1. Jedes Schiff ist
a) entweder dauernd in einem solchen Zustand zu halten, daß es frei von Nagetieren und dem Pestüberträger ist, oder
b) periodisch zu entratten.
2. Ein Entrattungszeugnis oder ein Zeugnis über die Befreiung von der Entrattung darf nur von der Gesundheitsbehörde eines für diesen Zweck gemäß Artikel 17 zugelassenen Hafens ausgestellt werden. Jedes solches Zeugnis ist sechs Monate gültig, doch kann diese Zeit für ein Schiff, das sich in einen solchen Hafen begibt, um einen Monat verlängert werden, wenn die Entrattung oder Besichtigung, je nach der Lage des Falles, dort leichter durchgeführt werden könnte.
3. Entrattungszeugnisse und Zeugnisse über die Befreiung von der Entrattung müssen dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entsprechen.
4. Wird kein gültiges Zeugnis beigebracht, darf die Gesundheitsbehörde eines gemäß Artikel 17 zugelassenen Hafens nach Erhebung und Besichtigung in folgender Weise vorgehen:
a) Handelt es sich um einen gemäß Artikel 17 Abs. 2 bezeichneten Hafen, darf die Gesundheitsbehörde das Schiff entratten oder die Entrattung unter ihrer Leitung und Kontrolle anordnen. In jedem Fall hat die Gesundheitsbehörde das technische Verfahren zu bestimmen, das zur erfolgreichen Ausrottung der Nagetiere auf dem Schiff anzuwenden ist. Die Entrattung ist so durchzuführen, daß eine Beschädigung des Schiffes und der Ladung weitestgehend vermieden wird, und darf nicht länger als notwendig dauern. Soweit dies möglich ist, ist die Entrattung vorzunehmen, wenn die Laderäume leer sind. Bei einem Schiff, das Ballast führt, ist die Entrattung vor dem Beladen vorzunehmen. Wurde die Entrattung in befriedigender Weise durchgeführt, hat die Gesundheitsbehörde ein Entrattungszeugnis auszustellen.
b) In jedem gemäß Artikel 17 zugelassenen Hafen darf die Gesundheitsbehörde ein Zeugnis über die Befreiung von der Entrattung ausstellen, wenn sie überzeugt ist, daß das Schiff frei von Nagetieren ist. Ein solches Zeugnis darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Besichtigung des Schiffes bei leeren Laderäumen durchgeführt wurde oder wenn die Laderäume nur Ballast oder sonstiges Material enthalten, das Nagetiere nicht anzieht und derart beschaffen oder gelagert ist, daß eine gründliche Besichtigung möglich ist. Für einen Öltanker darf ein Zeugnis über die Befreiung von der Entrattung auch bei vollen Ladetanks ausgestellt werden.
5. Kann nach den Umständen, unter denen eine Entrattung vorgenommen wurde, nach Ansicht der Gesundheitsbehörde des Hafens, in dem diese Maßnahme durchgeführt wurde, ein befriedigendes Ergebnis nicht erzielt werden, hat die Gesundheitsbehörde auf dem vorhandenen Entrattungszeugnis einen diesbezüglichen Vermerk zu machen.
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