1. Diese Regelungen ersetzen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101 und der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen, zwischen den durch diese Regelung gebundenen Staaten sowie zwischen diesen Staaten und der Organisation die Bestimmungen folgender internationaler Sanitätsabkommen, Regelungen und ähnlicher Übereinkommen:
a) Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 3. Dezember 1903;
b) Panamerikanisches Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Washington am 14. Oktober 1905;
c) Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 17. Jänner 1912;
d) Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926;
e) Internationales Sanitäts-Abkommen für die Luftfahrt, unterzeichnet im Haag am 12. April 1933;
f) Internationales Übereinkommen über die Abschaffung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
g) Internationales Übereinkommen über die Abschaffung der Konsulatssichtvermerke auf den Gesundheitspässen, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
h) Abkommen zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938;
i) Internationales Sanitäts-Abkommen von 1944 zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 21. Juni 1926, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
j) Internationales Sanitäts-Abkommen für die Luftfahrt von 1944 zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 12. April 1933, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
k) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitäts-Abkommens von 1944, unterzeichnet in Washington;
l) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitäts-Abkommens für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington;
m) Internationale Sanitätsregelungen 1951 und die Zusatzregelungen von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965.
2. Der in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Codex des Gesundheitswesens bleibt, mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62, für die der einschlägige Teil des ersten Absatzes dieses Artikels gilt, in Kraft.
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