Das Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/18/0008 enthält insoweit auch - vor dem Hintergrund des dort für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herangezogenen Grundes - die Aussage, dass der im dort gegenständlichen Verfahren maßgebliche Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 in Art. 31 Abs. 8 lit. j Verfahrensrichtlinie Deckung findet. Im hier gegenständlichen Fall hat sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 gestützt, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diesbezüglich enthält die Verfahrensrichtlinie einen entsprechenden Tatbestand in ihrem Art. 31 Abs. 8 lit. b ("der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt (...)"; zum sicheren Herkunftsstaat iSd der Verfahrensrichtlinie s.a. deren Art. 36 und 37). Die Rechtsansicht des BVwG, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 generell unionsrechtswidrig sei, ist unzutreffend.
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