1. Wenn anläßlich der Ankunft eines Schiffes, eines Flugzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder eines anderen Verkehrsmittels ein Cholerafall entdeckt wird oder ein Cholerafall an Bord vorgekommen ist, so
a) kann die Gesundheitsbehörde Verdachtsfälle unter den Passagieren oder der Besatzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Tagen, vom Zeitpunkt der Ausschiffung gerechnet, unter Beobachtung oder Isolierung stellen,
b) ist die Gesundheitsbehörde verantwortlich für die Überwachung der Entfernung und sicheren Beseitigung von jeglichem Wasser, Nahrungsmitteln (ausgenommen als Bestandteil von Ladungen), menschlichen Ausscheidungen, Abwässern einschließlich des Bilgewassers, Abfällen und allen Gegenständen die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind. Sie ist weiter verantwortlich für die Desinfektion der Wasserbehälter und der Gegenstände, die zum Hantieren mit Lebensmitteln dienen.
2. Sind die unter b) zitierten Maßnahmen einmal erfolgt, so soll dem Schiff, dem Luftfahrzeug, dem Eisenbahnzug, dem Straßenfahrzeug oder sonstigen Beförderungsmittel freie Fahrt gestattet werden.
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