JudikaturVwGH

11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2014

Eine Entscheidung hat auch in jenem Fall, in dem ihr die sachverhaltsbezogenen Ausführungen einer Verfahrenspartei als der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt zugrunde gelegt werden, die entsprechenden Feststellungen und darauf bezogene beweiswürdigende Überlegungen - und sei es auch, dass (aus den darzulegenden Gründen) die Angaben einer Verfahrenspartei als glaubwürdig angesehen werden - zu enthalten (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 zur Notwendigkeit einer offenzulegenden Beweiswürdigung, mag sie auch mitunter kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen). Eine andere Sicht verbietet sich gerade im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schon in Anbetracht dessen, dass jedenfalls auch jener Behörde, die den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen (oder den sonst beim Verwaltungsgericht bekämpften Akt gesetzt) hat, Parteistellung zukommt (§ 18 iVm § 9 Abs. 2 VwGVG 2014); können sich doch gerade die das Ergebnis eines Rechtsstreites beeinflussenden und ohne Prüfung zu Gunsten einer Verfahrenspartei als wahr angenommenen Tatsachen zu Ungunsten einer anderen Verfahrenspartei, mithin auch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, auswirken. Darüber hinaus können in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung enthaltene Feststellungen für künftige Verfahren - selbst wenn ihnen dort rechtlich eine Bindung nicht zukommt - von Bedeutung sein.

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