§ 55a FrPolG 2005 wurde mit der am 27. Dezember 2019 kundgemachten Änderung des FrPolG, BGBl. Nr. 110/2019, eingefügt und ist gemäß § 126 Abs. 23 FrPolG 2005 mit Ablauf des Tages der Kundmachung, somit am 28. Dezember 2019, in Kraft getreten. Diese Bestimmung findet daher Anwendung auf Asylwerber (vgl. dazu jüngst VwGH 12.2.2021, Ra 2020/20/0415), die sich bereits vor dem 28. Dezember 2019 in einem seit Beginn ununterbrochenen Lehrverhältnis als Lehrling im Sinn des § 1 BAG 1969 befinden und die in § 55a FrPolG 2005 normierten sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen wird der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise an - im Vergleich zu dem ansonsten gemäß § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 normierten Fristbeginn, nämlich der "Rechtskraft des Bescheides", abweichende - in § 55a FrPolG 2005 konkret angeführte Zeitpunkte angeknüpft. Insofern ist die Überschrift des § 55a FrPolG 2005 (ebenso wie die Textierung des § 126 Abs. 23 FrPolG 2005), wo von einer "Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise" die Rede ist, irreführend, weil diese Bestimmung den Beginn einer erst (gemäß § 55 Abs. 1 FrPolG 2005) festzulegenden Frist regelt.