Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde das Verschweigen der Aufenthaltsehe bzw. das Berufen auf den - auf diese Aufenthaltsehe gestützten - Aufenthaltstitel des Vaters der Fremden, durch diesen, wodurch die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremde bewirkt wurde, als ein Erschleichen der Bescheide iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in den Verfahren über die Anträge der Fremden ansah (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235). In den wiederaufgenommenen Verfahren waren die auf § 46 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 gestützten Anträge der Fremden jedenfalls abzuweisen, weil sie - da auch ihr Vater über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt - die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht mehr erfüllt; dies gilt auch für ihren Verlängerungsantrag. Im Übrigen verfügte sie, was ihre Verlängerungsanträge anbelangt, nach einer Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren, der ex-tunc Wirkung zukommt, und der Abweisung ihres Erstantrags über keinen Aufenthaltstitel, der einer Verlängerung zugänglich wäre (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009).
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