AsylG 2005
Gliederung
2. Hauptstück Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes
4. Abschnitt Status subsidiären Schutzes
§ 8 Status subsidiären Schutzes
(1) Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Art. 18 der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung entzogen worden ist.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist in den Fällen des Abs. 1 mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft und in den Fällen des Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden.
(3) Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird.
(4) Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
Rückverweise
§ 8 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 8 Status subsidiären Schutzes
…§ 8. (1) Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Art. 18 der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 39…
§ 4 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 4 Verfahren
…Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK…
§ 4 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 4 Erfordernisse zur Berufsausübung
…Asylgesetzes 2005 ( AsylG 2005 ), BGBl. I Nr. 100/2005, oder 2. einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder 3. ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Personen gemäß Art. 28 der Richtlinie 2011/95/EU ), nicht möglich, so…
§ 5 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 5 Anspruchsberechtigte Personen
…Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist; 3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten; 5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener…