Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Regelungen -
„Aedes aegypti-Index” bezeichnet das prozentuale Verhältnis zwischen der Anzahl der Häuser in einem bestimmten genau umschriebenen Gebiet, in denen Brutstätten von Aedes aegypti in den Räumlichkeiten selbst oder auf dem dazugehörigen Gelände tatsächlich gefunden wurden, und der Gesamtzahl der in diesem Gebiet überprüften Häuser;
„Aerosol-Zerstäuber” bezeichnet einen Zerstäuber, der eine komprimierte chemische Verbindung enthält und bei geöffnetem Ventil insektenvernichtendes Aerosol erzeugt;
„Luftfahrzeug” bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;
„Flughafen” bezeichnet einen Flughafen, der von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Flugverkehr bezeichnet wird und in dem die Formalitäten hinsichtlich Zoll, Einwanderung, Gesundheitskontrolle, Tier- und Pflanzenquarantäne und ähnliche Formalitäten abgewickelt werden;
„ Ankunft” eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Straßenfahrzeuges bedeutet -
a) bei einem Seeschiff die Ankunft in einem Hafen;
b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft in einem Flughafen;
c) bei einem Binnenschiff die Ankunft entweder in einem Hafen oder an einer Grenzstelle, je nach den geographischen Bedingungen und den Verträgen und Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten gemäß Artikel 98 oder auf Grund der im Ankunftsgebiet geltenden Rechtsvorschriften;
d) bei einem Eisenbahnzug oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzstelle;
„Gepäck” bezeichnet die persönliche Habe eines Reisenden oder eines Mitgliedes der Besatzung;
„Container (Fracht-Container)” bezeichnet einen Gegenstand der Transportausrüstung -
a) dauerhafter Art und demnach festigkeitsmäßig für wiederholte Verwendung geeignet;
b) eigens zur Vereinfachung der Güterbeförderung ohne jeweiliges Umladen des Transportgutes selbst im Rahmen einer oder verschiedener Transportarten konstruiert;
c) ausgestattet mit Vorrichtungen, die seine einfache Handhabung, insbesondere seine Verlegung von einer Transportart zu einer anderen, gestatten;
d) so konstruiert, daß er leicht zu be- und entladen ist.
Der Begriff „Container (Fracht-Container)” umfaßt nicht Fahrzeuge oder konventionelle Verpackungen;
„Besatzung” bezeichnet das Dienstpersonal eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder eines anderen Beförderungsmittels;
„Tag” bezeichnet einen Zeitraum von vierundzwanzig Stunden;
„Transitraum” bezeichnet ein in Verbindung mit einem Flughafen errichtetes besonderes Gebiet, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigt ist, ihrer unmittelbaren Aufsicht untersteht und der Erleichterung des direkten Durchgangsverkehrs, insbesondere der abgesonderten Unterbringung der Reisenden und der Mitglieder der Besatzung bei einer Unterbrechung der Luftreise dient, ohne daß diese den Flughafen verlassen;
„Generaldirektor” bezeichnet den Generaldirektor der Organisation;
„unter die Regelungen fallende Krankheiten (quarantänepflichtige Krankheiten) (Anm.: richtig: )”) sind Cholera einschließlich der durch den El Tor vibrio hervorgerufenen Cholera, Pest, Pocken einschließlich Variola minor (Alastrim) und Gelbfieber;
„Entwesung” bezeichnet die Durchführung aller Maßnahmen, um die in Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln und in Containern befindlichen Insekten, die Überträger menschlicher Krankheiten sind, zu vernichten;
„Epidemie” bezeichnet die Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit durch Vervielfachung der Fälle in einem Gebiet;
„Freigabe” bezeichnet die Erlaubnis für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Ladung zu löschen und den Betrieb im Hafen aufzunehmen, beziehungsweise für ein Luftfahrzeug, nach der Landung zu entladen und den Betrieb im Flughafen aufzunehmen;
