19 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung entweder die Feststellung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zu treffen (vgl. die ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP 30 ff zur Änderung des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 durch das FrÄG 2017; vgl. dagegen zur früheren Rechtslage, wonach bei Unzulässigkeit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hatte, VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, Rn. 24 und 26, mwN; siehe zur Unzulässigkeit des inhaltlichen Auseinanderfallens mit der Entscheidung zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bereits zu Rn. 40). Nach dem eindeutigen Wortlaut setzt der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 somit zunächst die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus, sodass die Rückkehrentscheidung damit Grundlage (Vorstufe) der Feststellung nach dieser Bestimmung und die Feststellung im Fall der Anfechtung der Rückkehrentscheidung von dieser nicht trennbar ist (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, Rn. 16; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198, Rn. 3).