Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der N, geboren 1981 und 2. des J, geboren 2016, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2020, L515 2209451 1/11E, L515 2209447 1/3E, betreffend Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidungen gegenüber den unbescholtenen revisionswerbenden Parteien entgegenstehen. Mit ihrem Vorbringen, dass sie durch eine Abschiebung vor Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Belastungen ausgesetzt wären, zumal die Erstrevisionswerberin im 8. Monat schwanger sei, haben die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.
3 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 2. Juli 2020
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