Gemäß § 55 Abs. 1 FrPolG 2005 ist zugleich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Nach § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 ist im Regelfall das Ausmaß dieser Frist mit 14 Tagen und der Beginn der Ausreisefrist mit der Rechtskraft "des Bescheides" festzusetzen. Letzteres kann freilich in jenem Fall, in dem gegen den behördlichen Bescheid Beschwerde an das VwG erhoben wurde, nur die Bedeutung beigemessen werden, dass sich der Beginn der Ausreisefrist auf die (in der Sache getroffene) Entscheidung des BVwG zu beziehen hat.
Rückverweise