Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kieslich, über die Revision des D P, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 2020, W233 2232998 1/10E, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1984 auf dem Staatsgebiet des heutigen Kasachstan geborene Revisionswerber stellte nach illegaler Einreise zunächst am 23. August 2002 unter Verwendung einer Alias Identität einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den er am 26. März 2003 zurückzog. Einen bereits zuvor am 20. September 2002 unter Verwendung einer anderen Alias Identität gestellten Asylantrag wies letztlich der Asylgerichtshof im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 3. Juni 2011 in Verbindung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan vollinhaltlich ab.
2 Danach verblieb der Revisionswerber in Österreich. Schon zuvor war er mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, nämlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18. Oktober 2004 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. April 2005 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (unter Widerruf der mit Urteil vom 18. Oktober 2004 gewährten bedingten Strafnachsicht) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20. Jänner 2006 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen.
3 Im Hinblick darauf wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. August 2006 gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
4 In der Folge verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Revisionswerber mit Urteil vom 20. November 2007 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (unter Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20. Jänner 2006 gewährten Strafnachsicht) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und dann mit Urteil vom 17. November 2008 erneut wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei die bedingte Entlassung aus der mit Urteil vom 20. November 2007 verhängten Freiheitsstrafe (Strafrest: drei Monate und 25 Tage) unter einem widerrufen wurde.
5 Bereits davor war gegen den Revisionswerber wegen seiner erneuten Straffälligkeit mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Februar 2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen worden, das in Verbindung mit der Durchsetzbarkeit der Ausweisung im Jahr 2011 (siehe Rn. 1) zu einem unbefristeten Aufenthaltsverbot wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juni 2016 auf Antrag des Revisionswerbers gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.
6 Unter Vorlage einer Geburtsurkunde stellte der Revisionswerber am 24. Oktober 2016 gemäß § 55 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich. Nachdem das BFA ihm noch am selben Tag einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und des Nachweises einer Krankenversicherung binnen einer vierwöchigen Frist erteilt hatte, stellte der Revisionswerber am 21. November 2016 einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG DV 2005 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage der erforderlichen Urkunden), in eventu stützte er den Antrag auf die Z 2 des § 4 Abs. 1 AsylG DV 2005 (Notwendigkeit des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK).
7 Wegen einer Ende Dezember 2014 begangenen Straftat verhängte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 2017 über den Revisionswerber wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.
8 Mit Bescheid vom 8. Juni 2020 wies das BFA den Antrag vom 24. Oktober 2016 gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ unter einem gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG ohne Nennung eines Zielstaates fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers zulässig sei, und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Unter einem wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung ab.
9 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Dezember 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag vom 24. Oktober 2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen werde und dass die Abschiebung „nach Kasachstan“ zulässig sei. Ferner sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 In seiner Begründung stellte das BVwG fest, dass sich der Revisionswerber im Zuge seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 2002 einen Freundes und Bekanntenkreis mit zahlreichen sozialen Kontakten aufgebaut habe und sich ehrenamtlich engagiere. Der Revisionswerber spreche als Muttersprache Russisch, habe in seiner Schulzeit (Gymnasium mit absolvierter Matura) Unterricht in der kasachischen Sprache erhalten und besitze in Österreich erworbene und mittlerweile annähernd muttersprachliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Er verfüge über eine Einstellungszusage und über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft.
11 Die damit verbundenen privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet erachtete das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung jedoch deshalb als maßgeblich relativiert, weil sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen. Trotz Kenntnis vom bestehenden Aufenthaltsverbot habe er nach Abschluss des Asylverfahrens die Ausreise jahrelang beharrlich verweigert und sei im Zeitraum von März 2012 bis März 2016 unbekannten Aufenthaltes gewesen, wodurch er sich auch dem Zugriff der Behörden entzogen habe. Überdies habe er mehrfach die Behörden über seine wahre Identität, die lediglich durch Erhebungen wegen seiner Straftaten im Zusammenwirken mit dem „Interpol National Central Bureau“ in Kasachstan im Mai 2008 zum Vorschein gekommen sei, getäuscht. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden noch dadurch verstärkt, dass der Revisionswerber sechsmal davon zweimal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt worden sei und sich von 2004 bis 2014 eine Einnahmequelle durch Diebstahl verschaffen habe wollen, woraus eine schwerwiegende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumsdelikten resultiere. Der Zeitraum seit der letzten Straftat Ende 2014 reiche für die Annahme einer positiven Zukunftsprognose nicht aus.
12 Im Falle seiner Rückkehr würde der Revisionswerber in Kasachstan seinen Lebensunterhalt bestreiten können, weil aufgrund seiner Schulbildung und seiner Sprachkenntnisse von einer möglichen Integration auf dem Arbeitsmarkt auszugehen und auch mit der Unterstützung seiner Eltern bei der sozialen Wiedereingliederung zu rechnen sei.
13 Das BVwG kam daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen, sodass der angefochtene Bescheid Art. 8 EMRK nicht verletze.
14 Folglich sei auch der Tatbestand der Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 nicht erfüllt. Wegen seiner Erklärung in der Einvernahme vor dem BFA, die Botschaft Kasachstans wegen der Ausstellung eines Reisedokumentes deshalb nicht aufgesucht zu haben, weil er in Österreich bleiben wolle, habe der Revisionswerber auch nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung des Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Somit liege auch der Tatbestand der Z 3 des § 4 Abs. 1 AsylG DV 2005 nicht vor. Mangels Heilung der nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG DV 2005 erforderlichen, vom Revisionswerber jedoch unterlassenen Vorlage eines gültigen Reisedokumentes sei der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zurück und nicht abzuweisen, weshalb der Spruch insofern zu berichtigen und damit gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 23.2.2021, E 370/2021 5) und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 16.3.2021, E 370/2021 7) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
16 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
18 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge schon bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig vom Überwiegen persönlicher Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen sei gegen die Interessenabwägung des BVwG. In diesem Zusammenhang macht die Revision vor allem die lange Aufenthaltsdauer, den Verlust der Bindungen zum Geburtsland und die fortgeschrittene Integration des Revisionswerbers in Österreich, der in einem aus Freunden bestehenden Unterstützungsnetzwerk eingebettet und angesichts des vorgelegten Arbeitsvorvertrages in der Zukunft selbsterhaltungsfähig sei, geltend. Das BVwG habe den teils sehr lange zurückliegenden Straftaten einen unverhältnismäßig hohen Stellenwert beigemessen und ignoriert, dass der Revisionswerber den überwiegenden Teil der Straftaten als junger Erwachsener gesetzt und sich seit der letzten Straftat im Jahr 2014 wohlverhalten habe. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe es das BVwG verabsäumt, insoweit eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise anzustellen.
19 Zunächst ist der Revision insofern Recht zu geben, dass das BVwG nicht von einer infolge der vom Revisionswerber begangenen Straftaten noch immer aktuell bestehenden schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen hätte ausgehen dürfen. Einer solchen Annahme steht schon die Mitte 2016 erfolgte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes entgegen, wobei daran die nachträgliche Verurteilung im Oktober 2017 wegen einer im Dezember 2014 begangenen Tat, trotz des einschlägigen Rückfalls wegen des seither bestehenden Wohlverhaltens bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses von etwa sechs Jahren nichts zu ändern vermag.
20 Allerdings ist damit für den Revisionswerber im Ergebnis nichts gewonnen:
21 Das BVwG hatte eine für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und für die Prüfung des Heilungstatbestandes nach der Z 2 des § 4 Abs. 1 AsylG DV 2005 maßgebliche (zum diesbezüglichen inhaltlichen Gleichklang vgl. etwa VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261, Rn. 16, mwN) Interessenabwägung gemäß § 9 BFA VG vorzunehmen. Dabei berücksichtigte das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen ausreichend die überaus lange Aufenthaltsdauer von mehr als achtzehn Jahren.
22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich auch der Revisionswerber beruft, ist zwar bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde anders als der Revisionswerber (vgl. oben die Wiedergabe der Feststellungen des BVwG in Rn. 10) die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte erachtete der Verwaltungsgerichtshof was in der Revision auch zugestanden wird allerdings ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 9, mwN).
23 Im Sinne dieser Judikatur durfte das BVwG die Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich insoweit als maßgeblich relativiert erachten, als dieser Aufenthalt zunächst nur auf einem unter falschen Identitätsangaben gestellten und unberechtigten Asylantrag beruhte, der Revisionswerber nach Beendigung des Asylverfahrens im Juni 2011 trotz der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb und über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von vier Jahren untergetaucht war, um seine Außerlandesbringung zu verhindern. Dem Inlandsaufenthalt bis zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Mitte 2016 kommt überdies deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil die in diesem Zeitraum erlangte Integration einerseits durch die begangenen Straftaten, die durch einschlägige Rückfälle und die Notwendigkeit der wiederholten Verhängung von unbedingten, im Ausmaß von insgesamt fast zwei Jahren auch vollzogenen Freiheitsstrafen gekennzeichnet waren und bereits im Jahr 2006 zu einem ersten Rückkehrverbot geführt hatten, und andererseits durch die gänzliche Missachtung des Aufenthaltsverbotes, weshalb der weitere Aufenthalt ab Mitte 2011 qualifiziert unrechtmäßig war, entscheidend relativiert ist.
