Ra 2022/20/0289 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der EuGH legte im Urteil vom 27. März 2025, C-217/23, dar, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie in sämtlichen Sprachfassungen ergibt, dass die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die in dieser Bestimmung genannte "deutlich abgegrenzte Identität" der Gruppe stellt eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welche "umgebende Gesellschaft" im Sinn dieser Bestimmung für die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, etwa auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands.