Die Gesundheitsbehörde für jeden Hafen und Flughafen hat
a) alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Flughafeneinrichtungen von Nagetieren frei zu halten;
b) alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Hafen- und Flughafeneinrichtungen möglichst rattensicher zu machen.
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