FPG
Gliederung
8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 61 Anordnung zur Außerlandesbringung
(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,
2.ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 72, BGBl. I Nr. 39/2026)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016
§ 61 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 61 Anordnung zur Außerlandesbringung
…§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1…
§ 46a Duldung
…§ 50 oder 51 unzulässig ist; 2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK ( § 54a AsylG 2005 ) wegen eines…
§ 2 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 2 Begriffsbestimmungen
…einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig. 20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung ( § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung ( § 61 FPG ), eine Ausweisung ( § 66 FPG ), ein Aufenthaltsverbot ( § …
§ 10 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
…§ 10. Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag…
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