Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Chvosta als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M A, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020, W154 2230403 1/11E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1997 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im April 2004 mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge Asyl in Österreich.
2 Er wurde wiederholt straffällig, weshalb ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Juli 2018 gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Revisionswerber eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2018 als unbegründet abgewiesen.
3 Von 6. Oktober 2017 bis 16. April 2020 befand sich der Revisionswerber in Untersuchungs und anschließend in Strafhaft.
4 Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft wurde über ihn mit sogleich in Vollzug gesetztem Bescheid vom 16. April 2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab, und es stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG verpflichtete es den Revisionswerber zum Aufwandersatz an den Bund.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet erwogen:
7 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG unter anderem zusammengefasst vor, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung bei gleichzeitigem Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise das Recht auf freiwillige Ausreise ad absurdum führen würde und daher unrechtmäßig sei.
8 Die Revision ist schon aus diesem Grund zulässig und berechtigt.
9 Auszugehen ist davon, dass die Frist für die freiwillige Ausreise im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FPG grundsätzlich mit der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft am 16. April 2020 zu laufen begann (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Pkt. 2.3. der Entscheidungsgründe). Sie war daher sowohl bei Verhängung der Schubhaft als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht noch offen.
10 Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FPG, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß § 55 Abs. 5 FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen.
11 Dass ein solcher Widerruf erfolgt wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt und ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Vielmehr erklärte der Vertreter des BFA dem Revisionswerber bei der vor der Schubhaftverhängung vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vom 14. April 2020 ausdrücklich, dass er die Möglichkeit habe, bis zum 16. Mai 2020 „im Zuge der Schubhaft mit Unterstützung durch die Caritas“ freiwillig auszureisen (dabei ging das BFA davon aus, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise „aufgrund der derzeitigen COVID 19 Lage“ erst mit 1. Mai 2020 zu laufen beginnen würde).
12 Indem das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung dennoch als zulässig angesehen hat, hat es demnach die Rechtslage verkannt.
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.
15 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Juli 2021