Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels darf eine infizierte Person durch die Gesundheitsbehörde aus dem Fahrzeug entfernt und isoliert werden. Eine solche Entfernung durch die Gesundheitsbehörde muß erfolgen, wenn sie von der für das Beförderungsmittel verantwortlichen Person verlangt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise