Wurden die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände entweder vom VwG seiner Beurteilung ohnehin zugrunde gelegt bzw. erweisen sie sich nicht als entscheidungswesentlich, liegt mangels klärungsbedürftigen Sachverhalts iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 keine Verletzung der Verhandlungspflicht vor (Hinweis B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076 und Ra 2016/21/0163).
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