24 Angesichts dessen kommt die in der Revision auch noch ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zukomme, weil dieser Aspekt typischerweise Personen betreffe, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, Rn. 13, mwN), im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Vielmehr ist hier jene Rechtsprechung einschlägig, wonach es dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt, widerspricht, wenn der Fremde durch seinen unrechtmäßigen Verbleib nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des damit verbundenen Ausreisebefehls versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. dazu etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und darauf Bezug nehmend VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0139 bis 0143, Rn. 16, jeweils mwN).
25 Demzufolge kann der Revisionswerber lediglich die während des Verfahrens über den gegenständlichen Antrag erlangte Integration als maßgeblich für sich ins Treffen führen. Dabei war einerseits die Dauer dieses Verfahrens mit mehr als vier Jahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 9 BFA VG im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers einzubeziehen. Es durfte vom BVwG aber andererseits auch berücksichtigt werden, dass der Aufenthalt auch in diesem Zeitraum nicht rechtmäßig war (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005) und die getroffene Entscheidung keinen Eingriff in ein Familienleben des Revisionswerbers bewirkt, was auch in der Revision nicht bestritten wird.
26 Soweit in der Revision noch betont wird, der Revisionswerber habe seine Identität durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen, ist dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten zu werten, nachdem er die Geburtsurkunde erst nach vierzehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet und nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorlegte. Überdies hatte der Revisionswerber die falschen Identitätsangaben nicht von sich aus korrigiert, sondern war seine wahre Identität erst aufgrund strafbehördlicher Ermittlungen zutage getreten. Auch dass der Revisionswerber gemäß den Revisionsausführungen im vorliegenden Verfahren seinen Mitwirkungspflichten stets nachgekommen sei, kann angesichts der (unbestrittenermaßen) unterlassenen Bemühungen des Revisionswerbers um die Ausstellung eines Reisedokumentes bei der Botschaft Kasachstans nicht gesagt werden.
27 Schließlich rügt die Revision veraltete und die (aufgrund der COVID 19 Pandemie verschlechterte) aktuelle Situation ignorierende Länderfeststellungen und bringt dazu vor, der Revisionswerber würde im Fall der Rückkehr nach Kasachstan in eine Notlage geraten und seinen Lebensunterhalt nicht lukrieren können, was im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers einzubeziehen gewesen wäre.
28 Angesichts der vom BVwG festgestellten höheren Schulbildung des Revisionswerbers und des Umstandes, dass seine Eltern nach wie vor in Kasachstan leben, sind die Revisionsausführungen jedoch nicht geeignet, die Feststellungen des BVwG, denen zufolge dem Revisionswerber eine Bestreitung des Lebensunterhaltes in Kasachstan möglich sei, maßgeblich zu entkräften. Hinsichtlich seiner Behauptung, er werde „ein Dasein als Aussätziger“ ohne ausreichende Sprachkenntnisse fristen müssen, ist sowohl auf seine Eltern als sozialen Anknüpfungspunkt als auch darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber nach den unbestrittenen Feststellungen des BVwG als Muttersprache Russisch spricht und im Zuge seiner Schullaufbahn Unterricht in der kasachischen Sprache erhielt. Im Übrigen vermögen in einem Fall wie dem hier vorliegenden allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr letztlich auch als Folge des seinerzeitigen Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261, Rn. 16, mwN).
29 Insgesamt gelingt es der Revision somit jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im Dezember 2020 nicht, eine Unvertretbarkeit der unter Verwertung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber gemäß § 9 BFA VG vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen.
30 Die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung gemäß § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung ist aber im Allgemeinen wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. dazu etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2020/21/0201, Rn. 13, mwN). Dass das BVwG in Anbetracht der langjährigen Abwesenheit des Revisionswerbers von seiner Heimat und der mittlerweile während seines achtzehnjährigen Aufenthalts erlangten Integration in Österreich allenfalls vertretbar auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, reicht somit am Maßstab dieser Judikatur nicht für die Zulässigkeit der Revision. Ein Aufgreifen des vom BVwG entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nur in Betracht gekommen, wenn das angefochtene Erkenntnis als „krass fehlerhaft“ zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 16, mwN), was hier nicht der Fall ist. Diese Beurteilung steht im Übrigen mit jener durch den Verfassungsgerichtshof im Einklang (vgl. oben Rn. 15).
31 Die Revision war daher nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2023
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