Das BVwG hat im bekämpften Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen "ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen" festgelegt. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Festlegung dieser Frist mit einem Fristbeginn, der auf "Ausreisebeschränkungen" auf Grund der COVID-19-Pandemie abstellt, dem aus § 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 abzuleitenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Entscheidung widerspricht, zumal bislang im Zuge der COVID-19-Pandemie zwar die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen, allgemeine "Ausreisebeschränkungen" aber nicht erlassen wurden (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251, mwN).
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