Eine Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zulasten des Fremden ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt sowie dem dabei erreichte Maß an sprachlicher und beruflicher Integration im Ergebnis nicht unvertretbar, wenn dies fallbezogen allerdings nur auf Grund der festgestellten Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war (Hinweis B 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009).
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