Vorwort
Internationale Gesundheitsregelungen
TEIL I
Begriffsbestimmungen
Art. 1 Artikel 1
Für die Anwendung dieser Regelungen -
„Aedes aegypti-Index” bezeichnet das prozentuale Verhältnis zwischen der Anzahl der Häuser in einem bestimmten genau umschriebenen Gebiet, in denen Brutstätten von Aedes aegypti in den Räumlichkeiten selbst oder auf dem dazugehörigen Gelände tatsächlich gefunden wurden, und der Gesamtzahl der in diesem Gebiet überprüften Häuser;
„Aerosol-Zerstäuber” bezeichnet einen Zerstäuber, der eine komprimierte chemische Verbindung enthält und bei geöffnetem Ventil insektenvernichtendes Aerosol erzeugt;
„Luftfahrzeug” bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;
„Flughafen” bezeichnet einen Flughafen, der von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Flugverkehr bezeichnet wird und in dem die Formalitäten hinsichtlich Zoll, Einwanderung, Gesundheitskontrolle, Tier- und Pflanzenquarantäne und ähnliche Formalitäten abgewickelt werden;
„ Ankunft” eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Straßenfahrzeuges bedeutet -
a) bei einem Seeschiff die Ankunft in einem Hafen;
b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft in einem Flughafen;
c) bei einem Binnenschiff die Ankunft entweder in einem Hafen oder an einer Grenzstelle, je nach den geographischen Bedingungen und den Verträgen und Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten gemäß Artikel 98 oder auf Grund der im Ankunftsgebiet geltenden Rechtsvorschriften;
d) bei einem Eisenbahnzug oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzstelle;
„Gepäck” bezeichnet die persönliche Habe eines Reisenden oder eines Mitgliedes der Besatzung;
„Container (Fracht-Container)” bezeichnet einen Gegenstand der Transportausrüstung -
a) dauerhafter Art und demnach festigkeitsmäßig für wiederholte Verwendung geeignet;
b) eigens zur Vereinfachung der Güterbeförderung ohne jeweiliges Umladen des Transportgutes selbst im Rahmen einer oder verschiedener Transportarten konstruiert;
c) ausgestattet mit Vorrichtungen, die seine einfache Handhabung, insbesondere seine Verlegung von einer Transportart zu einer anderen, gestatten;
d) so konstruiert, daß er leicht zu be- und entladen ist.
Der Begriff „Container (Fracht-Container)” umfaßt nicht Fahrzeuge oder konventionelle Verpackungen;
„Besatzung” bezeichnet das Dienstpersonal eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder eines anderen Beförderungsmittels;
„Tag” bezeichnet einen Zeitraum von vierundzwanzig Stunden;
„Transitraum” bezeichnet ein in Verbindung mit einem Flughafen errichtetes besonderes Gebiet, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigt ist, ihrer unmittelbaren Aufsicht untersteht und der Erleichterung des direkten Durchgangsverkehrs, insbesondere der abgesonderten Unterbringung der Reisenden und der Mitglieder der Besatzung bei einer Unterbrechung der Luftreise dient, ohne daß diese den Flughafen verlassen;
„Generaldirektor” bezeichnet den Generaldirektor der Organisation;
„unter die Regelungen fallende Krankheiten (quarantänepflichtige Krankheiten) (Anm.: richtig: )”) sind Cholera einschließlich der durch den El Tor vibrio hervorgerufenen Cholera, Pest, Pocken einschließlich Variola minor (Alastrim) und Gelbfieber;
„Entwesung” bezeichnet die Durchführung aller Maßnahmen, um die in Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln und in Containern befindlichen Insekten, die Überträger menschlicher Krankheiten sind, zu vernichten;
„Epidemie” bezeichnet die Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit durch Vervielfachung der Fälle in einem Gebiet;
„Freigabe” bezeichnet die Erlaubnis für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Ladung zu löschen und den Betrieb im Hafen aufzunehmen, beziehungsweise für ein Luftfahrzeug, nach der Landung zu entladen und den Betrieb im Flughafen aufzunehmen;
„Gesundheitsverwaltung” bezeichnet die in einem gesamten Hoheitsgebiet, auf das diese Regelungen Anwendung finden, für die Durchführung der darin vorgesehenen gesundheitlichen Maßnahmen verantwortliche staatliche Behörde;
„Gesundheitsbehörde” bezeichnet die in ihrem Wirkungsbereich für die durch diese Regelungen zugelassenen oder vorgeschriebenen geeigneten gesundheitlichen Maßnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;
„eingeschleppter Fall” bezeichnet eine infizierte Person, die auf einer internationalen Reise eintrifft;
„Infektionsgebiet” ist ein nach epidemiologischen Gesichtspunkten durch die Gesundheitsverwaltung bei der Anzeige der Krankheit in ihrem Land bestimmtes Gebiet, das nicht mit Grenzen von Verwaltungsbezirken übereinstimmen muß. Es ist jener Teil ihres Hoheitsgebietes, der wegen der Bevölkerungsstruktur, der Dichte und Mobilität der Bevölkerung und beziehungsweise oder der potentiellen Krankheitsüberträger und tierischen Reservoirs die Übertragung der angezeigten Krankheit fördern könnte;
„infizierte Person” bezeichnet eine Person, die an einer unter die Regelungen fallenden Krankheit leidet oder bei der es sich nachträglich erweist, daß sie im Inkubationsstadium einer solchen Krankheit stand;
„während des Fluges” bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Schließen der Türen eines Luftfahrzeuges vor dem Abheben und ihrem Öffnen bei der Ankunft;
„unter Quarantäne” bezeichnet jene Lage oder jenen Zustand, während welcher Maßnahmen durch eine Gesundheitsbehörde hinsichtlich eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges, eines sonstigen Beförderungsmittels oder eines Containers getroffen werden, um die Verbreitung der Krankheit, der Krankheitsreservoirs oder der Krankheitsüberträger vom Quarantäneobjekt aus zu verhindern;
„internationale Reise” bedeutet -
a) bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in den Hoheitsgebieten von mehr als einem Staat oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in dem Hoheitsgebiet oder den Hoheitsgebieten desselben Staates, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug auf seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet irgendeines anderen Staates in Berührung kommt, jedoch nur hinsichtlich dieser Berührung;
b) bei einer Person eine Reise, die mit einer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates verbunden ist, das nicht dasjenige des Staates ist, in dem diese Person die Reise antritt;
„Isolierung” bezeichnet, sofern dieser Ausdruck auf eine Personengruppe angewendet wird, die Absonderung dieser Person oder Personengruppe von anderen Personen, mit Ausnahme des diensthabenden Gesundheitspersonals, und zwar derart, daß dadurch die Ausbreitung der Infektion verhindert wird;
„ärztliche Untersuchung” umfaßt den Besuch und die Besichtigung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels und eines Containers und die vorläufige Untersuchung von Personen einschließlich Überprüfung der Impfzeugnisse, schließt aber nicht die regelmäßig wiederkehrende Besichtigung eines Schiffes zur Feststellung ein, ob die Notwendigkeit einer Entrattung gegeben ist;
„Organisation” bezeichnet die Weltgesundheitsorganisation;
„Hafen” bezeichnet einen See- oder Binnenhafen;
„Schiff” bezeichnet ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, das eine internationale Reise durchführt;
„ansteckungsverdächtige Person” bezeichnet eine Person, von der die Gesundheitsbehörde annimmt, daß sie der Infektion durch eine unter die Regelungen fallende Krankheit ausgesetzt war und diese Krankheit weiterzuverbreiten vermag;
„transferierter Fall” bezeichnet eine infizierte Person, die in einem anderen Gebiet, das der Zuständigkeit derselben Gesundheitsverwaltung untersteht, infiziert wurde;
„gültiges Zeugnis” bezeichnet, wenn es im Zusammenhang mit der Impfung verwendet wird, ein Zeugnis gemäß den in den Anlagen 2, 3 oder 4 enthaltenen Vorschriften und Mustern.
TEIL II
Meldungen und epidemiologische Auskünfte
Artikel 2
Art. 2
Für die Anwendung dieser Regelungen erkennt jeder Staat das Recht der Organisation an, mit der Gesundheitsverwaltung seines Hoheitsgebietes oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar in Verbindung zu treten. Jede von der Organisation an die Gesundheitsverwaltung gesandte Meldung oder Auskunft gilt als an den Staat gesandt, und jede von der Gesundheitsverwaltung übersandte Meldung oder Auskunft gilt als von dem Staat übersandt.
Artikel 3
Art. 3
1. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation mittels Telegramm oder Fernschreiben binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, zu melden, daß der erste Fall einer unter die Regelungen fallenden Krankheit, der weder ein eingeschleppter noch ein transferierter Fall ist, in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten ist, und innerhalb weiterer vierundzwanzig Stunden das Infektionsgebiet zu melden.
2. Jede Gesundheitsverwaltung hat ferner der Organisation mittels Telegramm oder Fernschreiben binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, zu melden:
a) daß ein oder mehrere Fälle einer unter die Regelungen fallenden Krankheit in ein Gebiet eingeschleppt oder transferiert wurden, das nicht Infektionsgebiet ist; die Meldung hat alle zur Verfügung stehenden Auskünfte über die Herkunft der Infektion zu enthalten;
b) daß ein Schiff oder ein Luftfahrzeug mit einem oder mehreren Fällen einer unter die Regelungen fallenden Krankheit an Bord angekommen ist; die Meldung hat den Namen des Schiffes oder die Flugnummer des Luftfahrzeuges, seine vorhergehenden und nachfolgenden Anlauf- oder Landehäfen und die gesundheitlichen Maßnahmen zu enthalten, die hinsichtlich des Schiffes oder Luftfahrzeuges allenfalls ergriffen wurden.
3. Das auf Grund einer verläßlichen klinischen Diagnose derart gemeldete Vorliegen einer Krankheit ist sobald wie möglich, soweit es die Mittel gestatten, durch Laboratoriumsmethoden nachzuweisen; das Ergebnis ist der Organisation mittels Telegramm oder Fernschreiben unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 4
Art. 4
1. Jede Gesundheitsverwaltung hat über in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes nachgewiesene Vorkommen des Gelbfiebervirus einschließlich des in Moskitos oder in anderen Vertebraten als Menschen gefundenen Virus oder des Pestbazillus der Organisation unverzüglich Meldung zu erstatten und die Ausdehnung des betroffenen Gebietes bekanntzugeben.
2. Gesundheitsverwaltungen haben bei einer Meldung von Nagetierpest zwischen Pest bei wild lebenden Nagetieren und Pest bei Hausnagetieren zu unterscheiden und im Falle der ersteren die epidemiologischen Umstände und das betroffene Gebiet zu bezeichnen.
Art. 5 Artikel 5
Jede gemäß Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung ist unverzüglich durch Auskünfte über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle, die für die Ausbreitung der Krankheit maßgebenden Umstände und die getroffenen vorbeugenden Maßnahmen zu ergänzen.
Artikel 6
Art. 6
1. Während einer Epidemie sind die gemäß Artikel 3 und Artikel 5 vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte durch weitere Mitteilungen zu ergänzen, die in regelmäßigen Zeitabständen der Organisation zu übersenden sind.
2. Diese Mitteilungen haben so häufig und so eingehend wie möglich zu sein. Die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle ist mindestens einmal wöchentlich mitzuteilen. Ferner sind die zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit getroffenen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen, die der Verhütung der Ausbreitung der Krankheit auf andere Hoheitsgebiete durch das Infektionsgebiet verlassende Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge, andere Beförderungsmittel und Container dienen, anzuführen. Im Falle von Pest sind die gegen Nagetiere getroffenen Maßnahmen im einzelnen anzugeben. Wenn es sich um unter die Regelungen fallende Krankheiten handelt, die durch Insekten übertragen werden, sind die gegen diese Überträger getroffenen Maßnahmen ebenfalls im einzelnen anzugeben.
Artikel 7
Art. 7
1. Die Gesundheitsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem ein Infektionsgebiet bestimmt und gemeldet wurde, hat der Organisation zu melden, sobald dieses Gebiet infektionsfrei ist.
2. Ein Infektionsgebiet kann als infektionsfrei gelten, wenn alle vorbeugenden Maßnahmen getroffen und aufrechterhalten wurden, um das Wiederauftreten der Krankheit oder ihre Ausbreitung auf andere Gebiete zu verhindern, und wenn
a) im Falle von Pest, Cholera oder Pocken seit dem Tod, der Genesung oder der Isolierung des letzten festgestellten Falles eine Zeitspanne verstrichen ist, die mindestens der doppelten Inkubationszeit der Krankheit gemäß den nachstehenden Bestimmungen entspricht, und keine epidemiologischen Anzeichen der Ausbreitung dieser Krankheit auf ein angrenzendes Gebiet vorliegen;
b) i) im Falle von Gelbfieber, das nicht durch Aedes aegypti übertragen wurde, drei Monate ohne Anzeichen einer Tätigkeit des Gelbfiebervirus verstrichen sind;
ii) im Falle von Gelbfieber, das durch Aedes aegypti übertragen wurde, nach Auftreten des letzten Falles bei Menschen drei Monate verstrichen sind oder, sofern der Aedes aegypti-Index ständig unter ein Prozent gehalten worden ist, ein Monat verstrichen ist;
c) i) im Falle von Pest bei Hausnagetieren ein Monat, seitdem das letzte infizierte Tier gefunden oder gefangen wurde, verstrichen ist;
ii) im Falle von Pest bei wildlebenden Nagetieren drei Monate verstrichen sind, ohne daß Anzeichen der Krankheit in hinreichender Nähe von Häfen und Flughäfen vorlagen, um eine Bedrohung des internationalen Verkehrs zu bilden.
Artikel 8
Art. 8
1. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu melden
a) die Maßnahmen, deren Anwendung bei Ankünften aus einem Infektionsgebiet sie beschlossen hat, und die Aufhebung solcher Maßnahmen, unter Angabe des Zeitpunktes der Anwendung oder der Aufhebung;
b) jede Änderung hinsichtlich der für internationale Reisen von ihr geforderten Impfungen.
2. Jede solche Meldung ist mittels Telegramm oder Fernschreiben und, wenn möglich, noch vor einer solchen Änderung der Anwendung oder der Aufhebung einer solchen Maßnahme zu erstatten.
3. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation einmal jährlich zu einem von der Organisation festzusetzenden Zeitpunkt eine Zusammenstellung der für internationale Reisen von ihr geforderten Impfungen zu übersenden.
4. Jede Gesundheitsverwaltung hat das Erforderliche zu veranlassen,
um Personen, die eine Reise planen, in Zusammenarbeit mit Reisebüros, Schiffahrtsgesellschaften, Fluggesellschaften oder auf andere zweckmäßige Weise über ihre Anforderungen und alle diesbezüglichen Änderungen zu informieren.
Artikel 9
Art. 9
Neben den gemäß Artikel 3 bis 8 vorgeschriebenen Meldungen und Auskünften hat jede Gesundheitsverwaltung der Organisation wöchentlich zu senden
a) einen Bericht mittels Telegramm oder Fernschreiben über die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle an unter die Regelungen fallenden Krankheiten während der abgelaufenen Woche in jeder an einen Hafen oder Flughafen angrenzenden Stadt, einschließlich aller eingeschleppten oder transferierten Fälle;
b) einen Bericht mittels Luftpost über das Nichtauftreten solcher Erkrankungen während der in Artikel 7 Absatz 2 lit. a, b und c angeführten Fristen.
Artikel 10
Art. 10
Jede gemäß Artikel 3 bis 9 erforderliche Meldung und Auskunft ist von der Gesundheitsverwaltung über Ersuchen auch jeder diplomatischen oder konsularischen Vertretung in dem Hoheitsgebiet, für das sie zuständig ist, zu übersenden.
Artikel 11
Art. 11
1. Die Organisation hat allen Gesundheitsverwaltungen so bald wie möglich und auf dem den Umständen entsprechenden Wege alle epidemiologischen und sonstigen Auskünfte zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 3 bis 8 und Artikel 9 lit. a erhalten hat, sowie alle Auskünfte über das Fehlen irgendwelcher gemäß Artikel 9 erforderlichen Berichte. Mitteilungen dringender Natur sind telegraphisch, über Fernschreiber oder telephonisch durchzugeben.
2. Alle der Organisation auf Grund ihrer Überwachungstätigkeit zur Verfügung stehenden zusätzlichen epidemiologischen Angaben und sonstigen Auskünfte sind, wenn es zweckdienlich erscheint, allen Gesundheitsverwaltungen zur Verfügung zu stellen.
3. Die Organisation kann mit Zustimmung der betreffenden Regierung den Ausbruch einer unter die Regelungen fallenden Krankheit, der eine ernste Bedrohung für Nachbarstaaten oder für die internationale Gesundheit darstellt, untersuchen. Solche Untersuchungen sind auf die Unterstützung der Regierungen bei der Organisation geeigneter Kontrollmaßnahmen auszurichten und können Studien einschließen, die von einem Team an Ort und Stelle durchgeführt werden.
Artikel 12
Art. 12
Jedem Telegramm, Fernschreiben oder Telephongespräch, das auf Grund der Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 abgesendet beziehungsweise geführt wird, ist der den Umständen entsprechende Vorrang zu gewähren; im Falle außergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit besteht, ist die höchste Dringlichkeitsstufe nach den internationalen Fernmeldevereinbarungen zu gewähren.
Artikel 13
Art. 13
1. Jeder Staat hat alljährlich der Organisation gemäß Artikel 62 der Satzung der Organisation über jeden aufgetretenen Fall einer unter die Regelungen fallenden Krankheit, der durch den internationalen Verkehr verursacht oder verbreitet worden ist, sowie die auf Grund dieser Regelungen getroffenen oder die Anwendung dieser Regelungen betreffenden Maßnahmen Auskunft zu geben.
2. Die Organisation hat unter Zugrundelegung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Auskünfte, der durch diese Regelungen vorgeschriebenen Meldungen und Berichte sowie aller sonstigen amtlichen Unterlagen einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Regelungen und ihre Auswirkungen auf den internationalen Verkehr zu erstellen.
3. Die Organisation hat die epidemiologischen Entwicklungsrichtungen der unter die Regelungen fallenden Krankheiten zu verfolgen und solche Daten mit Landkarten illustriert, die die Infektionsgebiete und infektionsfreien Gebiete der Welt zeigen, sowie alle anderen im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Organisation erlangten Auskünfte mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen.
TEIL III
Gesundheitsorganisation
Artikel 14
Art. 14
1. Jede Gesundheitsverwaltung hat dafür zu sorgen, daß Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet eine für die Anwendung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen geeignete Organisation und Ausrüstung zur Verfügung haben.
2. Jeder Hafen und Flughafen muß mit Trinkwasser und Lebensmitteln versorgt sein, die ihrer Beschaffenheit und Herkunft nach vom Standpunkt der Gesundheitsverwaltung für den allgemeinen Gebrauch und Genuß an Land oder an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen zulässig sind. Das Trinkwasser und die Lebensmittel sind so zu lagern und zu behandeln, daß sie vor Verunreinigung verläßlich geschützt sind. Die Gesundheitsbehörde hat periodische Überprüfungen der Ausstattung, der Einrichtungen und Anlagen durchzuführen sowie Proben von Trinkwasser und Lebensmitteln für Laboratoriumsuntersuchungen zu entnehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels sicherzustellen. Hiebei sowie bei anderen sanitären Maßnahmen sind, soweit dies bei Vollziehung der Bestimmungen dieser Regelungen zweckdienlich ist, die Grundsätze und Empfehlungen, die in den von der Organisation veröffentlichten diesbezüglichen Richtlinien dargelegt sind, anzuwenden.
3. Jeder Hafen und Flughafen muß ferner über ein wirksames System für die unschädliche Beseitigung der Fäkalien, Abfälle, Abwässer, verdorbenen Lebensmittel und anderen die Gesundheit gefährdenden Stoffe verfügen.
Artikel 15
Art. 15
In möglichst vielen Häfen und Flughäfen eines Hoheitsgebietes muß ein organisierter Ärzte- und Gesundheitsdienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten, insbesondere den Möglichkeiten für die sofortige Isolierung und Betreuung infizierter Personen, für die Desinfektion, Entwesung und Entrattung, für bakteriologische Untersuchungen, für das Einfangen und Untersuchen von Nagetieren auf Pestinfektion, für die Entnahme von Wasser- und Lebensmittelproben und deren Einsendung in ein Laboratorium zur Untersuchung und für die sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen, vorhanden sein.
Artikel 16
Art. 16
Die Gesundheitsbehörde für jeden Hafen und Flughafen hat
a) alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Flughafeneinrichtungen von Nagetieren frei zu halten;
b) alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Hafen- und Flughafeneinrichtungen möglichst rattensicher zu machen.
Artikel 17
Art. 17
1. Jede Gesundheitsverwaltung hat dafür zu sorgen, daß eine ausreichende Zahl von Häfen in ihrem Hoheitsgebiet über geeignetes Personal für die Besichtigung von Schiffen zwecks Ausstellung der in Artikel 54 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Entrattung verfügt; die Gesundheitsverwaltung hat solche Häfen für diesen Zweck zuzulassen.
2. Die Gesundheitsverwaltung hat entsprechend dem Umfang und der Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet eine Anzahl von gemäß Abs. 1 zugelassenen Häfen zu bezeichnen, die über die erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Personal für die Entrattung von Schiffen zwecks Ausstellung der in Artikel 54 genannten Entrattungszeugnisse verfügen.
3. Jede Gesundheitsverwaltung, die Häfen in diesem Sinne bezeichnet, hat sicherzustellen, daß Entrattungszeugnisse und Zeugnisse über die Befreiung von der Entrattung gemäß den Bestimmungen der Regelungen ausgestellt werden.
Artikel 18
Art. 18
Jede Gesundheitsverwaltung hat jene Flughäfen zu bezeichnen, die einen Transitraum im Sinne des Artikels 1 besitzen.
Artikel 19
Art. 19
1. Unter Berücksichtigung des Umfanges ihres internationalen Verkehrs hat jede Gesundheitsverwaltung eine Anzahl von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als Sanitätsflughäfen zu bezeichnen, vorausgesetzt daß sie den in Abs. 2 genannten Bedingungen entsprechen und die Voraussetzungen des Artikels 14 erfüllen.
2. Jedem Sanitätsflughafen müssen zur Verfügung stehen:
a) ein organisierter ärztlicher Dienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten;
b) Einrichtungen für die Beförderung, Isolierung und Betreuung von infizierten oder ansteckungsverdächtigen Personen;
c) Einrichtungen für wirksame Desinfektion und Entwesung, für die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern und Nagetieren und für alle sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen;
d) ein bakteriologisches Laboratorium oder Einrichtungen für die Einsendung verdächtigen Materials an ein solches Laboratorium;
e) Einrichtungen für die Impfung gegen Pocken auf dem Flughafen selbst und Einrichtungen für die Impfung gegen Cholera und Gelbfieber auf dem Flughafen selbst oder von ihm aus leicht erreichbar.
Artikel 20
Art. 20
1. Jeder Hafen und das Gebiet innerhalb des Umkreises jedes Flughafens sind von Aedes aegypti in unreifen und ausgewachsenen Stadien und von Moskitos, die Überträger von Malaria und anderen im internationalen Verkehr epidemiologisch bedeutsamen Krankheiten sind, frei zu halten. Zu diesem Zweck sind aktive Moskito-Bekämpfungsmaßnahmen innerhalb eines Schutzgebietes zu ergreifen, das rund um den Umkreis um mindestens 400 Meter hinausgeht.
2. Innerhalb des Transitraumes eines Flughafens, der in einem Gebiet, in dem in Abs. 1 genannte Krankheitsüberträger vorkommen, oder in unmittelbarer Nachbarschaft eines solchen Gebietes gelegen ist, muß jedes Gebäude, das als Unterkunft für Menschen oder Tiere dient, moskitosicher sein.
3. Im Sinne dieses Artikels ist der Umkreis eines Flughafens eine Linie, die das Gebiet umgrenzt, auf dem sich die Flughafengebäude und die Land- und Wasserflächen befinden, die für das Abstellen von Luftfahrzeugen verwendet werden oder vorgesehen sind.
4. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation einmal jährlich Daten darüber zu liefern, bis zu welchem Ausmaß ihre Häfen und Flughäfen frei von im internationalen Verkehr epidemiologisch bedeutsamen Krankheitsüberträgern sind.
Artikel 21
Art. 21
1. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu senden:
a) ein Verzeichnis der Häfen in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß Artikel 17 zugelassen sind für die Ausstellung
i) nur von Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung; und
ii) von Entrattungszeugnissen und Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung;
(Anm.: lit b und c aufgehoben durch BGBl. Nr. 46/1974)
2. Die Gesundheitsverwaltung hat der Organisation jede nachträgliche Änderung in den nach Abs. 1 geforderten Verzeichnissen zu melden.
3. Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
Artikel 22
Art. 22
1. Die Organisation hat auf Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung nach Durchführung geeigneter Erhebungen zu bestätigen, daß ein Sanitätsflughafen in deren Hoheitsgebiet die nach diesen Regelungen geforderten Bedingungen erfüllt.
2. Die Organisation hat auf Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung nach Durchführung geeigneter Erhebungen zu bestätigen, daß der Transitraum eines Flughafens in einem Gelbfieber-Infektionsgebiet in deren Hoheitsgebiet die nach den Regelungen geforderten Voraussetzungen erfüllt.
3. Die Bestätigungen sind von der Organisation in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gesundheitsverwaltung periodisch zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
4. In dem Verzeichnis, das die Organisation gemäß Artikel 21 zu veröffentlichen hat, hat sie jene Flughäfen anzugeben, für die eine Bestätigung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels ausgestellt wurde.
Artikel 23
Art. 23
1. Ist der Umfang des internationalen Verkehrs bedeutend genug und machen es die epidemiologischen Verhältnisse erforderlich, sind an den Grenzstellen der Eisenbahnlinien, der Straßen und, wo die sanitäre Kontrolle der Binnenschiffahrt an der Grenze vorgenommen wird, auch an den Grenzstellen der Binnenschiffahrtswege Einrichtungen für die Durchführung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen einzusetzen.
2. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu melden, wann und wo solche Einrichtungen vorgesehen sind.
3. Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
TEIL IV
Gesundheitliche Maßnahmen und Verfahren
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24
Art. 24
Die nach diesen Regelungen zugelassenen gesundheitlichen Maßnahmen stellen das Höchstmaß dessen dar, was ein Staat zum Schutze seines Hoheitsgebietes gegen unter die Regelungen fallende Krankheiten im Hinblick auf den internationalen Verkehr fordern darf.
Artikel 25
Art. 25
Gesundheitliche Maßnahmen sind sofort einzuleiten, ohne Verzug durchzuführen und ohne jede Diskriminierung anzuwenden.
Artikel 26
Art. 26
1. Desinfektion, Entwesung, Entrattung und sonstige sanitäre Maßnahmen sind so durchzuführen, daß
a) dadurch niemand ungebührlich belästigt oder an seiner Gesundheit geschädigt wird;
b) an einem Schiff, Luftfahrzeug oder sonstigen Fahrzeug oder an deren Betriebseinrichtung kein Schaden verursacht wird;
c) jede Feuersgefahr vermieden wird.
2. Bei der Durchführung solcher Maßnahmen hinsichtlich von Frachtgütern, Gepäck, Containern und anderen Gegenständen sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jede Beschädigung zu vermeiden.
3. Sind bestimmte Verfahren und Methoden von der Organisation empfohlen, sollen diese angewendet werden.
Artikel 27
Art. 27
1. Die Gesundheitsbehörde hat auf Antrag dem Frachtführer gebührenfrei ein Zeugnis auszustellen, das die auf ein Schiff, ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container angewendeten Maßnahmen, die behandelten Teile des Fahrzeuges, die angewendeten Methoden und die Gründe für die Anwendung der Maßnahmen anzuführen hat. Bei Luftfahrzeugen ist dieses Zeugnis auf Antrag durch eine entsprechende Eintragung in den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung zu ersetzen.
2. In gleicher Weise hat die Gesundheitsbehörde auf Antrag
a) jedem Reisenden ein Zeugnis über das Datum seiner Ankunft oder Abreise und die auf ihn und sein Gepäck angewendeten Maßnahmen,
b) dem Absender, dem Empfänger und dem Frachtführer oder deren jeweiligen Vertretern ein Zeugnis über die auf die Güter angewendeten Maßnahmen
gebührenfrei auszustellen.
Artikel 28
Art. 28
1. Eine unter Beobachtung stehende Person darf nicht isoliert werden und es ist ihr zu gestatten, sich frei zu bewegen. Die Gesundheitsbehörde darf von ihr verlangen, daß sie sich erforderlichenfalls während der Dauer der Beobachtung in bestimmten Zeitabständen bei ihr meldet. Soweit die Bestimmungen des Artikels 71 keine Beschränkungen enthalten, darf die Gesundheitsbehörde eine solche Person ferner einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen und alle für die Feststellung ihres Gesundheitszustandes erforderlichen Erhebungen anstellen.
2. Wenn eine unter Beobachtung stehende Person nach einem anderen Ort innerhalb oder außerhalb desselben Hoheitsgebietes abreist, hat sie die Gesundheitsbehörde davon zu benachrichtigen, die ihrerseits unverzüglich der Gesundheitsbehörde des Ortes, nach dem sich die Person begibt, Meldung zu erstatten hat. Bei der Ankunft hat sich die Person bei dieser Gesundheitsbehörde zu melden, welche die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen anwenden darf.
Artikel 29
Art. 29
Außer im Falle eines Notstandes, der eine schwere Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit sich bringt, darf einem Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht mit einer unter die Regelung fallenden Krankheit verseucht oder seuchenverdächtig ist, nicht auf Grund einer anderen übertragbaren Krankheit von der Gesundheitsbehörde eines Hafens oder Flughafens die Freigabe verweigert werden; insbesondere darf es nicht daran gehindert werden, Fracht oder Vorräte zu löschen oder zu laden oder Treibstoff oder Wasser aufzunehmen.
Artikel 30
Art. 30
Die Gesundheitsbehörde darf alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Entleeren von Abwässern und Abfällen, die die Gewässer eines Hafens, Flusses oder Kanales verseuchen könnten, zu verhindern.
KAPITEL II
Gesundheitliche Maßnahmen bei der Abreise
Artikel 31
Art. 31
1. Die Gesundheitsbehörde eines Hafens oder Flughafens oder eines Gebietes, in dem eine Grenzstelle liegt, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
a) die Abreise einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person zu verhindern;
b) das Einschleppen von möglichen Erregern oder Überträgern einer unter die Regelungen fallenden Krankheit auf ein Schiff, in ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container zu verhindern.
2. Die Gesundheitsbehörde in einem Infektionsgebiet darf von abfahrenden Reisenden ein gültiges Impfzeugnis verlangen.
3. Die in Abs. 1 dieses Artikels genannte Gesundheitsbehörde darf, wenn sie es für notwendig hält, jede Person vor Antritt einer internationalen Reise ärztlich untersuchen. Zeit und Ort dieser Untersuchung sind unter Berücksichtigung anderer Formalitäten so festzusetzen, daß die Abreise weder behindert noch verzögert wird.
4. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a dieses Artikels
darf einer Person auf einer internationalen Reise, die bei der Ankunft unter Beobachtung gestellt wird, die Fortsetzung ihrer Reise gestattet werden. Die Gesundheitsbehörde hat dies gemäß Artikel 28 auf raschestem Weg der Gesundheitsbehörde des Ortes, an den sich die Person begibt, zu melden.
ARTIKEL (Anm.: richtig: KAPITEL) III
Gesundheitliche Maßnahmen zwischen Abfahrts- und Ankunftshäfen oder -flughäfen
Artikel 32
Art. 32
Aus einem Luftfahrzeug darf während des Fluges nichts, was eine übertragbare Krankheit zu verursachen imstande ist, geworfen oder fallengelassen werden.
Artikel 33
Art. 33
1. Gesundheitliche Maßnahmen dürfen von einem Staat nicht auf ein Schiff angewendet werden, das seine Hoheitsgewässer durchfährt, ohne in einem Hafen oder an der Küste anzulegen.
2. Legt das Schiff aus irgendeinem Grund an, dürfen die in diesem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften angewendet werden, ohne daß jedoch über die Bestimmungen dieser Regelungen hinausgegangen werden darf.
Artikel 34
Art. 34
1. Auf ein seuchenfreies Schiff im Sinne des V. Teiles, das einen Kanal oder eine andere Wasserstraße im Hoheitsgebiet eines Staates auf seinem Weg in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchfährt, darf, ausgenommen eine ärztliche Untersuchung, keine gesundheitliche Maßnahme angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn ein solches Schiff aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine Person an Bord hat, die aus einem Infektionsgebiet kommt, sofern die Inkubationszeit der Krankheit, die in dem Infektionsgebiet herrscht, noch nicht abgelaufen ist.
2. Die einzige Maßnahme, die auf ein seuchenfreies Schiff, das aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine aus einem Infektionsgebiet kommende Person an Bord hat, angewendet werden darf, ist erforderlichenfalls die Stationierung einer Gesundheitswache an Bord, um jeden unerlaubten Verkehr zwischen dem Schiff und dem Ufer zu verhindern und die Einhaltung der Anordnungen nach Artikel 30 zu überwachen.
3. Die Gesundheitsbehörde hat jedem solchen Schiff zu gestatten, unter ihrer Kontrolle Treibstoff, Wasser und Vorräte an Bord zu nehmen.
4. Ein verseuchtes oder seuchenverdächtiges Schiff, das einen Kanal oder eine andere Wasserstraße durchfährt, darf so behandelt werden, als würde es einen Hafen im betreffenden Hoheitsgebiet anlaufen.
Artikel 35
Art. 35
Sofern nicht irgendwelche Bestimmungen in diesen Regelungen, ausgenommen Artikel 76, anderes bestimmen, darf außer der ärztlichen Untersuchung keine gesundheitliche Maßnahme angewendet werden auf:
a) Passagiere und Besatzungsmitglieder eines seuchenfreien Schiffes, die nicht von Bord gehen;
b) Passagiere und Besatzungsmitglieder eines seuchenfreien Luftfahrzeuges auf der Durchreise durch ein Hoheitsgebiet, die in einem Transitraum eines Flughafens dieses Hoheitsgebietes bleiben oder die sich, wenn der Flughafen noch nicht über einen Transitraum verfügt, den von der Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit vorgeschriebenen Absonderungsmaßnahmen unterwerfen; sind solche Personen genötigt, den Flughafen, auf dem sie landen, zu verlassen, nur um ihre Reise von einem anderen Flughafen in der Nähe des ersten Flughafens fortzusetzen, ist auf sie keine gesundheitliche Maßnahme anzuwenden, wenn der Transfer unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörden erfolgt.
KAPITEL IV
Gesundheitliche Maßnahmen bei der Ankunft
Artikel 36
Art. 36
In allen Fällen, in denen es angebracht ist, haben die Staaten die Erteilung der Freigabe an ein Schiff oder Luftfahrzeug durch Funkspruch zuzulassen, sofern die Gesundheitsbehörde des in Aussicht genommenen Ankunftshafens oder -flughafens auf Grund der von dem Schiff oder Luftfahrzeug vor seiner Ankunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, daß dessen Ankunft nicht zur Einschleppung oder Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit führt.
Artikel 37
Art. 37
1. Die Gesundheitsbehörde eines Hafens, Flughafens oder einer Grenzstelle darf jedes Schiff, Luftfahrzeug, jeden Eisenbahnzug, jedes Straßenfahrzeug oder sonstige Beförderungsmittel oder jeden Container sowie jede Person, die auf einer internationalen Reise ankommen, bei der Ankunft einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen.
2. Die weiteren gesundheitlichen Maßnahmen, die auf das Schiff, Luftfahrzeug, den Eisenbahnzug, das Straßenfahrzeug, die sonstigen Beförderungsmittel sowie die Container Anwendung finden dürfen, haben sich nach den an Bord während der Reise bestandenen oder zur Zeit der ärztlichen Untersuchung bestehenden Verhältnissen zu richten, jedoch unbeschadet der Maßnahmen, die nach diesen Regelungen auf ein Schiff, Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder andere Beförderungsmittel sowie auf einen Container angewendet werden dürfen, die aus einem Infektionsgebiet ankommen.
3. Wo für eine Gesundheitsverwaltung besondere Probleme bestehen, wodurch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit entstehen könnte, darf die Gesundheitsverwaltung eine Person auf einer internationalen Reise dazu verhalten, bei ihrer Ankunft ihre Bestimmungsadresse schriftlich anzugeben.
Artikel 38
Art. 38
Die Anwendung der im V. Teil vorgesehenen Maßnahmen im Falle der Ankunft aus einem Infektionsgebiet, das als solches durch die betreffende Gesundheitsverwaltung gemeldet wurde, ist, je nach der Lage des Falles, auf das Schiff, Luftfahrzeug, den Eisenbahnzug, das Straßenfahrzeug oder sonstige Beförderungsmittel, die Person, den Container oder Gegenstand, die aus einem solchen Gebiet kommen, zu beschränken, vorausgesetzt, daß die Gesundheitsbehörde des Infektionsgebietes alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit ergreift und die in Art. 31 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung bringt.
Artikel 39
Art. 39
Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels darf eine infizierte Person durch die Gesundheitsbehörde aus dem Fahrzeug entfernt und isoliert werden. Eine solche Entfernung durch die Gesundheitsbehörde muß erfolgen, wenn sie von der für das Beförderungsmittel verantwortlichen Person verlangt wird.
Artikel 40
Art. 40
1. Abgesehen von den Bestimmungen des V. Teiles kann die Gesundheitsbehörde jede ansteckungsverdächtige Person auf einer internationalen Reise, die mit irgendeinem Beförderungsmittel aus einem Infektionsgebiet ankommt, unter Beobachtung stellen. Eine solche Beobachtung darf bis zum Ablauf der im V. Teil angeführten jeweiligen Inkubationszeit fortgesetzt werden.
2. Soweit in diesen Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat die Isolierung nur dann an Stelle der Beobachtung zu treten, wenn die Gesundheitsbehörde die Gefahr der Übertragung der Infektion durch die ansteckungsverdächtige Person für außergewöhnlich ernst hält.
Artikel 41
Art. 41
Jede gesundheitliche Maßnahme, ausgenommen die ärztliche Untersuchung, darf im folgenden Hafen oder Flughafen nur dann wiederholt werden, wenn
a) nach der Abfahrt eines Schiffes oder Luftfahrzeuges von dem Hafen oder Flughafen, wo die Maßnahmen angewendet wurden, sich ein epidemiologisch bedeutsamer Vorfall entweder im betreffenden Hafen oder Flughafen oder an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges ereignet hat, der eine weitere Anwendung einer solchen Maßnahme erforderlich macht;
b) die Gesundheitsbehörde des folgenden Hafens oder Flughafens auf Grund eindeutiger Anzeichen festgestellt hat, daß die angewendete einzelne Maßnahme tatsächlich nicht wirksam war.
Artikel 42
Art. 42
Soweit Artikel 80 nichts anderes bestimmt, darf ein Schiff oder Luftfahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert werden, einen Hafen oder Flughafen anzulaufen. Ist der Hafen oder Flughafen nicht mit den erforderlichen Einrichtungen für die Anwendung der gesundheitlichen Maßnahme ausgestattet, die nach diesen Regelungen zulässig und nach Ansicht der Gesundheitsbehörde des Hafens oder Flughafens erforderlich sind, darf ein solches Schiff oder Luftfahrzeug angewiesen werden, auf eigene Gefahr zum nächsten geeigneten Hafen oder Flughafen weiterzureisen.
Artikel 43
Art. 43
Ein Luftfahrzeug gilt nicht als aus einem Infektionsgebiet angekommen, wenn es in einem solchen Gebiet nur auf einem Sanitätsflughafen gelandet ist, der nicht selbst Infektionsgebiet ist.
Artikel 44
Art. 44
Personen an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges, das in einem Infektionsgebiet gelandet ist und dessen Passagiere und Besatzung sich nach den in Artikel 35 niedergelegten Bedingungen gerichtet haben, gelten nicht als aus einem solchen Gebiet angekommen.
Artikel 45
Art. 45
1. Soweit in Abs. 2 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, ist jedem Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht bereit ist, sich den von der Gesundheitsbehörde des Hafens oder Flughafens gemäß diesen Regelungen geforderten Maßnahmen zu unterwerfen, die sofortige Abreise zu gestatten, doch darf es im Laufe seiner Reise nicht in einem anderen Hafen oder Flughafen desselben Hoheitsgebietes landen. Einem solchen Schiff oder Luftfahrzeug ist trotzdem zu gestatten, unter Quarantäne Treibstoff, Wasser und Vorräte an Bord zu nehmen. Wird bei der ärztlichen Untersuchung ein solches Schiff für seuchenfrei befunden, verliert es nicht die Begünstigung nach Artikel 34.
2. Einem Schiff oder Luftfahrzeug, das in einem Hafen oder Flughafen ankommt, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem Gelbfieber-Überträger vorhanden sind, ist unter den folgenden Umständen die Abfahrt nicht zu gestatten und es ist den von der Gesundheitsbehörde gemäß diesen Regelungen angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen, wenn
a) das Luftfahrzeug mit Gelbfieber verseucht ist;
b) das Schiff mit Gelbfieber verseucht ist, Aedes aegypti an Bord festgestellt wurden und die ärztliche Untersuchung ergibt, daß eine infizierte Person nicht rechtzeitig isoliert wurde.
Artikel 46
Art. 46
1. Wenn aus Gründen, für die den Luftfahrzeugführer keine Verantwortung trifft, ein Luftfahrzeug außerhalb eines Flughafens oder auf einem Flughafen landet, auf dem die Landung nicht vorgesehen war, hat der Luftfahrzeugführer oder eine andere verantwortliche Person alle Anstrengungen zu unternehmen, sich mit der nächstgelegenen Gesundheitsbehörde oder irgend einer anderen Behörde in Verbindung zu setzen.
2. Sobald die Gesundheitsbehörde von der Landung in Kenntnis gesetzt wurde, darf sie die zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen ergreifen, darf jedoch in keinem Falle über die nach diesen Regelungen zulässigen Maßnahmen hinausgehen.
3. Vorbehaltlich des Abs. 5 dieses Artikels und ausgenommen für Zwecke der Fühlungnahme mit einer solchen Gesundheitsbehörde oder anderen Behörde oder mit Genehmigung einer solchen Behörde darf keine Person an Bord des Luftfahrzeuges den Bereich dieses Landeplatzes verlassen und kein Frachtgut aus diesem Bereich entfernt werden.
4. Sobald die von der Gesundheitsbehörde angeordneten Maßnahmen durchgeführt worden sind, darf das Luftfahrzeug vom Standpunkt der gesundheitlichen Maßnahmen entweder zu dem Flughafen weiterfliegen, auf dem seine Landung vorgesehen war, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen anderen Flughafen in geeigneter Lage anfliegen.
5. Der Luftfahrzeugführer oder eine andere verantwortliche Person darf solche Notmaßnahmen treffen, die für die Gesundheit und Sicherheit der Passagiere und der Besatzung erforderlich scheinen.
KAPITEL V
Maßnahmen betreffend die internationale Beförderung von Fracht, Waren, Gepäck und Post
Artikel 47
Art. 47
1. Fracht und Waren sind den in diesen Regelungen vorgesehenen gesundheitlichen Maßnahmen nur dann zu unterwerfen, wenn sie aus Infektionsgebieten kommen und wenn die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß die Fracht und die Waren mit Erregern einer unter die Regelungen fallenden Krankheit behaftet sein oder als Träger für die Ausbreitung einer solchen Krankheit dienen können.
2. Abgesehen von den in Artikel 70 vorgesehenen Maßnahmen dürfen Waren, ausgenommen lebende Tiere, im Transitverkehr ohne Umladung keinen gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen oder in einem Hafen, Flughafen oder an einer Grenzstelle zurückgehalten werden.
3. Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Desinfektion von Waren, die Gegenstand des Handels zwischen zwei Ländern sind, darf durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den exportierenden und importierenden Ländern geregelt werden.
Artikel 48
Art. 48
Außer bei einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person darf das Gepäck nur dann desinfiziert oder entwest werden, wenn der Reisende infektiöses Material oder eine unter die Regelungen fallende Krankheit übertragende Insekten mit sich führt.
Artikel 49
Art. 49
1. Post, Zeitungen, Bücher und andere Druckwerke dürfen keinerlei gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden.
2. Postpakete dürfen nur gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden, wenn sie enthalten
a) irgendwelche der in Abs. 1 des Artikels 70 angeführten Lebensmittel, von denen die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß sie aus einem Cholera-Infektionsgebiet kommen; oder
b) Wäsche, Bekleidungsstücke oder Bettzeug, die gebraucht oder beschmutzt sind und auf die die Bestimmungen des V. Teiles Anwendung finden;
c) infektiöses Material; oder
d) lebende Insekten oder andere Tiere, die als Überträger einer menschlichen Krankheit in Betracht kommen, wenn eine solche eingeschleppt wird oder ausbricht.
Artikel 50
Art. 50
Die Gesundheitsverwaltung hat soweit als möglich sicherzustellen, daß Container, die im internationalen Verkehr auf Schiene, Straßen, zur See und in der Luft verwendet werden, anläßlich der Verpackung von infektiösem Material, Krankheitsüberträgern oder Nagetieren frei gehalten werden.
TEIL V
Besondere Bestimmungen für die einzelnen unter die Regelungen fallenden Krankheiten
KAPITEL I
Pest
Artikel 51
Art. 51
Die Inkubationszeit im Sinne dieser Regelungen beträgt bei der Pest sechs Tage.
Artikel 52
Art. 52
Eine Schutzimpfung gegen Pest darf nicht als Bedingung für den Eintritt einer Person in ein Hoheitsgebiet gefordert werden.
Artikel 53
Art. 53
1. Jeder Staat hat alle in seiner Macht stehenden Mittel anzuwenden, um die Gefahr der Verbreitung der Pest durch Nagetiere und ihre Ektoparasiten zu verhindern. Seine Gesundheitsverwaltung muß sich dauernd durch systematisches Einfangen und regelmäßige Untersuchung von Nagetieren und ihren Ektoparasiten über die Verhältnisse in jedem Gebiet, besonders in jedem Hafen oder Flughafen, wo eine Infektion mit der Nagetierpest oder der Verdacht einer solchen besteht, auf dem laufenden halten.
2. Während des Aufenthaltes eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in einem Hafen oder Flughafen, der mit Pest verseucht ist, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Einschleppen von Nagetieren an Bord zu verhindern.
Artikel 54
Art. 54
1. Jedes Schiff ist
a) entweder dauernd in einem solchen Zustand zu halten, daß es frei von Nagetieren und dem Pestüberträger ist, oder
b) periodisch zu entratten.
2. Ein Entrattungszeugnis oder ein Zeugnis über die Befreiung von der Entrattung darf nur von der Gesundheitsbehörde eines für diesen Zweck gemäß Artikel 17 zugelassenen Hafens ausgestellt werden. Jedes solches Zeugnis ist sechs Monate gültig, doch kann diese Zeit für ein Schiff, das sich in einen solchen Hafen begibt, um einen Monat verlängert werden, wenn die Entrattung oder Besichtigung, je nach der Lage des Falles, dort leichter durchgeführt werden könnte.
3. Entrattungszeugnisse und Zeugnisse über die Befreiung von der Entrattung müssen dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entsprechen.
4. Wird kein gültiges Zeugnis beigebracht, darf die Gesundheitsbehörde eines gemäß Artikel 17 zugelassenen Hafens nach Erhebung und Besichtigung in folgender Weise vorgehen:
a) Handelt es sich um einen gemäß Artikel 17 Abs. 2 bezeichneten Hafen, darf die Gesundheitsbehörde das Schiff entratten oder die Entrattung unter ihrer Leitung und Kontrolle anordnen. In jedem Fall hat die Gesundheitsbehörde das technische Verfahren zu bestimmen, das zur erfolgreichen Ausrottung der Nagetiere auf dem Schiff anzuwenden ist. Die Entrattung ist so durchzuführen, daß eine Beschädigung des Schiffes und der Ladung weitestgehend vermieden wird, und darf nicht länger als notwendig dauern. Soweit dies möglich ist, ist die Entrattung vorzunehmen, wenn die Laderäume leer sind. Bei einem Schiff, das Ballast führt, ist die Entrattung vor dem Beladen vorzunehmen. Wurde die Entrattung in befriedigender Weise durchgeführt, hat die Gesundheitsbehörde ein Entrattungszeugnis auszustellen.
b) In jedem gemäß Artikel 17 zugelassenen Hafen darf die Gesundheitsbehörde ein Zeugnis über die Befreiung von der Entrattung ausstellen, wenn sie überzeugt ist, daß das Schiff frei von Nagetieren ist. Ein solches Zeugnis darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Besichtigung des Schiffes bei leeren Laderäumen durchgeführt wurde oder wenn die Laderäume nur Ballast oder sonstiges Material enthalten, das Nagetiere nicht anzieht und derart beschaffen oder gelagert ist, daß eine gründliche Besichtigung möglich ist. Für einen Öltanker darf ein Zeugnis über die Befreiung von der Entrattung auch bei vollen Ladetanks ausgestellt werden.
5. Kann nach den Umständen, unter denen eine Entrattung vorgenommen wurde, nach Ansicht der Gesundheitsbehörde des Hafens, in dem diese Maßnahme durchgeführt wurde, ein befriedigendes Ergebnis nicht erzielt werden, hat die Gesundheitsbehörde auf dem vorhandenen Entrattungszeugnis einen diesbezüglichen Vermerk zu machen.
Artikel 55
Art. 55
Wenn unter außerordentlichen epidemiologischen Umständen der Verdacht besteht, daß Nagetiere an Bord vorhanden sind, darf ein Luftfahrzeug entwest und entrattet werden.
Artikel 56
Art. 56
Vor Antritt einer internationalen Reise von einem Gebiet aus, in dem eine Lungenpestepidemie herrscht, ist jede ansteckungsverdächtige Person für die Dauer von sechs Tagen, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem sie der Infektion ausgesetzt war, der Isolierung zu unterwerfen.
Artikel 57
Art. 57
1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn
a) es einen Fall von Pest an Bord hat;
b) ein pestinfiziertes Nagetier an Bord gefunden wird. Ein Schiff gilt ferner als verseucht, wenn ein Fall von Pest später als sechs Tage nach der Einschiffung vorgekommen ist.
2. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als seuchenverdächtig, wenn
a) es zwar keinen Fall von Pest an Bord hat, ein solcher aber an Bord innerhalb der ersten sechs Tage nach der Einschiffung vorgekommen ist;
b) eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren an Bord festgestellt wurde und die Ursache dafür noch unbekannt ist;
c) es eine Person an Bord hat, die der Gefahr der Ansteckung mit Lungenpest ausgesetzt war und nicht den Vorkehrungen des Artikels 56 unterzogen wurde.
3. Selbst wenn ein Schiff oder Luftfahrzeug aus einem Infektionsgebiet ankommt oder eine Person an Bord hat, die aus einem Infektionsgebiet kommt, gilt es bei der Ankunft als seuchenfrei, wenn sich die Gesundheitsbehörde bei der ärztlichen Untersuchung überzeugt hat, daß die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten Voraussetzungen nicht bestehen.
Artikel 58
Art. 58
1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder seuchenverdächtigen Schiffes oder eines verseuchten Luftfahrzeuges dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angewendet werden:
a) Entwesung jeder ansteckungsverdächtigen Person und deren Beobachtung für die Dauer von höchstens sechs Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ankunft;
b) Entwesung und erforderlichenfalls Desinfektion
i) des Gepäcks einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person; und
ii) aller sonstigen Gegenstände, z. B. des gebrauchten Bettzeugs oder der gebrauchten Wäsche, sowie aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
2. Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, die eine an Lungenpest erkrankte Person an Bord haben, oder wenn an Bord eines Schiffes innerhalb des Zeitraumes von sechs Tagen vor seiner Ankunft ein Fall von Lungenpest vorgekommen ist, darf die Gesundheitsbehörde, zusätzlich zu den nach Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen, die Passagiere und die Besatzung des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels für die Dauer von sechs Tagen, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem sie der Infektion ausgesetzt waren, der Isolierung unterwerfen.
3. Besteht an Bord eines Schiffes oder in dessen Containern die Nagetierpest, ist es nach der in Artikel 54 vorgesehenen Art und Weise zu entwesen und zu entratten, erforderlichenfalls unter Quarantäne, wobei die folgenden Vorkehrungen zu treffen sind:
a) Die Entrattung ist durchzuführen, sobald die Laderäume geleert sind;
b) es dürfen eine oder mehrere vorläufige Entrattungen eines Schiffes vor oder während der Entladung vorgenommen werden, um das Entkommen infizierter Nagetiere zu verhindern;
c) ist die vollständige Vernichtung der Nagetiere nicht gewährleistet, weil nur ein Teil der Ladung zu löschen ist, darf ein Schiff nicht am Löschen dieses Teiles gehindert werden; die Gesundheitsbehörde darf jedoch alle Maßnahmen treffen, einschließlich das Schiff unter Quarantäne zu stellen, die sie zur Verhinderung des Entkommens infizierter Nagetiere für erforderlich hält.
4. Wird an Bord eines Luftfahrzeuges ein mit Pest infiziertes Nagetier gefunden, ist das Luftfahrzeug zu entwesen und zu entratten, wenn erforderlich unter Quarantäne.
Artikel 59
Art. 59
Ein Schiff gilt nicht mehr als verseucht oder seuchenverdächtig und ein Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht, wenn die von der Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 39 und 58 angewendeten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind oder wenn sich die Gesundheitsbehörde davon überzeugt hat, daß die ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren nicht durch Pest bedingt ist. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist daraufhin die Freigabe zu erteilen.
Artikel 60
Art. 60
Einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft die Freigabe zu erteilen, wenn es jedoch aus einem Infektionsgebiet ankommt, darf die Gesundheitsbehörde
a) jede ansteckungsverdächtige Person, die von Bord geht, für die Dauer von höchstens sechs Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem das Schiff oder Luftfahrzeug das Infektionsgebiet verlassen hat, unter Beobachtung stellen;
b) die Vernichtung der Nagetiere an Bord eines Schiffes und die Entwesung in außergewöhnlichen Fällen und aus triftigen Gründen, die dem Schiffsführer schriftlich mitzuteilen sind, verlangen.
Artikel 61
Art. 61
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges ein Fall von Pest festgestellt, dürfen von der Gesundheitsbehörde die in Artikel 39 und Artikel 58 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, wobei alle Teile des Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind, zu entwesen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind.
KAPITEL II
Cholera
Artikel 62
Art. 62
Die Inkubationszeit im Sinne dieser Regelung beträgt bei Cholera fünf Tage.
Artikel 63
Art. 63
1. Wenn anläßlich der Ankunft eines Schiffes, eines Flugzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder eines anderen Verkehrsmittels ein Cholerafall entdeckt wird oder ein Cholerafall an Bord vorgekommen ist, so
a) kann die Gesundheitsbehörde Verdachtsfälle unter den Passagieren oder der Besatzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Tagen, vom Zeitpunkt der Ausschiffung gerechnet, unter Beobachtung oder Isolierung stellen,
b) ist die Gesundheitsbehörde verantwortlich für die Überwachung der Entfernung und sicheren Beseitigung von jeglichem Wasser, Nahrungsmitteln (ausgenommen als Bestandteil von Ladungen), menschlichen Ausscheidungen, Abwässern einschließlich des Bilgewassers, Abfällen und allen Gegenständen die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind. Sie ist weiter verantwortlich für die Desinfektion der Wasserbehälter und der Gegenstände, die zum Hantieren mit Lebensmitteln dienen.
2. Sind die unter b) zitierten Maßnahmen einmal erfolgt, so soll dem Schiff, dem Luftfahrzeug, dem Eisenbahnzug, dem Straßenfahrzeug oder sonstigen Beförderungsmittel freie Fahrt gestattet werden.
Artikel 64
Art. 64
Lebensmittel, die sich als Bestandteil einer Ladung an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln befinden, dürfen nur von den Gesundheitsbehörden des endgültigen Bestimmungslandes einer bakteriologischen Untersuchung unterzogen werden.
Artikel 65
Art. 65
1. Niemand darf gezwungen werden, an sich einen Analabstrich vornehmen zu lassen.
2. Eine Person auf einer internationalen Reise, die innerhalb der Inkubationszeit für Cholera aus einem Infektionsgebiet gekommen ist und Anzeichen der Cholera aufweist, darf verhalten werden, sich einer Stuhluntersuchung zu unterziehen.
KAPITEL III
Gelbfieber
Artikel 72
Art. 72
Die Inkubationszeit im Sinne dieser Regelungen beträgt für Gelbfieber sechs Tage.
Artikel 73
Art. 73
1. Eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber darf von allen Personen verlangt werden, die ein Infektionsgebiet auf einer internationalen Reise verlassen.
2. Ist eine solche Person im Besitz eines Gelbfieber-Impfzeugnisses, das noch nicht Gültigkeit erlangt hat, darf ihr trotzdem die Abreise gestattet werden, jedoch sind bei der Ankunft auf sie die Vorkehrungen nach Artikel 75 anzuwenden.
3. Eine Person, die im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses ist, darf auch dann nicht als ansteckungsverdächtig behandelt werden, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen ist.
4. Der Gelbfieber-Impfstoff muß von der Organisation zugelassen sein, die Impfstelle muß von der Gesundheitsverwaltung jenes Hoheitsgebietes, in dem sie gelegen ist, bestimmt worden sein. Die Organisation hat sich zu überzeugen, daß die für diesen Zweck verwendeten Impfstoffe auch immer die entsprechende Beschaffenheit aufweisen.
Artikel 74
Art. 74
1. Jede in einem Hafen oder Flughafen, der in einem Infektionsgebiet gelegen ist, beschäftigte Person und jedes Mitglied der Besatzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das einen solchen Hafen benützt, muß im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses sein.
2. Jedes Luftfahrzeug, das einen in einem Infektionsgebiet gelegenen Flughafen verläßt, ist gemäß Artikel 26 unter Anwendung der von der Organisation empfohlenen Methoden zu entwesen; nähere Angaben über die Entwesung sind in den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung aufzunehmen, wenn nicht von der Gesundheitsbehörde des Ankunfts-Flughafens auf diesen Abschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung verzichtet wird. Die beteiligten Staaten haben die Entwesung eines Luftfahrzeuges mittels des genehmigten Dampf-Entwesungsverfahrens während des Fluges zuzulassen.
3. Jedes Schiff, das einen Hafen in einem Gebiet, in dem Aedes aegypti noch vorkommen, verläßt und sich in ein Gebiet begibt, in dem Aedes aegypti ausgerottet wurden, ist von Aedes aegypti in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien freizuhalten.
4. Jedes Luftfahrzeug, das einen Flughafen verläßt, auf dem Aedes aegypti noch vorkommen, und sich in ein Gebiet begibt, in dem Aedes aegypti ausgerottet wurden, ist gemäß Artikel 26 unter Anwendung der von der Organisation empfohlenen Methoden zu entwesen.
Artikel 75
Art. 75
Die Gesundheitsbehörde in einem Gebiet, wo Überträger von Gelbfieber vorkommen, darf die Isolierung einer Person auf einer internationalen Reise, die aus einem Infektionsgebiet gekommen ist und kein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorlegen kann, anordnen, bis ihr Impfzeugnis Gültigkeit erlangt oder auf die Dauer von höchstens sechs Tagen, ab dem Tage gerechnet, an dem sie zuletzt einer möglichen Infektionsgefahr ausgesetzt war, je nachdem welche Frist kürzer ist.
Artikel 76
Art. 76
1. Eine Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen, und die eine internationale Reise nach einem in einem Gebiet, wo Überträger von Gelbfieber vorkommen, gelegenen Flughafen fortsetzen muß, in dem die Möglichkeiten für die in Artikel 35 vorgesehene Absonderung noch nicht bestehen, darf durch Vereinbarung zwischen den Gesundheitsverwaltungen der Hoheitsgebiete, in denen die betreffenden Flughäfen liegen, während der in Artikel 75 vorgesehenen Dauer daran gehindert werden, einen Flughafen zu verlassen, auf dem solche Möglichkeiten bestehen.
2. Die beteiligten Gesundheitsverwaltungen haben die Organisation von jeder solchen Vereinbarung und ihrer Beendigung zu verständigen. Die Organisation hat diese Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
Artikel 77
Art. 77
1. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat oder wenn ein solcher Fall an Bord während der Reise vorgekommen ist. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn es ein Infektionsgebiet früher als sechs Tage vor der Ankunft verlassen hat oder wenn bei der Ankunft innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen eines solchen Gebietes die Gesundheitsbehörde an Bord Aedes aegypti oder andere Überträger von Gelbfieber feststellt. Jedes andere Schiff gilt als seuchenfrei.
2. Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn die Gesundheitsbehörde das Ergebnis einer gemäß Artikel 74 Abs. 2 durchgeführten Entwesung als ungenügend ansieht und lebende Moskitos an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.
Artikel 78
Art. 78
1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder seuchenverdächtigen Schiffes dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angewendet werden:
a) In einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, die in Artikel 75 vorgesehenen Maßnahmen auf jeden Passagier und jedes Mitglied der Besatzung, die von Bord gehen und nicht im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses sind;
b) Besichtigung des Schiffes oder Luftfahrzeuges und Vernichtung aller Aedes aegypti oder sonstigen Überträger von Gelbfieber an Bord; in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, darf das Schiff, bevor solche Maßnahmen durchgeführt sind, verhalten werden, mindestens 400 Meter vom Land entfernt zu bleiben.
2. Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder seuchenverdächtig, wenn die von der Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 39 und Abs. 1 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind; es ist ihm daraufhin die Freigabe zu erteilen.
Artikel 79
Art. 79
Bei der Ankunft eines seuchenfreien Schiffes oder Luftfahrzeuges, das aus einem Infektionsgebiet kommt, dürfen die in Artikel 78 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist daraufhin die Freigabe zu erteilen.
Artikel 80
Art. 80
Ein Staat darf die Landung eines Luftfahrzeuges auf einem Sanitätsflughafen in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Artikel 74 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden; jedoch darf in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, ein aus einem Infektionsgebiet kommendes Luftfahrzeug nur auf den von dem Staat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen.
Artikel 81
Art. 81
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels in einem Gebiet, in dem Gelbfieber-Überträger vorkommen, dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angeordnet werden:
a) Isolierung gemäß Artikel 75 jeder Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen;
b) Entwesung eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen sind.
Artikel 82
Art. 82
In einem Gebiet, in dem Gelbfieber-Überträger vorkommen, hat die in Artikel 39 und in diesem Kapitel vorgesehene Isolierung in moskitosicheren Unterkünften zu erfolgen.
KAPITEL IV
Pocken
Artikel 83
Art. 83
Die Inkubationszeit im Sinne dieser Regelungen beträgt für Pocken 14 Tage.
Artikel 84
Art. 84
1. Die Gesundheitsverwaltung darf bei der Ankunft von jeder Person auf einer internationalen Reise, die nicht den ausreichenden Nachweis der Immunität infolge früherer Pockenerkrankung führen kann, ein gültiges Pocken-Impfzeugnis verlangen. Jede solche Person, die kein solches Zeugnis vorlegen kann, darf geimpft oder, wenn sie die Impfung verweigert, für höchstens 14 Tage, gerechnet ab dem Tag ihrer Abreise aus dem letzten vor der Ankunft besuchten Hoheitsgebiet, unter Beobachtung gestellt werden.
2. Eine Person auf einer internationalen Reise, die während des Zeitraumes von 14 Tagen vor ihrer Ankunft ein Infektionsgebiet besucht hat und nach Ansicht der Gesundheitsbehörde nicht durch Impfung oder eine frühere Erkrankung genügend immun gegen Pocken ist, darf geimpft, unter Beobachtung gestellt oder geimpft und dann unter Beobachtung gestellt werden; verweigert sie die Impfung, darf sie isoliert werden. Die Dauer der Beobachtung oder Isolierung darf höchstens 14 Tage, ab dem Tag ihrer Abreise aus dem Infektionsgebiet gerechnet, dauern. Ein gültiges Pocken-Impfzeugnis gilt als Nachweis einer ausreichenden Immunisierung.
3. Jede Gesundheitsverwaltung darf die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen anwenden, unabhängig davon, ob eine Pockeninfektion in ihrem Gebiet vorkommt oder nicht.
Artikel 85
Art. 85
1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei der Ankunft einen Pockenfall an Bord hat oder wenn ein solcher Fall an Bord während der Reise vorgekommen ist.
2. Jedes andere Schiff oder Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei, auch wenn sich ansteckungsverdächtige Personen an Bord befinden; jedoch darf jede ansteckungsverdächtige Person, die von Bord geht, den in Artikel 86 vorgesehenen Maßnahmen unterworfen werden.
Artikel 86
Art. 86
1. Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges
a) hat die Gesundheitsbehörde alle Personen an Bord, die nach ihrer Ansicht nicht ausreichend immun gegen Pocken sind, zur Impfung aufzufordern;
b) darf die Gesundheitsbehörde jede von Bord gegangene Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen, seitdem sie zuletzt der Ansteckungsgefahr ausgesetzt war, isolieren oder unter Beobachtung stellen; jedoch hat die Gesundheitsbehörde die früheren Impfungen der betreffenden Person und die Möglichkeiten der Ansteckung, denen sie ausgesetzt war, bei der Bestimmung der Dauer einer solchen Isolierung oder Beobachtung zu berücksichtigen;
c) hat die Gesundheitsbehörde zu desinfizieren:
i) alles Gepäck jeder infizierten Person; und
ii) alles sonstige Gepäck und alle sonstigen Gegenstände, wie gebrauchtes Bettzeug oder gebrauchte Wäsche, sowie alle Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
2. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als verseucht, bis alle infizierten Personen entfernt und die von der Gesundheitsbehörde gemäß Abs. 1 dieses Artikels angeordneten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist sodann die Freigabe zu erteilen.
Artikel 87
Art. 87
Einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft, auch wenn es aus einem Infektionsgebiet gekommen ist, die Freigabe zu erteilen.
Artikel 88
Art. 88
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels ein Pockenfall entdeckt, ist die infizierte Person zu entfernen und es sind die Bestimmungen des Artikels 86 Abs. 1 anzuwenden, wobei jede Beobachtungszeit oder Isolierungszeit vom Tag der Ankunft an zu rechnen ist; die Desinfektion ist auf alle Teile des Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels anzuwenden, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
TEIL VI
Gesundheitsdokumente
Artikel 89
Art. 89
Gesundheitspässe mit oder ohne Sichtvermerk oder irgendwelche andere Zeugnisse, wie immer sie bezeichnet werden mögen, über die gesundheitlichen Verhältnisse in einem Hafen oder Flughafen, dürfen von einem Schiff oder Luftfahrzeug nicht verlangt werden.
Artikel 90
Art. 90
1. Der Führer eines Seeschiffes, das eine internationale Reise durchführt, hat vor der Ankunft im ersten Anlaufhafen eines Hoheitsgebietes den Gesundheitszustand an Bord festzustellen und, falls die Gesundheitsverwaltung nicht darauf verzichtet, nach der Ankunft eine Seegesundheitserklärung auszufüllen und der Gesundheitsbehörde dieses Hafens zu übergeben; befindet sich ein Schiffsarzt an Bord, ist die Seegesundheitserklärung von diesem gegenzuzeichnen.
2. Der Schiffsführer und, wenn ein solcher an Bord ist, der Schiffsarzt haben jede von der Gesundheitsbehörde über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der Reise verlangte Auskunft zu erteilen.
3. Eine Seegesundheitserklärung hat dem in Anlage 5 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.
4. Die Gesundheitsverwaltung kann sich dafür entscheiden,
a) entweder bei allen ankommenden Schiffen auf die Vorlage der Seegesundheitserklärung zu verzichten, oder
b) diese nur dann zu verlangen, wenn das Schiff aus bestimmten Gebieten kommt oder wenn eine Auskunft über Erkrankungen oder Todesfälle an Bord zu erteilen ist.
In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung die Schiffahrtsunternehmungen davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 91
Art. 91
1. Der Luftfahrzeugführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat bei der Landung am ersten Flughafen in einem Hoheitsgebiet den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung, der mit dem in Anlage 6 wiedergegebenen Muster übereinstimmen muß, auszufüllen und der Gesundheitsbehörde dieses Flughafens zu übergeben, sofern die Gesundheitsverwaltung nicht darauf verzichtet.
2. Der Luftfahrzeugführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat jede von der Gesundheitsbehörde über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der Reise verlangte Auskunft zu geben.
3. Die Gesundheitsverwaltung kann sich dafür entscheiden,
a) entweder bei allen ankommenden Luftfahrzeugen auf die Vorlage des Gesundheitsabschnittes der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung zu verzichten, oder
b) diese nur dann zu verlangen, wenn das Luftfahrzeug aus bestimmten Gebieten kommt oder wenn eine Auskunft über Erkrankungen oder Todesfälle an Bord zu erteilen ist.
In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung die Luftfahrtunternehmungen davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 92
Art. 92
1. Die in den Anlagen 1, 2 und 3 wiedergegebenen Zeugnisse sind in englischer und französischer Sprache zu drucken. Eine Amtssprache des Ausstellungsgebietes darf hinzugefügt werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeugnisse sind in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Die zusätzliche Ausfüllung in einer anderen Sprache ist nicht ausgeschlossen.
3. Internationale Impfzeugnisse sind von einem praktizierenden Arzt oder von einer von der nationalen Gesundheitsverwaltung autorisierten Person eigenhändig zu unterschreiben; eine Stampiglie gilt nicht als Ersatz für die Unterschrift.
4. Internationale Impfzeugnisse sind Einzelzeugnisse und dürfen unter keinen Umständen als Sammelzeugnisse verwendet werden. Für Kinder sind getrennte Zeugnisse auszustellen.
5. Von den in den Anlagen 2 und 3 wiedergegebenen Mustern für Zeugnisse darf nicht abgewichen werden und darauf keine Photographie angebracht werden.
6. Ein Elternteil oder der Vormund hat das internationale Impfzeugnis zu unterschreiben, wenn das Kind nicht schreiben kann. Die Unterschrift eines Analphabeten hat in der gewohnten Art durch sein Handzeichen und durch die Bestätigung durch eine andere Person zu erfolgen, daß dies das Handzeichen der betreffenden Person ist.
7. Ist der Impfarzt der Meinung, daß die Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, hat er die Gründe für diese Meinung der betreffenden Person schriftlich in englischer oder französischer Sprache zu bescheinigen, was die Gesundheitsbehörden berücksichtigen sollen.
Artikel 93
Art. 93
Ein von Streitkräften einem aktiven Mitglied dieser Streitkräfte ausgestelltes Impfdokument ist als internationales Zeugnis entsprechend dem in Anlage 2, 3 oder 4 wiedergegebenen Formblatt anzuerkennen, wenn es
a) im wesentlichen dieselbe ärztliche Auskunft, wie sie durch ein solches Formblatt verlangt wird, enthält und
b) in englischer oder französischer Sprache eine Erklärung enthält, aus der die Art und der Zeitpunkt der Impfung und die Tatsache, daß es gemäß diesem Artikel ausgestellt ist, ersichtlich sind.
Artikel 94
Art. 94
Im internationalen Verkehr darf kein anderes als ein in diesen Regelungen vorgesehenes Gesundheitsdokument verlangt werden.
TEIL VII
Gebühren
Artikel 95
Art. 95
1. Von der Gesundheitsbehörde darf keine Gebühr vorgeschrieben werden für:
a) eine ärztliche Untersuchung, die in diesen Regelungen vorgesehen ist, oder eine zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchung, die erforderlich werden kann, um den Gesundheitszustand der untersuchten Person festzustellen;
b) die Impfung einer Person bei der Ankunft und jedes Zeugnis hierüber.
2. Werden für die Anwendung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, Gebühren vorgeschrieben, so darf in jedem Hoheitsgebiet nur ein einziger Tarif für solche Gebühren bestehen und jede Gebühr muß
a) diesem Tarif entsprechen;
b) mäßig sein und darf die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes nicht übersteigen;
c) ohne Unterschied der Nationalität, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes der betreffenden Person, oder der Nationalität, Flagge, Registrierung oder Eigentumsverhältnisse des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels oder Containers eingehoben werden. Insbesondere darf kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern, inländischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln und Containern gemacht werden.
3. Die für die Übermittlung einer Meldung über den Rundfunk gemäß den Bestimmungen dieser Regelungen eingehobene Gebühr darf die normale Gebühr für Rundfunkdurchsagen nicht übersteigen.
4. Der Tarif und jede Abänderung desselben ist mindestens zehn Tage vor Inkrafttreten zu veröffentlichen und unverzüglich der Organisation bekanntzugeben.
TEIL VIII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 96
Art. 96
1. Jedes Luftfahrzeug, das einen Flughafen verläßt, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem Malaria oder eine andere durch Moskitos verursachte Krankheit übertragen wird, in dem gegen Insektizide resistente Überträger-Moskitos vorhanden sind oder in dem eine Überträgerart vorhanden ist, die in dem Gebiet, in dem der Bestimmungs-Flughafen gelegen ist, ausgerottet worden ist, ist mittels der von der Organisation empfohlenen Methoden gemäß Artikel 26 zu entwesen. Die beteiligten Staaten haben die Entwesung nach dem genehmigten Dampfentwesungsverfahren während des Fluges zuzulassen. Jedes Schiff, das einen Hafen in einem Gebiet verläßt, in dem die oben genannten Verhältnisse herrschen, ist von den genannten Moskitos in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien frei zu halten.
2. Bei der Ankunft auf einem Flughafen in einem Gebiet, in dem sich Malaria oder eine andere durch Moskitos verursachte Krankheit durch eingeschleppte Überträger entwickeln könnte oder in dem eine Überträgerart ausgerottet worden ist, die in dem Gebiet herrscht, in dem der Abfahrtsflughafen gelegen ist, darf das in Absatz 1 dieses Artikels näher bezeichnete Flugzeug gemäß Artikel 26 entwest werden, wenn die Gesundheitsbehörde nicht über ausreichende Beweise verfügt, daß die Entwesung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgeführt worden ist. Jedes Schiff, das in einem Hafen ankommt, in dem die oben genannten Verhältnisse herrschen, ist unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörde zu behandeln, um es von den genannten Moskitos in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien zu befreien.
