In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erweist sich die vom VwG zu Lasten des Fremden angestellte Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 auch bei einem langjährigen inländischen Aufenthalt sowie der dabei erworbenen sprachlichen und beruflichen Integration des Fremden als nicht unvertretbar (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183), wenn dies erst aufgrund der Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer Aliasidentität sowie das daran anknüpfende Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht worden ist.
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