„Gesundheitsverwaltung” bezeichnet die in einem gesamten Hoheitsgebiet, auf das diese Regelungen Anwendung finden, für die Durchführung der darin vorgesehenen gesundheitlichen Maßnahmen verantwortliche staatliche Behörde;
„Gesundheitsbehörde” bezeichnet die in ihrem Wirkungsbereich für die durch diese Regelungen zugelassenen oder vorgeschriebenen geeigneten gesundheitlichen Maßnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;
„eingeschleppter Fall” bezeichnet eine infizierte Person, die auf einer internationalen Reise eintrifft;
„Infektionsgebiet” ist ein nach epidemiologischen Gesichtspunkten durch die Gesundheitsverwaltung bei der Anzeige der Krankheit in ihrem Land bestimmtes Gebiet, das nicht mit Grenzen von Verwaltungsbezirken übereinstimmen muß. Es ist jener Teil ihres Hoheitsgebietes, der wegen der Bevölkerungsstruktur, der Dichte und Mobilität der Bevölkerung und beziehungsweise oder der potentiellen Krankheitsüberträger und tierischen Reservoirs die Übertragung der angezeigten Krankheit fördern könnte;
„infizierte Person” bezeichnet eine Person, die an einer unter die Regelungen fallenden Krankheit leidet oder bei der es sich nachträglich erweist, daß sie im Inkubationsstadium einer solchen Krankheit stand;
„während des Fluges” bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Schließen der Türen eines Luftfahrzeuges vor dem Abheben und ihrem Öffnen bei der Ankunft;
„unter Quarantäne” bezeichnet jene Lage oder jenen Zustand, während welcher Maßnahmen durch eine Gesundheitsbehörde hinsichtlich eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges, eines sonstigen Beförderungsmittels oder eines Containers getroffen werden, um die Verbreitung der Krankheit, der Krankheitsreservoirs oder der Krankheitsüberträger vom Quarantäneobjekt aus zu verhindern;
„internationale Reise” bedeutet -
a) bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in den Hoheitsgebieten von mehr als einem Staat oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in dem Hoheitsgebiet oder den Hoheitsgebieten desselben Staates, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug auf seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet irgendeines anderen Staates in Berührung kommt, jedoch nur hinsichtlich dieser Berührung;
b) bei einer Person eine Reise, die mit einer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates verbunden ist, das nicht dasjenige des Staates ist, in dem diese Person die Reise antritt;
„Isolierung” bezeichnet, sofern dieser Ausdruck auf eine Personengruppe angewendet wird, die Absonderung dieser Person oder Personengruppe von anderen Personen, mit Ausnahme des diensthabenden Gesundheitspersonals, und zwar derart, daß dadurch die Ausbreitung der Infektion verhindert wird;
„ärztliche Untersuchung” umfaßt den Besuch und die Besichtigung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels und eines Containers und die vorläufige Untersuchung von Personen einschließlich Überprüfung der Impfzeugnisse, schließt aber nicht die regelmäßig wiederkehrende Besichtigung eines Schiffes zur Feststellung ein, ob die Notwendigkeit einer Entrattung gegeben ist;
„Organisation” bezeichnet die Weltgesundheitsorganisation;
„Hafen” bezeichnet einen See- oder Binnenhafen;
„Schiff” bezeichnet ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, das eine internationale Reise durchführt;
„ansteckungsverdächtige Person” bezeichnet eine Person, von der die Gesundheitsbehörde annimmt, daß sie der Infektion durch eine unter die Regelungen fallende Krankheit ausgesetzt war und diese Krankheit weiterzuverbreiten vermag;
„transferierter Fall” bezeichnet eine infizierte Person, die in einem anderen Gebiet, das der Zuständigkeit derselben Gesundheitsverwaltung untersteht, infiziert wurde;
„gültiges Zeugnis” bezeichnet, wenn es im Zusammenhang mit der Impfung verwendet wird, ein Zeugnis gemäß den in den Anlagen 2, 3 oder 4 enthaltenen Vorschriften und Mustern.
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