Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrätinnen Mag. Schindler und Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des A B in X, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2020, W231 2216629 1/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A), soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die festgelegte Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 31. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA gestützt auf § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst und soweit für den Revisionsfall relevant aus, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet überwiege das persönliche Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet und daher liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Zur Frist für die freiwillige Ausreise wies das BVwG darauf hin, dass sich der Revisionswerber seit 13. Juli 2018 ununterbrochen in einem Lehrverhältnis befinde und § 55a FPG zur Anwendung komme.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ab, weil es nicht festgestellt habe, dass das Vorbringen des Antragstellers der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens diene. Es hätte sich mit dem gesamten Vorbringen auseinandersetzen müssen. Weiter hätte das BVwG im Spruch des Erkenntnisses die nach § 55a FPG bestimmte Frist für die freiwillige Ausreise aufnehmen müssen. Es bestehe ein unauflöslicher Widerspruch zwischen dem Spruch des anzufechtenden Erkenntnisses und seiner Begründung. Zur Frage, ob bei nicht vom Betroffenen zu vertretender Unmöglichkeit der Ausreise die Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären sei und eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auszusprechen sei, gebe es keine Rechtsprechung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision samt der Verfahrensakten das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Vorauszuschicken ist, dass sich die Revision ihrer Anfechtungserklärung und dem Begehren zufolge ausdrücklich nur gegen die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wendet.
9 Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und berechtigt.
Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
10 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass es sich u.a. bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, mwN).
11 Soweit die Revision zur Begründung der Zulässigkeit eine unzulässige Annahme des Neuerungsverbots durch das BVwG anspricht, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass sich das Verwaltungsgericht lediglich in einer Alternativbegründung auf das Neuerungsverbot des § 20 BFA Verfahrensgesetz stützte (vgl. etwa VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0278, wonach es auf die lediglich in einer Alternativbegründung angestellten Überlegungen nicht ankommt) und dies zudem ein Vorbringen des Revisionswerbers betreffend seine asylrelevante Verfolgung betraf. Den beweiswürdigenden Erwägungen, auf die sich das BVwG primär und tragend stützte, tritt die Revision nicht entgegen.
12 Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2021 ergänzte der Revisionswerber das Revisionsvorbringen und führte im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung ins Treffen, dass er neben seiner derzeitigen Lehrausbildung mittlerweile die Integrationsprüfung B1 absolviert und einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Dazu ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.
13 Das BVwG setzte sich im gegenständlichen Fall im Übrigen mit den Integrationsbemühungen des Revisionswerbers auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung, dass er seine Integrationsschritte im Wissen des unsicheren Aufenthaltes gesetzt habe, die Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben darstelle. Bezüglich des Lehrverhältnisses hielt der Verwaltungsgerichtshof auch bereits fest, dass die Berücksichtigung einer Lehre oder einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden nicht dem Gesetz entspricht (vgl. zur Berücksichtigung von Lehrverhältnissen bei der Interessenabwägung VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; vgl. auch VwGH 28.2.2020, Ra 2020/14/0076, mwN).
14 Ausgehend davon sowie von den Feststellungen des BVwG kann auch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen erkannt werden, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte und sich die Interessenabwägung als unvertretbar erweisen würde (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, zur erforderlichen außergewöhnlichen Integration bei einem wie hier erst zirka viereinhalbjährigen Aufenthalt). Dass sich das BVwG mit dieser Beurteilung von den dazu aufgestellten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes in unvertretbarer Weise entfernt hätte, wird von der Revision nicht dargetan.
15 Insoweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit pauschal und ohne einen Bezug zum konkreten Fall herzustellen, auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, „ob bei nicht vom Betroffenen zu vertretender Unmöglichkeit der Ausreise die Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist und eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auszusprechen sei“, vermag die Revision damit eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/20/0065, mwN).
16 Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0114 bis 0119, mwN). Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/14/0571, mwN). Diesen Erfordernissen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen nicht.
17 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
18 Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mit dem Beginn der Frist nach § 55a FPG bereits im Erkenntnis vom 8. März 2021, Ra 2020/14/0291 (insbesondere Rn. 18 ff), auseinander; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
19 Demnach hätte das BVwG bei seiner Spruchfassung den Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise im Fall des Vorliegens der in § 55a FPG geregelten Voraussetzungen bei der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Festlegung der Ausreisefrist beachten müssen.
20 Indem das BVwG infolge der gesamten Abweisung der Beschwerde den behördlichen Ausspruch auch in Bezug auf den Beginn der Frist nach § 55a FPG unverändert übernahm und dadurch entschied, den Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen, obwohl es im Widerspruch dazu in der Begründung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 55a FPG ausgegangen war, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
22 Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2021
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