1. Fracht und Waren sind den in diesen Regelungen vorgesehenen gesundheitlichen Maßnahmen nur dann zu unterwerfen, wenn sie aus Infektionsgebieten kommen und wenn die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß die Fracht und die Waren mit Erregern einer unter die Regelungen fallenden Krankheit behaftet sein oder als Träger für die Ausbreitung einer solchen Krankheit dienen können.
2. Abgesehen von den in Artikel 70 vorgesehenen Maßnahmen dürfen Waren, ausgenommen lebende Tiere, im Transitverkehr ohne Umladung keinen gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen oder in einem Hafen, Flughafen oder an einer Grenzstelle zurückgehalten werden.
3. Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Desinfektion von Waren, die Gegenstand des Handels zwischen zwei Ländern sind, darf durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den exportierenden und importierenden Ländern geregelt werden.
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