Unabhängig von einer allfälligen Tilgung ist die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Fremden nicht zu beanstanden, da gemäß § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0517; VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Dasselbe hat grundsätzlich auch für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG zu gelten.
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