1. Soweit in Abs. 2 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, ist jedem Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht bereit ist, sich den von der Gesundheitsbehörde des Hafens oder Flughafens gemäß diesen Regelungen geforderten Maßnahmen zu unterwerfen, die sofortige Abreise zu gestatten, doch darf es im Laufe seiner Reise nicht in einem anderen Hafen oder Flughafen desselben Hoheitsgebietes landen. Einem solchen Schiff oder Luftfahrzeug ist trotzdem zu gestatten, unter Quarantäne Treibstoff, Wasser und Vorräte an Bord zu nehmen. Wird bei der ärztlichen Untersuchung ein solches Schiff für seuchenfrei befunden, verliert es nicht die Begünstigung nach Artikel 34.
2. Einem Schiff oder Luftfahrzeug, das in einem Hafen oder Flughafen ankommt, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem Gelbfieber-Überträger vorhanden sind, ist unter den folgenden Umständen die Abfahrt nicht zu gestatten und es ist den von der Gesundheitsbehörde gemäß diesen Regelungen angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen, wenn
a) das Luftfahrzeug mit Gelbfieber verseucht ist;
b) das Schiff mit Gelbfieber verseucht ist, Aedes aegypti an Bord festgestellt wurden und die ärztliche Untersuchung ergibt, daß eine infizierte Person nicht rechtzeitig isoliert wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise