1. Eine Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen, und die eine internationale Reise nach einem in einem Gebiet, wo Überträger von Gelbfieber vorkommen, gelegenen Flughafen fortsetzen muß, in dem die Möglichkeiten für die in Artikel 35 vorgesehene Absonderung noch nicht bestehen, darf durch Vereinbarung zwischen den Gesundheitsverwaltungen der Hoheitsgebiete, in denen die betreffenden Flughäfen liegen, während der in Artikel 75 vorgesehenen Dauer daran gehindert werden, einen Flughafen zu verlassen, auf dem solche Möglichkeiten bestehen.
2. Die beteiligten Gesundheitsverwaltungen haben die Organisation von jeder solchen Vereinbarung und ihrer Beendigung zu verständigen. Die Organisation hat diese Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
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