Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des I J S in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2020, Zl. W260 2190426 1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A), soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die festgelegte Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA gestützt auf § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst und soweit für den Revisionsfall relevant aus, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet überwiege das persönliche Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet und daher liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Zur Frist für die freiwillige Ausreise wies das BVwG darauf hin, dass sich der Revisionswerber in einem aufrechten Lehrverhältnis befinde, dies dem BFA rechtzeitig mitgeteilt und keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 55a Abs. 2 FPG gesetzt habe, weshalb die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 FPG erfüllt seien und der Beginn der Frist gemäß § 55a FPG ex lege gehemmt sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis, soweit „die Beschwerde hinsichtlich der erstinstanzlichen Spruchpunkte III., IV, V. und VI. abgewiesen“ wurde, wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das BVwG hätte im Spruch des Erkenntnisses die nach § 55a FPG bestimmte Frist für die freiwillige Ausreise aufnehmen müssen. Mit „dem Text“ des § 55a FPG könne nur gemeint sein, dass eine allfällige Abschiebung unzulässig sei. Weiters müsse weil sich der Revisionswerber aufgrund des § 55a FPG „jedenfalls noch bis gegen Ende des Jahres 2021“ in Österreich aufhalten werde eine Neubeurteilung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung vorgenommen werden. Es erscheine daher nicht sinnvoll, eine Rückkehrentscheidung „jetzt“ zu erlassen; damit solle zugewartet werden, „bis die Lehrzeit beendet“ sei.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision samt den Verfahrensakten das Vorverfahren eingeleitet; die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und berechtigt.
Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass es sich u.a. bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).
10 Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG erstattet.
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431 0433, mwN). Das gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerichtete Zulässigkeitsvorbringen (vgl. oben Rn. 5) genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2017/10/0113).
Die Revision war daher, soweit sie sich nach den geltend gemachten Revisionspunkten gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des Bescheides des BFA richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. wiederum VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).
Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
11 Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mit dem Beginn der Frist nach § 55a FPG bereits im Erkenntnis vom 8. März 2021, Ra 2020/14/0291 (insbesondere Rn. 18 ff), auseinander; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
12 Demnach hätte das BVwG bei seiner Spruchfassung den Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise im Fall des Vorliegens der in § 55a FPG geregelten Voraussetzungen bei der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Festlegung der Ausreisefrist beachten müssen.
13 Indem das BVwG infolge der gesamten Abweisung der Beschwerde den behördlichen Ausspruch auch in Bezug auf den Beginn der Frist nach § 55a FPG unverändert übernahm und dadurch entschied, den Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen, obwohl es im Widerspruch dazu in der Begründung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 55a FPG ausgegangen war, belastete es das sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es also die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
15 Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Juni 2021