Ra 2022/17/0128 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unabhängig von einer allfälligen Tilgung ist die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Fremden nicht zu beanstanden, da gemäß § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0517; VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Dasselbe hat grundsätzlich auch für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG zu gelten.