FPG
Gliederung
8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 55 Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3.für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.
§ 55 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 55 Frist für die freiwillige Ausreise
…§ 55. (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise…
Art. 79 Artikel 79
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 2, 55, 56, 60, 109, 110, 117 und 120 , BGBl. I Nr. 100/2005) (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. …
§ 53 Einreiseverbot
…Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn 1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder 2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und…
§ 31 Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
…Artikel 21 SDÜ gilt) , sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen ; 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 , der Status- oder der Verfahrensverordnung zukommt; 5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag ( § 2 Abs. 4 Z 17a ), solange der Aufenthalt…
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