Die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt im Fall von Strafhaft vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 grundsätzlich mit der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft zu laufen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
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