3. Soweit es durchführbar und wo es zweckmäßig ist, sind Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel, Container oder Schiffe, die für den internationalen Küstenverkehr oder für den internationalen Verkehr auf Binnenwasserstraßen verwendet werden, von Insekten, die menschliche Krankheiten übertragen, frei zu halten.
Artikel 97
Art. 97
1. Ein- und Auswanderer, umherziehende Personen, Saisonarbeiter oder Personen, die an regelmäßig wiederkehrenden Massenzusammenkünften teilnehmen, und alle Schiffe, insbesondere kleine Schiffe für den internationalen Küstenverkehr, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge oder sonstige Beförderungsmittel, die solche Personen befördern, dürfen zusätzlichen gesundheitlichen Maßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten und den zwischen solchen beteiligten Staaten getroffenen Übereinkommen unterworfen werden.
2. Jeder Staat hat der Organisation die Bestimmungen solcher Rechtsvorschriften oder Übereinkommen zu melden.
3. Der Hygienestandard auf Schiffen und Luftfahrzeugen, die Personen zu regelmäßig wiederkehrenden Massenzusammenkünften befördern, darf nicht schlechter als der von der Organisation empfohlene sein.
Artikel 98
Art. 98
1. Zwischen zwei oder mehreren Staaten, die infolge ihrer gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gewisse gemeinsame Interessen haben, dürfen besondere Verträge oder Vereinbarungen geschlossen werden, um die Anwendung dieser Regelungen zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf:
a) den direkten und raschen Austausch epidemiologischer Auskünfte zwischen benachbarten Hoheitsgebieten;
b) die beim internationalen Küstenverkehr und beim internationalen Verkehr auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Binnenseen anzuwendenden gesundheitlichen Maßnahmen;
c) die bei angrenzenden Hoheitsgebieten an ihrer gemeinsamen Grenze anzuwendenden gesundheitlichen Maßnahmen;
d) die Zusammenfassung von zwei oder mehreren Hoheitsgebieten zu einem Gebiet zum Zwecke der Anwendung von gesundheitlichen Maßnahmen gemäß diesen Regelungen;
e) Vereinbarungen über die Beförderung infizierter Personen mit für diesen Zweck besonders ausgestatteten Beförderungsmitteln.
2. Die Verträge oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels dürfen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Regelungen stehen.
3. Die Staaten haben die Organisation von jedem solchen Vertrag oder jeder solchen Vereinbarung, die sie abschließen, zu verständigen. Die Organisation hat solche Verträge oder Vereinbarungen unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen bekanntzugeben.
TEIL IX
Schlußbestimmungen
Artikel 99
Art. 99
1. Diese Regelungen ersetzen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101 und der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen, zwischen den durch diese Regelung gebundenen Staaten sowie zwischen diesen Staaten und der Organisation die Bestimmungen folgender internationaler Sanitätsabkommen, Regelungen und ähnlicher Übereinkommen:
a) Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 3. Dezember 1903;
b) Panamerikanisches Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Washington am 14. Oktober 1905;
c) Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 17. Jänner 1912;
d) Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926;
e) Internationales Sanitäts-Abkommen für die Luftfahrt, unterzeichnet im Haag am 12. April 1933;
f) Internationales Übereinkommen über die Abschaffung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
g) Internationales Übereinkommen über die Abschaffung der Konsulatssichtvermerke auf den Gesundheitspässen, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
h) Abkommen zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938;
i) Internationales Sanitäts-Abkommen von 1944 zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 21. Juni 1926, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
j) Internationales Sanitäts-Abkommen für die Luftfahrt von 1944 zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 12. April 1933, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
k) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitäts-Abkommens von 1944, unterzeichnet in Washington;
l) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitäts-Abkommens für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington;
m) Internationale Sanitätsregelungen 1951 und die Zusatzregelungen von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965.
2. Der in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Codex des Gesundheitswesens bleibt, mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62, für die der einschlägige Teil des ersten Absatzes dieses Artikels gilt, in Kraft.
Artikel 100
Art. 100
1. Die gemäß Artikel 22 der Verfassung der Organisation vorgesehene Frist für die Ablehnung oder für Vorbehalte beträgt neun Monate, von dem Tag an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt.
2. Diese Frist kann durch eine Mitteilung an den Generaldirektor für überseeische oder sonstige fernere Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Staat verantwortlich ist, auf achtzehn Monate ausgedehnt werden.
3. Jede Ablehnung oder jeder Vorbehalt, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels erwähnten Fristen beim Generaldirektor einlangen, sind rechtsunwirksam.
Artikel 101
Art. 101
1. Macht ein Staat zu diesen Regelungen einen Vorbehalt, wird dieser erst dann gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen ist; diese Regelungen treten bezüglich dieses Staates in Kraft, sobald der erwähnte Vorbehalt von der Versammlung angenommen wurde oder, wenn die Versammlung dem Vorbehalt aus dem Grund widerspricht, weil er den Charakter und das Ziel dieser Regelungen wesentlich beeinträchtigt, nachdem der Vorbehalt zurückgezogen worden ist.
2. Die teilweise Ablehnung dieser Regelungen gilt als Vorbehalt.
3. Die Weltgesundheitsversammlung darf als Voraussetzung für die Annahme eines Vorbehaltes von dem betreffenden Staat die Zusage verlangen, daß er alle Verpflichtungen oder die auf den Gegenstand des Vorbehaltes bezüglichen Verpflichtungen, die er auf Grund der bestehenden in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen vorher übernommen hat, weiterhin erfüllt.
4. Macht ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung eine Verpflichtung oder mehrere Verpflichtungen, die von einem Staat nach den bestehenden in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen übernommen worden sind, nur unwesentlich beeinträchtigt, so darf die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne als Voraussetzung seiner Annahme eine Zusage der Art, wie sie in Absatz 3 dieses Artikels genannt ist, zu verlangen.
5. Widerspricht die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser Vorbehalt nachher nicht zurückgezogen, so treten diese Regelungen bezüglich des Staates, der diesen Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Alle bestehenden in Artikel 99 genannten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen, denen dieser Staat bereits angehört, bleiben infolgedessen, soweit sie diesen Staat betreffen, in Kraft.
Artikel 102
Art. 102
Eine Ablehnung oder ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehaltes kann durch eine Meldung an den Generaldirektor jederzeit zurückgezogen werden.
Artikel 103
Art. 103
1. Diese Regelungen treten am 1. Jänner 1974 in Kraft.
2. Jeder Staat, der nach diesem Zeitpunkt der Organisation beitritt und nicht bereits durch diese Regelungen gebunden ist, kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tage seines Beitrittes zur Organisation diese Regelungen ablehnen oder einen Vorbehalt zu diesen Regelungen machen. Werden diese Regelungen nicht abgelehnt, so treten sie bezüglich dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101, mit dem Ablauf der genannten Frist in Kraft.
Artikel 104
Art. 104
1. Ein Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, aber irgendwelchen der in Artikel 99 genannten Abkommen, Regelungen oder ähnlichen Übereinkommen angehört oder dem der Generaldirektor die Annahme dieser Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung gemeldet hat, kann Vertragspartei bezüglich dieser Regelungen dadurch werden, daß er dem Generaldirektor ihre Annahme meldet; diese Annahme wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101, mit dem Inkrafttreten dieser Regelungen oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt gemeldet wird, drei Monate nach dem Einlangen der Meldung von der Annahme beim Generaldirektor wirksam.
2. Für die Durchführung dieser Regelungen finden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Organisation auf alle Nichtmitgliedstaaten Anwendung, die diesen Regelungen beitreten.
3. Ein Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Regelungen geworden ist, kann jederzeit mittels einer an den Generaldirektor zu richtenden Mitteilung, die sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor wirksam wird, seine Teilnahme an diesen Regelungen zurückziehen. Der Staat, der seine Teilnahme zurückgezogen hat, hat von dem erwähnten Zeitpunkt an die Vorschriften der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen, denen er vorher angehörte, anzuwenden.
Artikel 105
Art. 105
Der Generaldirektor hat allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie anderen Vertragsparteien der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen die Annahme dieser Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung zu melden. Der Generaldirektor hat ferner diesen Staaten sowie allen anderen Staaten, die diesen Regelungen beigetreten sind, etwaige Zusatzregelungen zur Änderung oder Ergänzung dieser Regelungen, alle bei ihm gemäß Artikel 100, 102, 103 beziehungsweise 104 eingegangenen Meldungen und alle von der Weltgesundheitsversammlung gemäß Artikel 101 getroffenen Entscheidungen zu melden.
Artikel 106
Art. 106
1. Alle Fragen oder Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Regelungen oder etwaiger Zusatzregelungen können von jedem betroffenen Staat dem Generaldirektor unterbreitet werden, der die Beilegung der Frage oder Streitigkeit zu versuchen hat. Wird eine solche Frage oder Streitigkeit nicht in dieser Weise beigelegt, so hat der Generaldirektor von sich aus oder auf Antrag eines betroffenen Staates die Frage oder Streitigkeit dem zuständigen Ausschuß oder sonstigen Organ der Organisation zur Prüfung zu überweisen.
2. Jeder betroffene Staat ist berechtigt, vor diesem Ausschuß oder sonstigen Organ vertreten zu sein.
3. Eine Streitigkeit, die auf diese Weise nicht beigelegt worden ist, kann durch schriftlichen Antrag eines betroffenen Staates vor den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung gebracht werden.
Artikel 107
Art. 107
1. Der englische und der französische Text dieser Regelungen sind gleichermaßen authentisch.
2. Der Originaltext dieser Regelungen ist im Archiv der Organisation zu hinterlegen. Beglaubigte Abschriften sind vom Generaldirektor allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen zu übersenden. Nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Generaldirektor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen zu übersenden.
ZU URKUND DESSEN haben wir zu Boston, am 25. Juli 1969 gezeichnet.
Anlage 1
ENTRATTUNGSZEUGNIS (a)
ZEUGNIS ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER ENTRATTUNG (a)
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Internationales Zeugnis über Impfung oder Wiederimpfung gegen Gelbfieber
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Internationales Zeugnis über Impfung oder Wiederimpfung gegen Pocken
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 5
Seegesundheitserklärung
Anl. 5
(Anm.: Formular als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 5PDFAnlage 6
Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge
Abschnitt über Gesundheit
Gesundheitserklärung
Anl. 6
Krankheitsfälle außer Fällen von Luftkrankheit oder Unfallfolgen (einschließlich Symptomen oder Anzeichen von Krankheiten wie Hautausschlag, Fieber, Frösteln, Diarrhöe), die an Bord festgestellt oder während der Reise von Bord gegangen sind .......................................................................................................................................................................
Jeder sonstige Umstand an Bord, der zur Verbreitung einer Krankheit führen könnte .......................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................
Einzelheiten über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Gesundheitsmaßnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten stattgefunden hat, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung zu machen .......................................................................................................................................................................
Unterschrift, falls erforderlich
................................
Mitglied der Besatzung