1. Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges
a) hat die Gesundheitsbehörde alle Personen an Bord, die nach ihrer Ansicht nicht ausreichend immun gegen Pocken sind, zur Impfung aufzufordern;
b) darf die Gesundheitsbehörde jede von Bord gegangene Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen, seitdem sie zuletzt der Ansteckungsgefahr ausgesetzt war, isolieren oder unter Beobachtung stellen; jedoch hat die Gesundheitsbehörde die früheren Impfungen der betreffenden Person und die Möglichkeiten der Ansteckung, denen sie ausgesetzt war, bei der Bestimmung der Dauer einer solchen Isolierung oder Beobachtung zu berücksichtigen;
c) hat die Gesundheitsbehörde zu desinfizieren:
i) alles Gepäck jeder infizierten Person; und
ii) alles sonstige Gepäck und alle sonstigen Gegenstände, wie gebrauchtes Bettzeug oder gebrauchte Wäsche, sowie alle Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
2. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als verseucht, bis alle infizierten Personen entfernt und die von der Gesundheitsbehörde gemäß Abs. 1 dieses Artikels angeordneten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist sodann die Freigabe zu erteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden