Der nach § 55a FrPolG 2005 - im Vergleich zu dem in § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 abweichende - Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise muss im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bei der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Festlegung der Ausreisefrist vom BVwG bei seiner Spruchfassung beachtet werden.
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