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beziehenden Spruchpunktes kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG erstattet worden sei. Daher sei so der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die rechtliche Trennbarkeit der Aussprüche die Revision, soweit damit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bekämpft wurde (sowie im vorliegenden Zusammenhang nicht wesentliche weitere Aussprüche), mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG zurückzuweisen (vgl. auch weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen ebenfalls nur der Ausspruch über die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise aufgehoben wurde, nicht aber auch jener Ausspruch, mit dem die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte, VwGH 21.6.2021, Ra 2020/01/0408; 3.9.2021, Ra 2020/14/0468; 31.1.2022, Ra 2020/14/0489).
107 Angesichts des oben genannten Urteils des EuGH lässt sich allerdings aufgrund der nunmehr von diesem getätigten Aussagen zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht länger die Beurteilung aufrechterhalten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Entscheidung erfolgt, ob und gegebenenfalls für welche Dauer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, um rechtlich trennbare Aussprüche handle. Denn aufgrund der nunmehr vom EuGH einer näheren Klärung unterzogenen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie führt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise stets auch zur Rechtswidrigkeit jener Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wird.
108Auch wenn in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein anderes sich aus den Bestimmungen des § 52 FPG und § 55 FPG ergebendes Konzept konstatiert wurde, steht deren Wortlaut einer dem Unionsrecht entsprechenden Interpretation nicht entgegen. Zudem ist eine solche Interpretation auch mit jenem Ziel des Gesetzgebers in Einklang zu bringen, demzufolge mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen auch die Umsetzung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie erfolgen sollte (vgl. die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Änderung des § 52 bis § 60 FPG mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, womit eine Neuordnung der Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgte, RV 1078 BlgNR 24. GP, 28 ff: „Im 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes wird die Systematik der RückführungsRL umgesetzt und konnte somit das bestehende System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der fremdenpolizeilichen Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes in der derzeitigen Form nicht beibehalten werden. ... Da der freiwilligen Ausreise auch im vorgeschlagenen System der Rückkehrentscheidung weiterhin der Vorrang vor der erzwungenen Rückführung des Drittstaatsangehörigen eingeräumt werden soll, wird nunmehr zusätzlich normiert, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde bereits im Verfahren zu prüfen hat, ob dem Drittstaatsangehörige zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Da die Behörde unter gewissen Voraussetzungen von der Einräumung einer Frist abzusehen hat, macht auch der im Unterschied zu § 53 Abs. 1 gewählte Wortlaut deutlich, dass eine Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise gesondert unter Spruchpunkt 2im Bescheid festzulegen ist. ... Zu § 55: Der vorgeschlagene Abs. 1 bestimmt in Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der RückführungsRL, dass dem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wird, amtswegig eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und diese Entscheidung als zweiter Spruchpunkt im Bescheid festzulegen ist. ...“; vgl. ferner zum Erfordernis einer unionsrechtskonformen Interpretation nationaler Bestimmungen sowie deren Grenzen etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
109 Somit ist, um den unionsrechtlichen Vorgaben nachzukommen, die Betrachtung geboten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, womit eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Entscheidung über die (Nicht )Gewährung sowie die Festlegung der Dauer einer Frist für die freiwillige Ausreisenach § 55 Abs. 1 FPG „zugleich“getroffen wird, um solche handelt, die rechtlich untrennbar miteinander verbunden sind. Das führt dazu, dass sie dasselbe rechtliche Schicksal teilen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057, mwN). Daraus folgt aber auch, dass eine Revision, die sich in Bezug auf einen dieser Aussprüche als zulässig erweist, auch hinsichtlich des damit untrennbar verbundenen anderen Ausspruches als zulässig anzusehen ist (vgl. VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017).
110 Um Missverständnisse zu vermeiden, ist an dieser Stelle anzumerken, dass dies nicht bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines nicht dem Gesetz entsprechenden Ausspruchs des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Nichtgewährung oder der Festlegung des Ausmaßes der Frist für die freiwillige Ausreise jedenfalls immer diesen und auch jenen Ausspruch zu beheben hätte, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Im Rahmen seiner Befugnis und Pflicht zur Sachentscheidung wird es (sofern nicht ausnahmsweise eine die Rechtssache an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisende Entscheidung angebracht erscheint) vielmehr den Ausspruch über die Nichtgewährung oder Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise in gesetzmäßiger Weise allenfalls in Abänderung des behördlichen Ausspruches zu treffen haben, um auf diese Weise eine dem unter unionsrechtlichen Vorgaben zu betrachtenden Gesetz Genüge tuende Entscheidung auch über die Erlassung der Rückkehrentscheidung herbeizuführen.
111Was nun die gegenständlichen Fälle betrifft, ist festzuhalten, dass § 55 Abs. 1a FPG vorsieht, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie hier relevant wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA VG durchführbar wird.
112 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA VG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, und, wenn das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, dies auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht.
113 Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht allein auf die Erfüllung der Tatbestände der Z 1, Z 3 und Z 4 des § 18 Abs. 1 BFA VG zurückgezogen. Es hat aber nicht beachtet, dass nach dieser Bestimmung für die Beurteilung, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkungen tatsächlich ausgesprochen wird, Ermessen eingeräumt ist (arg.: „kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen“).
114 Nun legt zwar § 18 BFA VG nicht ausdrücklich fest, nach welchen Kriterien dieses Ermessen zu üben ist. Jedoch lassen sich solche Kriterien aufgrund der in § 18 Abs. 1 zweiter Satz BFA VG getroffenen Anordnung, wonach dann, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, der Abs. 2 des § 18 BFA VG auf diese Fälle nicht anwendbar ist, näher konkretisieren.
115 Liegen schon die Voraussetzungen der Z 1 bis Z 7 des § 18 Abs. 1 BFA VG nicht vor, so soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen § 18 Abs. 2 BFA VG nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gilt und es demnach dafür keinen eigenen Ausspruch nach § 18 Abs. 2 BFA VG bedarf.
116 Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des § 18 Abs. 1 BFA VG regelmäßig die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 18 BFA VG gegeben sein werden. In diesem Sinn wurde auch in den Materialien zum FNG Anpassungsgesetz festgehalten, dass die in § 18 Abs. 1 BFA VG genannten Fälle nach der Erfahrung der Praxis jene Fälle darstellten, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragsstellers am geringsten sei und es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen taxativen Aufzählung um Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle (RV 2144 BlgNR 24. GP, 13). Damit stellt der Gesetzgeber erkennbar einen Bezug zu der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG enthaltenen Voraussetzung, die auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abstellt, her.
117 Dann aber ist aus alldem zu schließen, dass die in § 18 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien bei der Übung des nach § 18 Abs. 1 BFA VG eingeräumten Ermessens zu beachten sind, um die Beurteilung im Einzelfall zu ermöglichen, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch tatsächlich gerechtfertigt ist.
118 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie die Mitgliedstaaten (nur dann) davon absehen können, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen können, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
119 Diese Voraussetzungen haben zum Teil wörtlich auch in § 18 Abs. 2 BFA VG Niederschlag gefunden.
120Da die Bestimmung des § 55 Abs. 1a zweiter Fall FPG, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, daran anknüpft, dass eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA VG durchführbar wird, ist bereits bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 1 BFA VG im Rahmen der Ermessensübung auch auf Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie Bedacht zu nehmen, um nicht in Widerspruch zu den darin festgelegten unionsrechtlichen Vorgaben zu geraten.
121 Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt hat, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung, die anlässlich der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ergeht, gesetzlich solange ausgesetzt sein müssen, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes Neufassung) im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA VG entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA VG aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind (vgl. ausführlichdort zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VGVwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008; vgl. weiters darauf Bezug nehmend betreffend die Z 1 dieser Bestimmung VwGH 20.2.2019, Ro 2019/20/0001; zur Z 3 VwGH 31.1.2019, Ro 2018/14/0002; zur Z 4 VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0006).
122 Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden gegen jene Spruchpunkte, womit den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erst im Rahmen der die Verfahren abschließenden Entscheidungen abweisend abgesprochen (und in diesem Zusammenhang weitere rechtlich nicht erforderliche, aber zu keiner eigenständigen Rechtsverletzung führende Aussprüche getätigt; vgl. dazu, dass § 18 Abs. 5 BFA VG das Bundesverwaltungsgericht dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFAVG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, sowie dass in einem Fall wie dem vorliegenden es die korrekte Vorgangsweise darstellt, über die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen jenen Spruchpunkt der Bescheide, mit denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung aberkannt hat, an sich mit Erkenntnis abzusprechen, wobei andere vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Ausdrucksformen dahin zu prüfen sind, ob sie der Sache nach auf die Fällung einer solchen Entscheidung abzielen und der anderen Ausdrucksform eben diese Bedeutung beizumessen ist, VwGH 19.10.2019, Ra 2017/18/0278 und 0279, mwN). Infolge dessen war die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen nach dem Gesagten bis dahin mithin während des gesamten Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.
123 In Verkennung der dargestellten Rechtslage hat sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, das Vorliegen der Tatbestände der Z 1, Z 3 und Z 4 des § 18 Abs. 1 BFA VG zu bejahen. Ausführungen dazu, weshalb die Behörde im Rahmen der Übung des Ermessens zu Recht zum Ergebnis kommen durfte, dass den revisionswerbenden Parteien keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen und ihre sofortige Ausreise erforderlich sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getätigt.
124 Schon aufgrund der zuletzt dargestellten Rechtslage, derzufolge in den gegenständlichen Fällen die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen während der gesamten Zeit der Beschwerdeverfahren ausgesetzt war, ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es im Sinn des Gesetzes gelegen gewesen wäre, das Ermessen so zu üben, dass in den Fällen der revisionswerbenden Parteien die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszusprechen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Prüfung der jeweiligen Ermessensübung und damit auch die Begründung der Bestätigung dieser Entscheidungen sowie daran anknüpfend jener, mit denen eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, als mit Mängeln behaftet dar.
125 Zudem fehlen in Anbetracht des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien Feststellungen, die es ermöglicht hätten, die Prüfung der Übung des Ermessens in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vorzunehmen.
126 Zwar war im Rahmen dieser Entscheidung zu berücksichtigen, dass den revisionswerbenden Parteien hinsichtlich ihres Aufenthalts der Vorwurf zu machen war, diesen mittels falscher Angaben erlangt zu haben. Das Vorliegen von in § 18 Abs. 1 BFA VG enthaltenen Tatbeständen indizierte durchaus, dass auch ein maßgebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise der revisionswerbenden Parteien gegeben sei.
127 Auch nach Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie ist es zulässig, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand zu nehmen, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist. Der dort verwendete Begriff des Aufenthaltstitels ist nicht mit jenem gänzlich gleichzusetzen, wie er im österreichischen Recht verwendet wird. Dass unter dem in der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriff des Aufenthaltstitels auch ein Aufenthaltsrecht zu verstehen ist, das aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht, ergibt sich schon daraus, dass in der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Neufassung) in Art. 24 Abs. 1 vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 dieser Richtlinie den Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen haben, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Dass der österreichische Gesetzgeber unter Inanspruchnahme der Ermächtigung des Art. 3 Statusrichtlinie, nach dem günstigere Normen, sofern sie mit der Richtlinie vereinbar sind, beibehalten und erlassen werden dürfenin § 3 Abs. 4 AsylG 2005 für einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ein von Gesetzes wegen bestehendes Aufenthaltsrecht (und für das Bestehen des Aufenthaltsrechts nicht zusätzlich auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels) festgelegt hat, ändert daran nichts.
128 Die Beurteilung nach § 18 Abs. 1 BFAVG sowie nach § 55 FPG, ob die Anordnung der sofortigen Ausreise geboten ist, ist nun ungeachtet dessen, dass manche Umstände hier wie dort beachtlich sein können nicht mit jener gleichzusetzen, nach der die Prüfung erfolgt, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überhaupt zulässig ist.
129Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt wird (vgl. VwGH 15.7.2021 Ra 2020/21/0229). Das kommt in § 55 Abs. 2 und Abs. 3 FPG zum Ausdruck, wonach bei der Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jenen Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, gegenüber zu stellen sind, und bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die (grundsätzlich nach § 55 Abs. 2 erster Satz FPG) vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden kann.
130 In diesem Zusammenhang kommt aber nun den von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Umständen, die nicht schon vollständig durch jene Feststellungen geklärt waren, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen maßgeblich waren, durchaus Relevanz zu. Demnach wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen, zum diesbezüglichen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die bereits in der Beschwerde hinreichend substantiiert Gründe geltend gemacht hatten, wonach ihre sofortige Ausreise nicht im Sinn des § 18 Abs. 1 BFAVG erforderlich sei und ihnen zudem zur Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse eine längere Frist für die freiwillige Ausreise (als die grundsätzlich nach § 55 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist von 14 Tagen) zu gewähren sei, Feststellungen zu treffen und sich mit diesen (bereits) im Rahmen der Prüfung der Ermessensübung nach § 18 Abs. 1 BFA VG auseinanderzusetzen. Sollte sich anhand der festzustellenden Umstände ergeben, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig sein sollte und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren wäre, wäre zudem das Ausmaß dieser Frist anhand der konkreten Situation der revisionswerbenden Parteien zu bestimmen und festzulegen.
131 Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der vollständigen Klärung der entscheidungsmaßgeblichen Umstände für die Entscheidung über die Beschwerden gegen die jeweils nach § 18 Abs. 1 BFA VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch nicht ohne Weiteres zu sehen, dass die Übung des nach § 21 Abs. 6a BFA VG eingeräumten Ermessens nach dieser Bestimmung kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des § 21 Abs. 7 BFA VG (unter anderem) über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA VG), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
132 Da es dem Verwaltungsgerichtshof bei der hier gegebenen Ausgangslage nur möglich ist, eine kassatorische Entscheidung zu treffen, war zu beachten, dass aufgrund der oben dargestellten jüngeren Rechtsprechung des EuGH die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise auch die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach sich zieht, weil diese Entscheidungen angesichts unionsrechtlicher Vorgaben als untrennbar miteinander verbunden anzusehen sind.
133Demnach waren die angefochtenen Erkenntnisse in ihren jeweiligen Aussprüchen, die sich auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (samt jenen Aussprüchen des Verwaltungsgerichts, die an sich gegenüber der Bestätigung der diesbezüglichen behördlichen Aussprüche keinen eigenständigen Gehalt aufweisen) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise beziehen, wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Infolge der Behebung jener Aussprüche, womit Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, verlieren zudem die jeweiligen weiteren rechtlich davon abhängenden Aussprüche betreffend die Erlassung der Einreiseverbote sowie die jeweilige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien ihre rechtliche Grundlage, weshalb auch diese aus demselben Grund der Aufhebung zu verfallen hatten.
134 Diese Entscheidung auch soweit damit ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgtwar in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat zu treffen. In jenem Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof durch Änderung seiner Rechtsprechung der Rechtsansicht des EuGH Rechnung trägt, bedarf es nämlich keiner Befassung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 12.5.2025, Ra 2022/20/0289, mwN).
135Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
136Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 und § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Oktober 2025
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