Der VwGH gelangte in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/18/0008, zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 nicht generell unionsrechtswidrig ist und daher auch nicht unangewendet bleiben muss. Die rechtlichen Erwägungen des VwGH im erwähnten Erkenntnis vom 13. Dezember 2018 stützten sich tragend auf die Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach ihrem Art. 51 Abs. 1 bis spätestens 20. Juli 2015 umzusetzen war. Diese Erwägungen sind auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz schon vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurde (VwGH 10.4.2019, Ro 2019/18/0001, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 19. März 2019, Ibrahim, C-297/17 u.a.).
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