VwGVG
Gliederung
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 13 VwGVG · VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 13 Aufschiebende Wirkung
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Voll…
§ 59 Inkrafttreten
…Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. (3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten…
§ 22 Aufschiebende Wirkung
…oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. (3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der…
§ 9 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 9 Behörden
…diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt. (2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. (3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ( VwGVG ), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (3a) Der Bundesminister für Inneres kann…
§ 41b WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 41b Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen
…abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder 2. Gefahr im Verzug besteht ( § 57 AVG und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG , BGBl. I Nr. 33/2013). (3) Abgelieferte Waffen ( Abs. 1 ) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen ( Abs…
§ 201 TKG 2021 · TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 201 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
…1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung…
§ 39 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 39 Verfahrensvorschriften
…der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sowie 6. gemäß TKG 2021 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die…
§ 18 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 18 Aufschiebende Wirkung
…zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden. (8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.…
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