JudikaturVwGH

Ra 2022/20/0289 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2025

Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN, dort im Zusammenhang mit dem Vorbringen einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung; vgl. weiters dazu, in welchen Konstellationen es nach den Bestimmungen der Statusrichtlinie vorgesehen ist, dass einem Fremden subsidiärer Schutz zu gewähren ist, EuGH 27.3.2025, C-217/23, Rn. 40 ff, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).