10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Voraussetzung für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages ist nicht, dass der geschuldete Unterhalt zur Gänze gezahlt wird. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, den Unterhaltsanspruch nicht voll abdeckende Zahlungen in voll geleistete Monatsbeträge umzurechnen. Dabei ist eine auf das einzelne Kind bezogene Betrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008). Zunächst sind die Zahlungen somit den einzelnen Kindern zuzuordnen. Leistet ein Schuldner mehrerer Gläubiger an einen gemeinsamen Empfänger, ist in erster Linie eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (allenfalls durch den gemeinsamen Empfänger) zu berücksichtigen. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners (vgl. OGH 20.6.2000, 3 Ob 261/99z). Die in dieser Weise einem bestimmten Kind zuzuordnenden Zahlungen sind sodann weiters bestimmten Zeiträumen zuzuordnen. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008), dass die Erfüllung der Unterhaltspflichten im Entscheidungszeitpunkt des BFG zu beurteilen ist. Nach der hier anwendbaren Rechtslage ist demnach nicht entscheidend, ob im jeweiligen Jahr Zahlungen geleistet wurden, sondern welchem Jahr diese Zahlungen zuzuordnen sind; sie sind für jenes Jahr zu berücksichtigen, für das sie geleistet worden sind (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl. Nr. 312, 463 BlgNR 18. GP). Demnach kommt es auch für die zeitliche Zuordnung der Zahlungen in erster Linie auf eine allfällige Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger an. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist in zweiter Linie die Zahlungswidmung des Schuldners von Bedeutung, wenn dieser vom Gläubiger nicht widersprochen wird. Liegt keine Zahlungswidmung vor oder wird dieser vom Gläubiger widersprochen, ist die Zahlung aber zunächst zur Abdeckung des laufenden Unterhalts zu verwenden; erst die Beträge, die über den laufenden Unterhalt hinausgehen, sind auf den Rückstand zu verrechnen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens erlangt werden (vgl. OGH 19.11.2015, 7 Ob 115/15k). (hier: Die mit dem AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108, eingefügte Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988, wonach Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sind, war im vorliegenden Verfahren [mangels Übergangsbestimmung] noch nicht anwendbar.)