1. Jeder Staat hat alle in seiner Macht stehenden Mittel anzuwenden, um die Gefahr der Verbreitung der Pest durch Nagetiere und ihre Ektoparasiten zu verhindern. Seine Gesundheitsverwaltung muß sich dauernd durch systematisches Einfangen und regelmäßige Untersuchung von Nagetieren und ihren Ektoparasiten über die Verhältnisse in jedem Gebiet, besonders in jedem Hafen oder Flughafen, wo eine Infektion mit der Nagetierpest oder der Verdacht einer solchen besteht, auf dem laufenden halten.
2. Während des Aufenthaltes eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in einem Hafen oder Flughafen, der mit Pest verseucht ist, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Einschleppen von Nagetieren an Bord zu verhindern.
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