1. Jeder Staat hat alljährlich der Organisation gemäß Artikel 62 der Satzung der Organisation über jeden aufgetretenen Fall einer unter die Regelungen fallenden Krankheit, der durch den internationalen Verkehr verursacht oder verbreitet worden ist, sowie die auf Grund dieser Regelungen getroffenen oder die Anwendung dieser Regelungen betreffenden Maßnahmen Auskunft zu geben.
2. Die Organisation hat unter Zugrundelegung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Auskünfte, der durch diese Regelungen vorgeschriebenen Meldungen und Berichte sowie aller sonstigen amtlichen Unterlagen einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Regelungen und ihre Auswirkungen auf den internationalen Verkehr zu erstellen.
3. Die Organisation hat die epidemiologischen Entwicklungsrichtungen der unter die Regelungen fallenden Krankheiten zu verfolgen und solche Daten mit Landkarten illustriert, die die Infektionsgebiete und infektionsfreien Gebiete der Welt zeigen, sowie alle anderen im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Organisation erlangten Auskünfte mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen.
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