JudikaturVwGH

Ra 2017/18/0278 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2017

Liegt nur eine (gemeinsame) Revision vor, war die Gebühr nach § 24a VwGG nur einmal zu entrichten und daher auch nur einmal zuzuerkennen.

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