Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 10c Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2
…1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609…
§ 12 Übergangsbestimmungen
…§ 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter. (5) Vor dem 1. Jänner 2014…
§ 7 Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
…Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a; 3. erforderlichenfalls Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde…