Das Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/18/0008 enthält insoweit auch - vor dem Hintergrund des dort für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herangezogenen Grundes - die Aussage, dass der im dort gegenständlichen Verfahren maßgebliche Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 in Art. 31 Abs. 8 lit. j Richtlinie 2013/32/EU Deckung findet. Im hier gegenständlichen Fall hat sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 gestützt. Die Richtlinie enthält entsprechende, aber nach ihrem Wortlaut nicht völlig deckungsgleiche Tatbestände in ihrem Art. 31 Abs. 8 lit. c und lit. d. Es ist daher geboten, bei der Auslegung des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 auf die diesbezüglich korrespondierenden Tatbestände der Richtlinie 2013/32/EU Bedacht zu nehmen (vgl. auch die in der Regierungsvorlage betreffend ein Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, zur (gemäß § 56 Abs. 12 BFA-VG 2014 mit Wirkung vom 1. September 2018 erfolgten) Änderung des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 enthaltenen Erläuterungen (RV 189 BlgNR 26. GP, 30), worin ausgeführt wurde, die "Aufnahme der Wortfolge 'durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten' in Z 3 erfolgt im Einklang mit Art. 46 Abs. 6 lit. a iVm Art. 31 Abs. 8 lit. c der Richtlinie, wobei die von der Richtlinie vorgegebenen Möglichkeiten mit der vorgesehenen Änderung in größerem Umfang ausgeschöpft werden sollen.").
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