Ra 2020/21/0229 1 – Vwgh Rechtssatz
Die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt im Fall von Strafhaft vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 grundsätzlich mit der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft zu laufen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. VwGH 15.7.2021 Ra 2020/21/0229). Das kommt in § 55 Abs. 2 und Abs. 3 FPG zum Ausdruck, wonach bei der Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise eine Abwägung…
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