1. Die in den Anlagen 1, 2 und 3 wiedergegebenen Zeugnisse sind in englischer und französischer Sprache zu drucken. Eine Amtssprache des Ausstellungsgebietes darf hinzugefügt werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeugnisse sind in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Die zusätzliche Ausfüllung in einer anderen Sprache ist nicht ausgeschlossen.
3. Internationale Impfzeugnisse sind von einem praktizierenden Arzt oder von einer von der nationalen Gesundheitsverwaltung autorisierten Person eigenhändig zu unterschreiben; eine Stampiglie gilt nicht als Ersatz für die Unterschrift.
4. Internationale Impfzeugnisse sind Einzelzeugnisse und dürfen unter keinen Umständen als Sammelzeugnisse verwendet werden. Für Kinder sind getrennte Zeugnisse auszustellen.
5. Von den in den Anlagen 2 und 3 wiedergegebenen Mustern für Zeugnisse darf nicht abgewichen werden und darauf keine Photographie angebracht werden.
6. Ein Elternteil oder der Vormund hat das internationale Impfzeugnis zu unterschreiben, wenn das Kind nicht schreiben kann. Die Unterschrift eines Analphabeten hat in der gewohnten Art durch sein Handzeichen und durch die Bestätigung durch eine andere Person zu erfolgen, daß dies das Handzeichen der betreffenden Person ist.
7. Ist der Impfarzt der Meinung, daß die Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, hat er die Gründe für diese Meinung der betreffenden Person schriftlich in englischer oder französischer Sprache zu bescheinigen, was die Gesundheitsbehörden berücksichtigen sollen.
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